Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen den Artikel 12 der Bundesverfassung;
- eingesehen das Bundesgesetz über das Asyl vom 26. Juni 1998 (AsylG);
- eingesehen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG);
- eingesehen das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (ZUG);
- eingesehen das Gesetz über die Eingliederung und die Sozialhilfe des Kantons Wallis vom 29. März 1996 (GES) und das dazugehörige Ausführungsreglement vom 9. Oktober 1996;
- auf Antrag des Departements für Gesundheit, Sozialwesen und Energie,
beschliesst:
Die Dienststelle für Sozialwesen ist über das Amt für die Koordination von Sozialleistungen zuständig für die finanzielle und soziale Betreuung der nachstehend aufgeführten Personengruppen, welche dem Bundesgesetz über das Asyl (AsylG) und dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) unterstehen:
- a. Asylsuchende im laufenden Verfahren (AS);
- b. Personen, die eine vorläufige Aufnahmebewilligung erhalten haben und nicht länger als 7 Jahre in der Schweiz leben (vA);
- c. Personen, die eine vorläufige Aufnahmebewilligung erhalten haben und länger als 7 Jahre in der Schweiz leben (vA+7);
- d. Asylsuchende, deren Asylantrag abgewiesen wurde und die einen rechtskräftigen abweisenden Asylbescheid mit der Wegweisung aus der Schweiz erhalten haben (aA);
- e. Personen, in deren Asylgesuch gemäss einem rechtskräftigen Entscheid nicht eingetreten wurde (Personen mit einem NEE).
Art. 2 Finanzielle Leistungen Das Departement für Gesundheit, Sozialwesen und Energie legt die Regeln fest, die für alle in Artikel 1 genannten Personengruppen und im Allgemeinen für alle Personen gelten, die sich rechtswidrig im Kanton aufhalten.
Art. 3 Finanzielle Betreuung Die Finanzierung der Sozialhilfe sowie der Massnahmen zur sozialen und beruflichen Eingliederung zugunsten der in Artikel 1 genannten Personen, die nicht durch Pauschalzahlungen des Bundes abgedeckt sind, entfallen auf den Kanton. Die Kosten werden gemäss den Vorschriften des Gesetzes über die Harmonisierung der Finanzierung der Sozialsysteme sowie der Systeme für die soziale und berufliche Eingliederung aufgeteilt.
Art. 4 Einmalzahlungen des Bundes Sämtliche Einmalzahlungen des Bundes im März 2008 werden auf das Konto des Asylbereichs für die Jahre 2008 bis 2010 in Höhe von maximal 1/3 jährlich und auf folgende Art und Weise eingezahlt:
- a. Einmalzahlungen für die Nothilfe:
- b. Einmalzahlungen für die Eingliederung:
Art. 5 Zustellung und Vollzug von fremdenpolizeilichen Massnahmen Die Dienststelle für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle ist zuständig für die Zustellung und den Vollzug der Entscheide für die aA und die Personen mit einem NEE.
Art. 6 Eingreifen der Polizei Die Dienststelle für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle sowie das Amt für die Koordination der Sozialleistungen kann zur Umsetzung und Durchführung dieser Massnahmen die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen.
1 Der vorliegende Beschluss ersetzt den Beschluss über die Betreuung der Asylbewerber, auf deren Asylgesuch rechtskräftig nicht eingetreten wurde vom 19. Mai 2004.
2 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft.