1 Eigentümer von Immobilien, die nicht mit einem Grundpfand belastet sind oder deren Pfandbetrag tiefer ist als ihr Veräusserungswert, verfügen über Vermögen; sie erfüllen grundsätzlich die Bedingungen zur Gewährung von ordentlicher Sozialhilfe nicht.
2 Es besteht kein Anspruch auf Erhaltung einer Immobilie.
3 Wenn der Verkauf verlangt wird, alle zum Verkauf erforderlichen Massnahmen veranlasst wurden, die Person kurzfristig keine verfügbaren Ressourcen hat und sofern eine Rückerstattung im Sinne von Absatz 4 oder 5 gewährleistetet ist, kann die materielle Hilfe für die zum Verkauf der Immobilie erforderliche Dauer als Vorschuss gewährt werden und ist zurückzuerstatten, sobald das Immobilienvermögen verwertet wurde.
4 Wenn die Person eine materielle Hilfe als Vorschuss erhalten möchte, muss sie der Eintragung eines Grundpfands zugunsten der Sozialhilfebehörde im Grundbuch zustimmen, damit die Sozialhilfebehörde die geleisteten Vorschüsse zurückfordern kann.
5 Ausnahmsweise kann die Sozialhilfebehörde nach Vormeinung der Dienststelle auf diese Eintragung verzichten. In diesem Fall hat der Begünstigte sich schriftlich zu verpflichten, die vorschussweise ausgezahlten Beträge umgehend nach dem Verkauf oder der Übertragung der Immobilie zurückzuerstatten. Diese Verpflichtung gilt als Schuldanerkenntnis.
6 Mit einem Grundpfand belastet werden können die im Grundbuch auf den Namen eines der volljährigen Mitglieder der Unterstützungseinheit eingetragenen Immobilien. Ist die Immobilie im Miteigentum, so erfolgt die Eintragung des Pfandes auf dem Anteil des Sozialhilfeempfängers.
7 Verlangt der Eintrag eines Grundpfandes die Zustimmung eines Dritten und dieser verweigert sie, insbesondere im Falle einer Erbschaft, entscheidet die Sozialhilfebehörde, ob sie vom Begünstigten die Einleitung der Schritte zur Verwertung der Immobilie velangen soll und verlangt, dass er sich schriftlich verpflichtet, die vorschussweise ausgezahlten Beträge umgehend nach dem Verkauf oder der Übertragung der Immobilie zurückzuerstatten gemäss Absatz 3.
8 Die Sozialhilfebehörde bestimmt sowohl die Form des Grundpfandes, das heisst eine Grundpfandverschreibung oder einen Schuldbrief im Sinne von Artikel 793 und folgende des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs als auch den Notar. Sie legt den einzutragenden Betrag fest, indem sie die bereits überwiesene materielle Hilfe und die voraussichtliche materielle Hilfe für die kommenden 2 Jahre berücksichtigt.
9 Der auf dem Grundpfand eingetragene Höchstzinssatz beträgt 5 Prozent. Er findet nur bei in betrügerischer Absicht erhaltener materieller Hilfe Anwendung.
10 Bei Verwertung der Immobilie wird die Sozialhilfebehörde unverzüglich vergütet, unabhängig von der finanziellen Situation des Eigentümers. Die Rückerstattung der Leistungen ist ebenfalls zumutbar, sobald der Sozialhilfeempfänger die in Artikel 52 GES vorgesehenen ordentlichen Voraussetzungen erfüllt.
11 Das Departement legt die Bedingungen in Zusammenhang mit dem Verzicht auf den Verkauf, den Eintrag sowie die Ausnahmen von den oben genannten Grundsätzen fest.