Inhaltsverzeichnis

850.1

Gesetz über die Eingliederung und die Sozialhilfe (GES)

vom 10. September 2020
(Stand am 01.01.2022)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Artikel 12, 41 und 115 der Bundesverfassung vom 18. April 1999;
  • eingesehen die Artikel 31 und 42 der Kantonsverfassung vom 8. März 1907;
  • eingesehen das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (Zuständigkeitsgesetz, ZUG);
  • auf Antrag des Staatsrates,

verordnet:[1]

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Das vorliegende Gesetz konkretisiert den Grundsatz der Solidarität.

2 Es hat folgende Zwecke:

  1. a. Stärkung des sozialen Zusammenhalts;
  2. b. Ursachenforschung und Vorbeugung der Ursachen der sozialen Notlagen;
  3. c. Ermöglichung eines menschenwürdigen und eigenständigen Lebens für alle;
  4. d. Unterstützung von Personen, die Schwierigkeiten bei der Integration haben oder denen die notwendigen Mittel für ihren Lebensunterhalt oder für die Deckung unerlässlicher persönlicher Bedürfnisse fehlen;
  5. e. Förderung der Selbständigkeit und der sozialen und beruflichen Eingliederung Bedürftiger;
  6. f. Festlegung der Organisation der Sozialhilfe;
  7. g. Gewährleistung der Koordination der Sozialhilfe im Kanton;
  8. h. Begünstigung eines umfassenden Ansatzes durch die Entwicklung von übergreifenden und koordinierten politischen Ansätzen.
Art. 2 Anwendungsbereich

1 Das vorliegende Gesetz gilt für alle Personen, die ihren Wohnsitz im Kanton haben oder sich dort aufhalten.

2 Die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung und der internationalen Verträge bleiben vorbehalten.

3 Das vorliegende Gesetz gilt nicht für Personen, die dem Bundesgesetz über das Asyl unterstehen; vorbehalten bleiben anderslautende Bestimmungen in der kantonalen Gesetzgebung.

Art. 3 Grundsätze der Sozialhilfe

Das vorliegende Gesetz beruht auf folgenden Grundsätzen:

  1. a. Achtung der Menschenwürde;
  2. b. Subsidiarität der Hilfe;
  3. c. Individualisierung der Hilfe;
  4. d. Verhältnismässigkeit der Hilfe;
  5. e. Leistung und Gegenleistung;
  6. f. Professionalität und Qualität;
  7. g. Koordination mit Dritten.
Art. 4 Begriffsbestimmungen

1 Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie sich in einer schwierigen sozialen Lage befindet oder aus eigenen Mitteln nicht ausreichend oder rechtzeitig ihren Unterhalt bestreiten kann.

2 Als Sozialhilfeempfänger im Sinne des vorliegenden Gesetzes gelten Personen, die individuelle Sozialhilfeleistungen erhalten oder erhalten haben.

3 Eine Unterstützungseinheit umfasst alle Personen, die innerhalb desselben Sozialhilfedossiers finanzielle Hilfe erhalten.

4 Ein stabiles Konkubinat im Sinne des vorliegenden Gesetzes ist eine Lebensgemeinschaft von zwei Personen, die seit mindestens einem Jahr besteht. Das Konkubinat kann unter bestimmten Umständen, insbesondere wenn ein gemeinsames Kind vorhanden ist oder erwartet wird, vor Ablauf dieser Frist als stabil eingestuft werden.

5 Ein zu unterstützendes Kind im Sinne des vorliegenden Gesetzes ist ein minderjähriges Kind oder ein volljähriges Kind bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, das keine geeignete Ausbildung abgeschlossen hat und nicht finanziell unabhängig ist.

6 Ein Haushalt besteht aus allen Personen, die unter demselben Dach wohnen, einschliesslich derer, die nicht zur Unterstützungseinheit gehören.

7 Als Sozialhilfebehörde gilt die für die Gewährung der Sozialhilfe zuständige Gemeinde.

Art. 5 Leistungen

1 Im vorliegenden Gesetz sind folgende individuelle Sozialhilfeleistungen vorgesehen:

  1. a. persönliche Hilfe (Kapitel 6);
  2. b. Eingliederungsmassnahmen (Kapitel 7);
  3. c. materielle Hilfe (Kapitel 8).

2 Zusätzlich zu den Leistungen der individuellen Sozialhilfe kann der Staat ausserdem die soziale Prävention fördern (Kapitel 5) und Organisationen mit sozialem Charakter (Kapitel 13) unterstützen.

Art. 6 Bericht über die soziale Lage

Das Departement für Sozialwesen (nachfolgend: das Departement) erstellt einmal pro Legislaturperiode einen Bericht über die soziale Lage im Wallis.

2 Organisation der Sozialhilfe

Art. 7 Gemeindebehörden

1 Die Gemeinden:

  1. a. sind für die in Artikel 8 aufgeführten Aufgaben einem regionalen sozialmedizinischen Zentrum angegliedert und legen die Modalitäten für diese Angliederung und die eventuelle Delegation von Kompetenzen vertraglich fest;
  2. b. treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit die Bedürftigen die im vorliegenden Gesetz vorgesehene Sozialhilfe erhalten;
  3. c. entscheiden über die Gewährung von materieller Hilfe;
  4. d. entscheiden auf Vorschlag des sozialmedizinischen Zentrums und nach Einholen der Vormeinung der Dienststelle für Sozialwesen (nachfolgend: die Dienststelle) über die Massnahmen zur beruflichen und sozialen Eingliederung;
  5. e. schiessen die Kosten für die Platzierung von Minderjährigen und vergleichbare Massnahmen für das Kind und die Eltern vor, wenn die Massnahme von einer Behörde beschlossen wurde;
  6. f. leiten bei Bedarf bei den Gerichtsbehörden die zur Festlegung der Unterhalts- oder Unterstützungspflicht erforderlichen Verfahren ein;
  7. g. veranlassen die zur Erwirkung der Rückerstattung der ausgerichteten Leistungen erforderlichen Massnahmen;
  8. h. zeigen Widerhandlungen gegen das vorliegende Gesetz bei den Strafbehörden an;
  9. i. übermitteln der Dienststelle die für die Eröffnung des Dossiers notwendigen Unterlagen sowie die für die Kostenaufteilung erforderlichen Sozialhilfeabrechnungen gemäss dem Gesetz über die Harmonisierung der Finanzierung der Sozialsysteme sowie der Systeme für die soziale und berufliche Eingliederung (nachfolgend: Harmonisierungsgesetz);
  10. j. stellen der Dienststelle die für eine zweckmässige kantonale Sozialpolitik notwendigen Informationen zur Verfügung.

2 Die Gemeinde kann die Aufgaben aus Absatz 1, mit Ausnahme der Buchstaben a und h, an das sozialmedizinische Zentrum delegieren.

Art. 8 Sozialmedizinische Zentren

1 Die sozialmedizinischen Zentren:

  1. a. bieten Personen in einer Notlage Leistungen der persönlichen Hilfe an;
  2. b. vermitteln Personen in einer Notlage an andere Personen, Stellen oder Institutionen, die ihnen vermutlich die benötigte Hilfe zukommen lassen können, oder wenden sich gegebenenfalls direkt an diese Ansprechpartner;
  3. c. arbeiten im Bereich Sozialhilfe mit den Kantons- und Gemeindebehörden zusammen;
  4. d. instruieren Sozialhilfedossiers, nehmen Überprüfungen in Zusammenhang mit der Berechnung des Leistungsanspruchs vor und leiten die Dossiers und Budgets dann zur Entscheidung an die zuständige Behörde weiter;
  5. e. leiten das Verfahren zur Erstbeurteilung der Arbeitsfähigkeit ein;
  6. f. entwickeln eine Eingliederungsstrategie für jeden Sozialhilfeempfänger;
  7. g. erstellen den sozialen und beruflichen Eingliederungsvertrag;
  8. h. schlagen der Sozialhilfebehörde nach Einholen der Vormeinung der Dienststelle die erforderlichen Massnahmen zur sozialen und beruflichen Eingliederung vor;
  9. i. arbeiten im Netzwerk mit anderen Akteuren, insbesondere im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit;
  10. j. weisen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden auf Fälle hin, in denen eine Schutzmassnahme ergriffen werden sollte;
  11. k. melden der Dienststelle schriftlich Fälle von Verdacht auf unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfe;
  12. l. informieren die betroffene Person über das Ergebnis der Ermittlung, wenn diese den Nachweis für einen oder mehrere Verstösse erbracht hat;
  13. m. unterstützen den Staat bei der Bildung, Prävention, Sozialhilfe und Entwicklung von Eingliederungsprojekten;
  14. n. stellen die zur elektronischen Verarbeitung der Sozialhilfeabrechnungen und zur Erstellung der Statistiken erforderlichen Daten bereit;
  15. o. stellen sicher, dass ihre Mitarbeiter über die zur Erledigung ihrer Aufgaben erforderlichen Kompetenzen und Qualifikationen verfügen.

2 Die sozialmedizinischen Zentren sind in 5 Rechtseinheiten organisiert, je eine pro sozialmedizinische Region. Jede Rechtseinheit verfügt innerhalb der Geschäftsleitung über einen einzigen Verantwortlichen für Eingliederung und Sozialhilfe.

Art. 9 Dachorganisation der sozialmedizinischen Zentren

1 Die sozialmedizinischen Zentren sind in einer Dachorganisation zusammengeschlossen.

2 Das Departement wird über die Dienststelle in der Dachorganisation in beratender Funktion vertreten.

3 Das Departement kann im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Gesetzes die Dachorganisation konsultieren, insbesondere in folgenden Bereichen:

  1. a. globales Informationssystem der Walliser Sozialhilfe;
  2. b. Leistungsaufträge an die sozialmedizinischen Zentren;
  3. c. Harmonisierung der Prozesse;
  4. d. Harmonisierung der Sozial- und Gehaltsbedingungen der Mitarbeiter der sozialmedizinischen Zentren;
  5. e. Ausbildung der Mitarbeiter.
Art. 10 Staatsrat

Der Staatsrat:

  1. a. überwacht die Anwendung des vorliegenden Gesetzes;
  2. b. entscheidet über die Beschwerden, die gegen die Verfügungen im Bereich Sozialhilfe eingereicht werden;
  3. c. ernennt die Mitglieder des Sozialrates;
  4. d. schliesst interkantonale Verträge ab, unter Vorbehalt der Kompetenzen, die gemäss der Kantonsverfassung anderen Instanzen zustehen;
  5. e. erlässt die Ausführungsbestimmungen der Bundesgesetzgebung zur Sozialhilfe unter demselben Vorbehalt wie unter Buchstabe d angeführt;
  6. f. genehmigt die Vereinbarung über die interinstitutionelle Zusammenarbeit zur Regelung der Modalitäten der Koordination der Sozialhilfe mit den anderen Unterzeichnenden der Vereinbarung (Art. 41 des Gesetzes über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen, BMAG);
  7. g. ernennt das Leitungsorgan des kantonalen Fonds für die soziale und berufliche Integration und genehmigt das Reglement dieses Fonds;
  8. h. erlässt die Ausführungsbestimmungen zum vorliegenden Gesetz.
Art. 11 Das mit dem Sozialwesen beauftragte Departement

1 Das Departement:

  1. a. ist die Überwachungs- und Kontrollbehörde;
  2. b. verhandelt mit den Kantonen, gegebenenfalls mit dem Bund und den betroffenen diplomatischen Vertretungen;
  3. c. stellt den für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Organen ein Computerprogramm zur Verwaltung der Sozialhilfedossiers zur Verfügung;
  4. d. sorgt für die Information der Öffentlichkeit und der Gemeinden;
  5. e. gibt die nötigen Weisungen für den Betrieb des Sozialwesens heraus;
  6. f. führt Präventions- und Eingliederungsprogramme und Massnahmen auf kantonaler Ebene ein, insbesondere durch Mandate an soziale Organisationen;
  7. g. verfasst den Bericht über die soziale Lage im Wallis;
  8. h. unterstützt soziale Organisationen;
  9. i. schliesst Leistungsaufträge mit den sozialmedizinischen Zentren und der Dachorganisation ab;
  10. j. entscheidet über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit;
  11. k. ernennt einen oder mehrere Vertrauenszahnärzte und Vertrauensärzte.

2 Ist eine Gemeinde keinem sozialmedizinischen Zentrum angegliedert, nimmt das Departement die Angliederung vor und regelt die entsprechenden Modalitäten.

3 Wenn der Betrieb eines sozialmedizinischen Zentrums nicht effizient ist, insbesondere wenn die Wirtschaftlichkeit und Leistungsqualität nicht gewährleistet sind, kann das Departement nach Anhörung des Vorstands dessen Organisation festlegen.

4 Das Departement kann die Ausführung der vorstehenden Aufgaben der Dienststelle übertragen.

Art. 12 Die mit dem Sozialwesen beauftragte Dienststelle

Die Dienststelle:

  1. a. kontrolliert den Vollzug der Sozialhilfe durch die Gemeinden und die sozialmedizinischen Zentren und stimmt die Prozesse ab;
  2. b. regelt unter Beachtung des Datenschutzes die Erstellung, die Analyse und die Veröffentlichung von Statistiken, die für den Vollzug des vorliegenden Gesetzes erforderlich sind, namentlich jene, die vom Bundesamt für Statistik verlangt werden;
  3. c. bestimmt, welche Beträge von der Sozialhilfe anerkannt werden und der Kostenaufteilung zwischen Staat und Gemeinden unterstellt sind;
  4. d. veranlasst die Massnahmen in Zusammenhang mit der Rückerstattungspflicht gemäss den Artikeln 14 und 23 des Zuständigkeitsgesetzes;
  5. e. unterstützt und berät die Durchführungsorgane der Sozialhilfe;
  6. f. bestimmt bei Unklarheiten die zuständige Gemeinde;
  7. g. instruiert die Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen der Gemeinden;
  8. h. entscheidet über die erforderlichen Beträge und Massnahmen zur Regelung von Notfällen;
  9. i. erlässt die Verfügungen über die Übernahme der medizinischen Kosten für dringende Pflege und Transporte;
  10. j. gibt ihre Vormeinung zu den von den sozialmedizinischen Zentren vorgeschlagenen sozialen und beruflichen Eingliederungsmassnahmen;
  11. k. vereinbart Änderungen der Vereinbarung über die interinstitutionelle Zusammenarbeit mit den anderen Unterzeichnenden;
  12. l. erteilt dem mit den Ermittlungen zum unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfeleistungen beauftragten Organ Inspektionsaufträge;
  13. m. legt die von den Behörden zur Erstellung der Abrechnungen, zur Anerkennung der Sozialhilfebeträge und für die Statistik einzureichenden Dokumente fest;
  14. n. erstellt die Bescheinigungen über die Inanspruchnahme oder Nichtinanspruchnahme von Sozialhilfe.
Art. 13 Sozialrat

1 Der Staatsrat ernennt für jede Amtsperiode einen Sozialrat und achtet dabei auf die Repräsentativität der Mitglieder.

2 Der Sozialrat hat folgende Aufgaben:

  1. a. er klärt die Ursachen sozialer Notlagen ab und beantragt geeignete Präventionsmassnahmen;
  2. b. er prüft die Auswirkungen der kantonalen und kommunalen Sozialpolitik, prüft ihre Zweckeignung und beantragt Anpassungen.

3 Er wird bei Rechtsaktentwürfen sowie zu sonstigen Fragen zum Sozialwesen konsultiert.

3 Örtliche Zuständigkeit

Art. 14 Unterstützungswohnsitz

1 Der Unterstützungswohnsitz (nachfolgend: Wohnsitz) im Kanton wird gemäss dem Zuständigkeitsgesetz bestimmt.

2 Der Staatsrat regelt die Ausnahmen.

Art. 15 Aufenthalt

Für den Begriff des Aufenthalts im Kanton gilt das Zuständigkeitsgesetz.

Art. 16 Örtliche Zuständigkeit

1 Die Zuständigkeit für die Gewährung von Sozialhilfe liegt bei der Wohnsitzgemeinde.

2 In dringenden Fällen obliegt es der Aufenthaltsgemeinde, die sich in einer Notlage befindliche Person zu unterstützen, wenn diese ihren Wohnsitz nicht im Kanton hat. Die Erstattung durch den Wohnkanton nach dem Zuständigkeitsgesetz bleibt vorbehalten.

Art. 17 Niederlassungsfreiheit und Verbot der Abschiebung

1 Die Niederlassungsfreiheit ist vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen zum Aufenthalt und zur Niederlassung von Ausländern garantiert.

2 Die Verpflichtung zum Umzug zur Verringerung des Hilfsbedarfs für bestimmte Personengruppen bleibt vorbehalten.

3 Behörden oder Fachpersonen dürfen einen Bedürftigen nicht in irgendeiner Weise dazu veranlassen, aus der Gemeinde wegzuziehen, wenn dies nicht in seinem Interesse ist.

4 Bei Widerhandlungen gegen Absatz 3 bleibt der Wohnsitz des Bedürftigen am bisherigen Wohnort so lange bestehen, als er ihn ohne den behördlichen Einfluss voraussichtlich nicht verlassen hätte, längstens aber während 5 Jahren.

4 Instrumente des Sozialhilfesystems

Art. 18 Eingliederungsvertrag

1 Zur Förderung der sozialen und beruflichen Eingliederung sowie zum Erhalt oder zur Wiederherstellung der finanziellen Selbständigkeit der Sozialhilfeempfänger können die Sozialhilfebehörden die Gewährung der Hilfe von zu erreichenden angemessenen und verhältnismässigen Zielen der Empfänger abhängig machen, insbesondere mithilfe von Eingliederungsverträgen.

2 Mit diesem Vertrag verpflichtet sich die Person mit Unterstützung der Sozialhilfebehörde und des sozialmedizinischen Zentrums:

  1. a. den Schritt zu einer beruflichen Integration oder Ausbildung vorzunehmen;
  2. b. jegliche sonstigen Schritte zur Förderung der Wiedererlangung ihrer Selbständigkeit oder zur Förderung ihrer sozialen und beruflichen Integration vorzunehmen;
  3. c. an einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit teilzunehmen.

3 Der Staatsrat legt die Modalitäten und die Laufzeit des Vertrags fest.

Art. 19 Zusammenarbeit

1 Zur Erreichung der im vorliegenden Gesetz festgelegten Ziele sind die betreffenden Organe und Institutionen zur Zusammenarbeit verpflichtet.

2 Die betreffenden Organe beteiligen sich aktiv an der interinstitutionellen Zusammenarbeit (IIZ) im Sinne von Artikel 41 BMAG.

3 Es können Kooperationsvereinbarungen mit anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die sich um die soziale oder berufliche Wiedereingliederung von Sozialhilfeempfängern bemühen, abgeschlossen werden.

Art. 20 Vertrauensarzt und Vertrauenszahnarzt

1 Die Sozialhilfebehörde kann über die Dienststelle einen vom Departement ernannten Vertrauensarzt oder Vertrauenszahnarzt einschalten.

2 Der Vertrauensarzt ist für zusätzliche Klärungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Sozialhilfeempfänger und für die Unterstützung der Sozialhilfebehörde bei der Festlegung einer für die Funktionseinschränkungen der Empfänger geeigneten Unterstützung zuständig.

3 Der Vertrauenszahnarzt ist für die Voreinschätzung von Kostenvoranschlägen für mit hohen Kosten verbundene Zahnbehandlungen sowie zur Abgabe einer Stellungnahme zur Notwendigkeit, zur Angemessenheit und zu den Kosten der vorgeschlagenen Behandlungen zuständig.

Art. 21 Fachinspektoren

Die Dienststelle kann von Amtes wegen oder auf Antrag der Sozialhilfebehörde oder des sozialmedizinischen Zentrums Fachinspektoren einsetzen, um den unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfe zu verhindern, zu beenden oder zu beweisen.

Art. 22 Elektronisches Datenverwaltungssystem

1 Es wird eine zentrale Datenbank zur Verwaltung und Koordination der für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes erforderlichen Informationen und Daten angelegt.

2 Sie soll insbesondere die für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden sowie die sozialmedizinischen Zentren bei der Kontrolle der Subsidiarität, der Verwaltung der Sozialhilfeempfängerdossiers, der Durchführung der Kostenaufteilung, der Verfolgung der Erstattungen sowie der Steuerung und Überwachung des Sozialhilfesystems unterstützen.

3 Die Sozialhilfebehörden, die sozialmedizinischen Zentren und die Dienststelle erledigen die Erfassung, die Verwaltung und den Austausch der Daten über diese zentrale Datenbank. Dies erfolgt unter Einhaltung der Bestimmungen zum Datenschutz.

4 Diese Datenbank stellt ein Register im Sinne des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung dar, Inhaber der Datensammlung ist die Dienststelle.

Art. 23 Sonstige Instrumente

Der Staatsrat kann bei Bedarf weitere Instrumente zur Unterstützung der Umsetzung des vorliegenden Gesetzes einrichten.

5 Soziale Prävention

Art. 24

1 Die soziale Prävention umfasst jegliche allgemeine oder besondere Massnahme zur Klärung der Ursachen von Notlagen und sozialem Ausschluss, zur Minderung ihrer Auswirkungen und zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Hilfsleistungen.

2 Der Staat verpflichtet sich, durch geeignete Vorkehrungen diesen Ursachen vorzubeugen.

3 Das Departement und die Sozialhilfebehörden können die Entwicklung von Projekten zur Vorbeugung von sozialen Schwierigkeiten gemäss dem vorliegenden Gesetz unterstützen oder die Aufgaben der für das Sozialwesen zuständigen Behörden ergänzen.

6 Persönliche Hilfe

Art. 25

1 Die persönliche Hilfe umfasst in erster Linie:

  1. a. die Begleitung, Betreuung, Information, Unterstützung und Beratung durch die Mitarbeiter der sozialmedizinischen Zentren oder sonstiger öffentlicher oder privater Partner;
  2. b. die Intervention der sozialmedizinischen Zentren oder sonstiger öffentlicher oder privater Partner zugunsten der betroffenen Personen bei anderen Einrichtungen, um insbesondere der Inanspruchnahme von materieller Hilfe vorzubeugen.

2 Sie fördert die Vermeidung des Ausschlusses, die soziale Integration und die Selbständigkeit der betreffenden Person und richtet sich an alle Personen mit sozialen oder finanziellen Schwierigkeiten.

3 Das Departement und die Sozialhilfebehörden können die Tätigkeit von gemeinnützigen öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die Leistungen der persönlichen Hilfe anbieten, fördern.

7 Massnahmen zur beruflichen und sozialen Eingliederung

Art. 26 Allgemeines

1 Bei den Eingliederungsmassnahmen handelt es sich um vorrangig für Empfänger von materieller Hilfe bestimmte Leistungen.

2 Sie zielen auf die Kompetenzentwicklung, die Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit, die Förderung der sozialen oder beruflichen Wiedereingliederung sowie auf die Vermeidung des Ausschlusses oder der sozialen Isolation der Empfänger ab.

3 Sie werden bei einem von der Dienststelle anerkannten öffentlichen oder privaten Massnahmenanbieter oder bei einem öffentlichen oder privaten Arbeitgeber umgesetzt.

4 Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Leistung.

5 Es gilt das Subsidiaritätsprinzip, insbesondere in Bezug auf von anderen Behörden oder Versicherungen angebotene vergleichbare Massnahmen.

6 Das Departement kann entscheiden, den Kreis der Begünstigten dieser Massnahmen auf Personen, die keine materielle Hilfe erhalten, auszuweiten.

7 Wenn das sozialmedizinische Zentrum die Veranlassung einer Massnahme für zweckmässig erachtet, fordert es vor der Übermittlung des Dossiers an die Sozialhilfebehörde die Vormeinung der Dienststelle ein.

8 Das Departement legt in einer Weisung das Verfahren zur Aktivierung und die Finanzierung dieser Massnahmen fest.

9 Das Departement definiert und verabschiedet die Massnahmen zur sozialen und beruflichen Eingliederung.

10 Die Dienststelle bezeichnet die Massnahmenanbieter und koordiniert das System.

Art. 27 Kantonaler Fonds für die soziale und berufliche Integration

1 Der kantonale Fonds für die soziale und berufliche Integration stellt ein Spezialfinanzierungsfonds gemäss dem Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle dar.

2 Die Mittelausstattung des Fonds erfolgt aus:

  1. a. einem Betrag gemäss den dem Kanton zur Verfügung stehenden Mitteln;
  2. b. weiteren vom Staatsrat zu beschliessenden Zuweisungen;
  3. c. Schenkungen oder Vermächtnissen.

3 Die Fondsmittel werden zur Finanzierung von Projekten oder Sachen, die im ordentlichen Haushaltsplan nicht enthalten sind und im Zusammenhang mit der sozialen und beruflichen Integration von Sozialhilfeempfängern und/oder Menschen mit Behinderungen stehen, verwendet.

4 Der Staatsrat bestimmt das Leitungsorgan des Fonds und genehmigt das Reglement des Fonds.

5 Dieses Organ erstellt zuhanden des Staatsrates einen Jahresbericht über die Verwaltung des Fonds.

6 Die Bestimmungen des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle sind anwendbar. Das kantonale Finanzinspektorat amtet als Kontrollorgan des Fonds.

8 Materielle Hilfe

8.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 28 Materielle Hilfe

1 Materielle Hilfe wird in Bargeld oder in begründeten Fällen in Naturalien entrichtet.

2 Sie wird in einer der folgenden Formen geleistet:

  1. a. ordentliche Sozialhilfe (Art. 36);
  2. b. gekürzte Hilfe (Art. 37 ff.);
  3. c. Nothilfe (Art. 42).

3 Art, Ausmass und Dauer der materiellen Hilfe müssen dem Subsidiaritätsprinzip und der Situation aller Personen der Unterstützungseinheit Rechnung tragen.

4 Die Anwesenheit weiterer Personen im Haushalt der betreffenden Unterstützungseinheit sowie ihre Situation werden bei der Festlegung der materiellen Hilfe berücksichtigt.

5 Die Normen für die Bestimmung der materiellen Hilfe sowie die Modalitäten für ihre Gewährung werden vom Staatsrat unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) festgelegt.

Art. 29 Unterstützungseinheit und Dossier für materielle Hilfe

1 Die Unterstützungseinheit besteht aus dem Hilfesuchenden, seinem Ehepartner, seinem eingetragenen Partner oder seinem stabilen Konkubinatspartner und den zu unterstützenden Kindern, wenn sie im gleichen Haushalt wohnen.

2 Der Unterstützungseinheit obliegt der Unterhalt ihrer Mitglieder. Andernfalls leistet die Sozialhilfebehörde angemessene Sozialhilfe.

3 Es wird ein Dossier für materielle Hilfe pro Unterstützungseinheit eröffnet. Ausnahmen regelt der Staatsrat.

Art. 30 Subsidiarität

1 Die materielle Hilfe unterliegt dem Subsidiaritätsprinzip unter Berücksichtigung:

  1. a. der Mittel, über die die Mitglieder der Unterstützungseinheit verfügen sowie derer, auf die sie Anspruch hätten und auf die sie verzichtet haben;
  2. b. ihrer Vermögenswerte sowie der Vermögenswerte, auf die sie Anspruch hätten und auf die sie verzichtet haben.

2 Die materielle Hilfe kann ergänzend gewährt werden.

3 Der Staatsrat legt die zu berücksichtigenden Mittel- und Vermögenselemente fest.

Art. 31 Familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungspflicht

1 Die materielle Hilfe ist subsidiär zur Unterhaltspflicht (Art. 276 ff. ZGB) und zur Unterstützungspflicht (Art. 328 f. ZGB).

2 Die Behörde darf die Gewährung der materiellen Hilfe jedoch nicht von einem Anspruch auf einen solchen Beitrag abhängig machen und muss die Hilfe ausrichten, wenn die übrigen Bedingungen erfüllt sind.

3 Der Sozialhilfebehörde obliegt anschliessend gegebenenfalls die Geltendmachung dieser Beiträge gemäss dem im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) vorgesehenen Rechtsübergang.

4 Der Unterzeichnung einer aussergerichtlichen Vereinbarung zwischen der Sozialhilfebehörde und dem Schuldner ist der Vorzug zu geben.

5 Das Departement legt in einer Weisung die Berechnungsgrundlagen für diese Beiträge fest.

6 Wird keine Vereinbarung abgeschlossen, muss die Behörde die Möglichkeit zur Einleitung eines Zivilverfahrens bei Gericht prüfen oder den Sozialhilfeempfänger auffordern, dies zu tun.

Art. 32 Entäusserung

1 Bei einer vor der Einreichung eines ersten Gesuchs um materielle Hilfe erfolgten Entäusserung von Vermögenswerten durch eines oder mehrere der Mitglieder der Unterstützungseinheit berücksichtigt die Sozialhilfebehörde den entäusserten Vermögensteil in Form eines hypothetischen Einkommens nach Massgabe des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung und zahlt gegebenenfalls eine gekürzte Hilfe.

2 Erfolgte die Entäusserung während eines Bezugszeitraums von materieller Hilfe oder zwischen zwei Zeiträumen, kann die Gewährung der ordentlichen Sozialhilfe und der gekürzten Hilfe verweigert werden.

3 Zusätzlich zu den in den Artikeln 52 und 57 vorgesehenen Rückerstattungen sind die materiellen Hilfen im Falle einer Entäusserung von den Personen, die die Beträge aus der Entäusserung erhalten haben, zurückzuzahlen.

4 Der Staatsrat präzisiert Ausnahmen und den Umgang mit Härtefällen.

8.2 Verpflichtungen des Soziallhilfeempfängers

Art. 33 Mitwirkungspflicht

1 Die für jeden Sozialhilfeempfänger geltende Mitwirkungspflicht umfasst insbesondere die Verpflichtung:

  1. a. alles zur Vermeidung, Begrenzung oder Beendigung der gewährten Hilfe zu unternehmen;
  2. b. sämtliche zumutbaren Anstrengungen zum Erhalt oder zur Wiedererlangung seiner Selbständigkeit zu unternehmen;
  3. c. mit den Ausführungsorganen des vorliegenden Gesetzes und ihren Partnern zusammenzuarbeiten;
  4. d. alle erforderlichen Schritte zur unverzüglichen Geltendmachung seiner Ansprüche auf finanzielle Mittel, insbesondere gegenüber Behörden, Versicherungen oder Dritten, zu unternehmen, vor allem wenn die materielle Hilfe als Vorauszahlung gewährt wird;
  5. e. jegliche zumutbaren Arbeitsstellen zur teilweisen oder vollständigen Bestreitung des Unterhalts der Unterstützungseinheit anzunehmen;
  6. f. jegliche geeigneten Massnahmen zur sozialen oder beruflichen Eingliederung oder jegliche sonstigen entsprechenden Massnahmen, wie eine Ausbildung, anzunehmen und sich aktiv daran zu beteiligen;
  7. g. vorbehaltlich Artikel 55 die erforderlichen Schritte zur Verwertung von unbeweglichen oder beweglichen Vermögenswerten zu unternehmen;
  8. h. eine Abtretung an die Sozialhilfebehörde zu unterzeichnen, damit diese sich die vorausgezahlten Beiträge erstatten lassen kann;
  9. i. mit dem Vertrauensarzt zusammenzuarbeiten;
  10. j. den mit den Ermittlungen beauftragten Sozialarbeitenden der sozialmedizinischen Zentren und Inspektoren in ihrem Beisein und während passender Zeiten Zugang zu ihrer Wohnung und gegebenenfalls zu ihren Fahrzeugen sowie zu ihren Arbeitsorten zu gewähren.

2 Die Sozialhilfebehörde legt in jedem Dossier die besonderen Bedingungen fest, die von den Sozialhilfeempfängern zu erfüllen sind, und informiert sie über die Folgen der Nichteinhaltung dieser Bedingungen.

Art. 34 Auskunftspflicht

Sämtliche Personen, die materielle Hilfe beantragen, unterliegen einer Auskunftspflicht, die sie insbesondere dazu verpflichtet:

  1. a. zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit umfassende Auskünfte zu ihrer persönlichen, familiären, finanziellen und beruflichen Situation zu erteilen;
  2. b. unverzüglich jegliche Änderungen ihrer Situation, die sich auf ihren Leistungsanspruch auswirken können, zu melden;
  3. c. das sozialmedizinische Zentrum zu ermächtigen, die zur Prüfung des Leistungsanspruchs nötigen Erkundigungen einzuholen und zu diesem Zweck, wenn nötig, eine Vollmacht zu unterzeichnen.
Art. 35 Sonstige Pflichten

Der Staatsrat legt die sonstigen Verpflichtungen des Sozialhilfeempfängers oder Gesuchstellers von materieller Hilfe fest.

8.3 Ordentliche Sozialhilfe

Art. 36 Allgemeines

1 Die ordentliche Sozialhilfe muss für den Sozialhilfeempfänger ein soziales Existenzminimum, das nicht nur seine Existenz sicherstellt, sondern ihm auch die Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und am Erwerbsleben gibt, gewährleisten.

2 Wenn dies durch die Umstände gerechtfertigt ist, können die Barleistungen an Dritte ausgezahlt werden.

3 Die ordentliche Sozialhilfe kann für bestimmte Personengruppen eingeschränkt werden.

4 Der Staatsrat legt die Bedürfnisse, die von dieser Hilfe gedeckt werden können, die Gewährungsmodalitäten und die Sonderfälle fest.

8.4 Gekürzte Hilfe

Art. 37 Allgemeines

1 Eine gekürzte Hilfe wird gezahlt:

  1. a. wenn die Behörde eine Sanktion gegen den Sozialhilfeempfänger verhängt, oder
  2. b. wenn die Behörde ein hypothetisches Einkommen in das Budget der Unterstützungseinheit einrechnet.

2 Diese beiden Kürzungen sind nicht kumulierbar, können aber aufeinander folgen.

3 Die gekürzte Hilfe ist nicht mit der eingeschränkten ordentlichen Sozialhilfe für bestimmte Personengruppen zu verwechseln.

Art. 38 Sanktion

1 Die Sozialhilfebehörde kann Sanktionen gegen einen Sozialhilfeempfänger verhängen, wenn dieser nicht bei der Wiedererlangung seiner sozialen oder finanziellen Selbständigkeit mitwirkt oder Verpflichtungen gemäss den Artikeln 33 bis 35 verletzt. Dies ist namentlich der Fall, wenn der Sozialhilfempfänger:

  1. a. die zur genauen Berechnung seines Anspruchs auf materielle Hilfe erforderlichen Informationen nicht übermittelt hat, seine Bedürftigkeit jedoch erwiesen ist;
  2. b. finanzielle Mittel, die er in einem Bezugszeitraum von materieller Hilfe erhielt, oder Vermögenselemente verheimlicht hat;
  3. c. eine zumutbare Eingliederungsmassnahme oder Arbeitsstelle abgelehnt oder vereitelt hat oder nicht mit den Organen, die mit seiner Eingliederung beauftragt waren, zusammengearbeitet hat;
  4. d. die Zusammenarbeit mit dem mit den Ermittlungen beauftragten Organ verweigert hat;
  5. e. die Zusammenarbeit mit dem sozialmedizinischen Zentrum verweigert hat;
  6. f. unhöfliches oder mutmasslich strafrechtlich relevantes Verhalten gegenüber einem Akteur des Sozialhilfesystems an den Tag gelegt hat;
  7. g. die Rechnungen, für die ihm materielle Hilfe gewährt wurden, nicht beglichen hat.

2 Die Sanktion besteht in einer Kürzung des Grundbedarfs.

3 Der Staatsrat legt die Modalitäten der Sanktionen, die anwendbaren Kürzungen, die Beträge der gekürzten Hilfe sowie die Dauer der Sanktionen fest.

Art. 39 Sanktionsverfügung

1 Vor Verfügung einer Sanktion informiert die Sozialhilfebehörde oder das sozialmedizinische Zentrum den Sozialhilfeempfänger und gibt ihm Gelegenheit, sich zu äussern. Artikel 22 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) bleibt vorbehalten.

2 Sanktionsverfügungen sind dem Sozialhilfeempfänger schriftlich mitzuteilen und ordnungsgemäss zu begründen, namentlich mit Angabe von:

  1. a. Höhe der Sanktion;
  2. b. Datum, ab dem die Sanktion angewandt wird;
  3. c. Dauer der Sanktion;
  4. d. Verhalten, das die Sanktion ausgelöst hat;
  5. e. gegebenenfalls für die Minderung oder Aufhebung der Sanktion vom Sozialhilfeempfänger einzunehmende Haltung und zu erfüllende Bedingungen;
  6. f. Rechtsmittelbelehrung und Beschwerdefrist.

3 Artikel 47 Absatz 2 gilt entsprechend.

4 Bei der Sanktion ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten und namentlich die Situation der betroffenen Person.

Art. 40 Hypothetisches Einkommen und Vermögen

1 Die Sozialhilfebehörde kann ein hypothetisches Einkommen oder Vermögen in das Budget der Unterstützungseinheit einrechnen, namentlich:

  1. a. zur Berücksichtigung eines Einkommens oder Vermögens, auf das der Sozialhilfeempfänger verzichtet hat, das er sich weigert, geltend zu machen oder das er entäussert hat;
  2. b. zur Verrechnung von unberechtigterweise gewährten Beträgen;
  3. c. wenn die Person sich weigert, eine Sozial- oder Sozialversicherungsleistung zurückzuerstatten, die sie rückwirkend für einen Zeitraum, in dem sie materielle Hilfe bezog, erhielt.

2 Der Staatsrat legt die entsprechend berücksichtigten Beträge, die Dauer sowie die Modalitäten fest.

Art. 41 Verfügung zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens oder Vermögens

1 Vor einer Verfügung zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens oder Vermögens informiert die Sozialhilfebehörde oder das sozialmedizinische Zentrum den Sozialhilfeempfänger und gibt ihm Gelegenheit, sich zu äussern. Artikel 22 VVRG bleibt vorbehalten.

2 Nach Ablauf der Frist erlässt die Sozialhilfebehörde eine schriftliche Verfügung mit folgenden Angaben:

  1. a. in das Budget eingerechneter Betrag und dessen Berechnung;
  2. b. Datum, ab dem der betreffende Betrag angerechnet wird;
  3. c. Dauer der Anrechnung des betreffenden Betrags;
  4. d. Gründe für die Anrechnung des betreffenden Betrags;
  5. e. Rechtsmittelbelehrung und Beschwerdefrist.

3 Artikel 47 Absatz 2 gilt entsprechend.

8.5 Nothilfe

Art. 42

1 Die Nothilfe garantiert die Deckung der Grundbedürfnisse im Sinne von Artikel 12 der Bundesverfassung, auch wenn die Notlage selbstverschuldet ist. Fälle von Rechtsmissbrauch bleiben vorbehalten.

2 Der Staatsrat legt die von dieser Hilfe gedeckten Bedürfnisse beziehungsweise die gewährten Beträge fest.

8.6 Verweigerung, Aussetzung oder Aufhebung der materiellen Hilfe

Art. 43

1 Die materielle Hilfe wird ausgesetzt, verweigert oder aufgehoben, wenn:

  1. a. die Person, die materielle Hilfe beantragt, oder der Sozialhilfeempfänger die Voraussetzungen des vorliegenden Gesetzes nicht oder nicht mehr erfüllt;
  2. b. die Einkommen der Mitglieder der Unterstützungseinheit ihre anerkannten Ausgaben übersteigen;
  3. c. ihr Vermögen die zulässigen Freibeträge übersteigt, vorbehaltlich von Artikel 55;
  4. d. die Person eine zumutbare Arbeitsstelle abgelehnt hat, in Höhe des angebotenen Gehalts und soweit die Arbeitsstelle konkret verfügbar ist;
  5. e. die Person wiederholt und nach Hinweis auf die Folgen ihres Verhaltens auf Beträge, die ihr die Bestreitung ihres Unterhalts ermöglicht hätten, verzichtet hat;
  6. f. wenn die Person rechtsmissbräuchlich handelt.

2 Die materielle Hilfe kann auch ausgesetzt, verweigert oder aufgehoben werden, wenn sich die Person nicht oder nicht mehr im Kantonsgebiet befindet.

3 Wenn die Behörde aufgrund mangelnder Mitwirkung nicht das Vorliegen von Bedürftigkeit feststellen kann, kann sie nach schriftlicher Mahnung die Aussetzung, Verweigerung oder Aufhebung der materiellen Hilfe verfügen. In dieser Verfügung sind die Voraussetzungen für die erneute Aufnahme der Zahlung der materiellen Hilfe anzugeben.

8.7 Verfahren

Art. 44 Allgemeines

Sofern in diesem Gesetz oder seinen Ausführungsbestimmungen nicht anders festgelegt, gilt das VVRG.

Art. 45 Gesuch um materielle Hilfe

1 Die Person, die materielle Hilfe beantragt, muss sich mündlich oder schriftlich an die Sozialhilfebehörde oder an das sozialmedizinische Zentrum wenden.

2 Das Hilfsgesuch gilt als eingereicht:

  1. a. am Tag der Meldung bei der Sozialhilfebehörde oder dem sozialmedizinischen Zentrum, sofern die Mitglieder der Unterstützungseinheit alle zur Berechnung ihres Anspruchs auf materielle Hilfe erforderlichen Unterlagen innerhalb der vom sozialmedizinischen Zentrum festgelegten Fristen einreichen, oder
  2. b. bei nicht fristgemässer Einreichung der Unterlagen, an dem Tag, an dem sich alle erforderlichen Unterlagen im Besitz des sozialmedizinischen Zentrums befinden.
Art. 46 Prüfung des Gesuchs

1 Das sozialmedizinische Zentrum prüft das Gesuch schnellstmöglich.

2 Die Prüfung betrifft die persönliche, familiäre, berufliche, finanzielle und soziale Situation aller Mitglieder der Unterstützungseinheit.

3 Alle Mitglieder der Unterstützungseinheit müssen gemäss ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht gemäss den Artikeln 33 bis 35 bei der Feststellung des Sachverhalts mitwirken.

4 Auf Gesuch der Person entscheidet die Sozialhilfebehörde innerhalb von 5 Arbeitstagen über die Gewährung von Dringlichkeitsmassnahmen für die Dauer der Prüfung.

5 Nach Abschluss der Prüfung erstellt das sozialmedizinische Zentrum einen Bericht mit Antrag für die Sozialhilfebehörde.

Art. 47 Verfügung

1 Die Sozialhilfebehörde teilt der betroffenen Person ihre Verfügung innert 30 Tagen nach dem Gesuch um materielle Hilfe schriftlich mit.

2 Mit Zustimmung des Sozialhilfeempfängers kann die Verfügung über die kantonale IT-Plattform mitgeteilt werden. In diesem Fall ist die qualifizierte elektronische Signatur der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt.

3 Die Verfügung muss begründet sein und die Rechtsmittelbelehrung enthalten.

4 Die Sozialhilfebehörde erhebt keine Gebühren für dieses Verfahren.

5 Eine Kopie der Verfügung wird der Dienststelle übermittelt.

Art. 48 Änderung der Verfügung

1 Die Sozialbehörde kann ihre Verfügung von Amtes wegen oder auf Antrag jederzeit überprüfen, widerrufen oder abändern, namentlich im Falle einer Änderung der Situation, von neuen Elementen oder zur Einstellung der Zahlung von nicht geschuldeten Leistungen.

2 Wiederholte Anträge auf Überprüfung ohne ordnungsgemäss bescheinigte Änderung der Situation können ohne weitere Begründung abgelehnt werden.

Art. 49 Beschwerde

1 Die Verfügungen der Sozialhilfebehörden und der Dienststelle können innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde an den Staatsrat angefochten werden.

2 Die Beschwerde hat, sofern sie nicht die Rückerstattungspflicht gemäss Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben b bis g betrifft, keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdebehörde kann einer Beschwerde von Amtes wegen oder auf Antrag aufschiebende Wirkung verleihen oder diese entziehen.

3 Die Dienststelle ist für die Instruktion der Beschwerden gegen Verfügungen der Sozialhilfebehörden zuständig.

4 Im Rahmen der Instruktion der Beschwerde kann die Dienststelle:

  1. a. schriftlich oder im Rahmen einer Schlichtungssitzung Anträge für eine Einigung stellen;
  2. b. von den Sozialhilfebehörden unverzüglich anzuwendende Dringlichkeitsmassnahmen für die Dauer des Verfahrens verfügen.

5 Die Entscheidungsfrist beträgt ausser in Sonderfällen sechs Monate ab Einreichung der Beschwerde.

Art. 50 Eröffnung eines Sozialhilfedossiers

1 Nimmt die Behörde das Gesuch an, eröffnet sie ein Sozialhilfedossier für die Unterstützungseinheit.

2 Der Staatsrat legt die bei der Eröffnung eines Dossiers der Dienststelle zu übermittelnden Dokumente sowie die Übermittlungsfrist für diese Dokumente fest.

Art. 51 Erstbeurteilung

1 Innerhalb von 3 Monaten nach der Verfügung zur Gewährung von materieller Hilfe ist durch eine von der Dienststelle anerkannte Organisation eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Sozialhilfeempfänger über 16 Jahre vorzunehmen.

2 Für das Beurteilungsverfahren untersteht der Empfänger von materieller Hilfe:

  1. a. der Überprüfung seiner Arbeitsfähigkeit in Form von Praktika oder befristeten Anstellungen;
  2. b. der Erstellung einer Bilanz über seine beruflichen Kompetenzen;
  3. c. falls nötig der medizinischen Begutachtung durch den behandelnden Arzt, den Vertrauensarzt oder durch die kantonale IV-Stelle.

3 Das Beurteilungsverfahren dient als Grundlage zur Festlegung der Bedingungen in Zusammenhang mit der Gewährung materieller Hilfe und zur Umsetzung einer Strategie zur beruflichen und/oder sozialen Eingliederung.

4 Wird die Teilnahme am Erstbeurteilungsverfahren verweigert oder das Verfahren vereitelt, kann die materielle Hilfe gekürzt, ausgesetzt oder aufgehoben werden.

5 Die Modalitäten des Beurteilungsverfahrens und die Ausnahmen werden vom Staatsrat geregelt.

8.8 Rückerstattung

Art. 52 Allgemeine Grundsätze

1 Personen, die Leistungen in Form materieller Hilfe erhalten haben, sind zu deren Rückerstattung gehalten:

  1. a. wenn die Leistungen unberechtigterweise bezogen wurden;
  2. b. wenn die Person zu einem bedeutenden Vermögen gekommen ist;
  3. c. wenn die Leistungen als Vorschuss für künftige Leistungen gezahlt wurden;
  4. d. wenn sie als Vorschuss für die Verwertung von unbeweglichen oder beweglichen Vermögenswerten gezahlt wurden;
  5. e. wenn sie in Form eines Darlehens ausgezahlt wurden;
  6. f. bei Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit, wenn dies zu so günstigen Bedingungen führt, dass ein Verzicht auf die Rückerstattung unbillig erscheinen würde;
  7. g. in anderen Fällen, wenn es billigkeitshalber gerechtfertigt ist.

2 Alle Mitglieder der Unterstützungseinheit, die in den Genuss von materieller Hilfe gekommen sind, sind für die Rückerstattung dieser Beträge solidarisch haftbar.

3 Nicht zur Rückerstattung verpflichtet ist aus den in Absatz 1 Buchstaben b, f und g dargelegten Gründen, vorbehaltlich Artikel 57:

  1. a. der Minderjährige in Bezug auf die vor Eintritt seiner Volljährigkeit gewährten Leistungen;
  2. b. der junge Erwachsene bis zum vollendeten 25. Lebensjahr in Bezug auf während seiner Grundausbildung gewährte Leistungen.

4 Ebenfalls nicht zur Rückerstattung verpflichtet ist aus den in Absatz 1 Buchstabe b dargelegten Gründen, vorbehaltlich Artikel 57:

  1. a. der junge Erwachsene bis zum vollendeten 25. Lebensjahr für die Hilfe, die seinen Eltern gewährt wurde;
  2. b. der Konkubinatspartner für die Hilfe, die seinem Konkubinatspartner und dessen Kindern gewährt wurde;
  3. c. der getrennte oder geschiedene Elternteil für die Hilfe, die den Kindern gewährt wurde, für die er allein die Obhut hat.

5 Die Rückerstattungsbeträge sind nicht verzinslich, es sei denn, sie wurden unrechtmässig bezogen.

6 Der Staatsrat regelt die Modalitäten der Rückerstattungen.

Art. 53 Verjährungsfrist

1 Der Anspruch der Sozialhilfebehörde auf die Rückerstattung im Sinne von Artikel 52 verjährt 10 Jahre nach der Zahlung der letzten Leistung in Form materieller Hilfe, vorbehaltlich Absatz 2.

2 Im Falle des Erwerbs eines bedeutenden Vermögens im Sinne von Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b beträgt die Verjährungsfrist 20 Jahre nach der Zahlung der letzten Leistung in Form materieller Hilfe.

3 Die Verjährung wird durch jede neue Zahlung von Leistungen materieller Hilfe unterbrochen. Mit der Einstellung der Zahlung von materieller Hilfe beginnt eine neue Frist von gleicher Dauer zu laufen.

4 Die Verjährungsfrist wird auch unterbrochen durch:

  1. a. die Unterzeichnung einer Schuldanerkennung;
  2. b. eine Verfügung über die Rückerstattungspflicht.

5 Ab der in Absatz 4 vorgesehenen Unterbrechung beginnt eine neue Frist von gleicher Dauer zu laufen, unter Vorbehalt von Absatz 3.

6 Ergibt sich die Rückerstattungspflicht aus einem Straftatbestand, sind für den Anspruch der Sozialhilfebehörde auf Rückerstattung die in den Strafgesetzen vorgesehenen längeren Verjährungsfristen anwendbar.

7 Gemäss Artikel 807 des Zivilgesetzbuches verjährt die Forderung auf Rückerstattung der Unterstützung nicht, wenn sie durch eine Hypothek gesichert ist.

Art. 54 Rückerstattung von unberechtigterweise ausgerichteten Leistungen

1 Unberechtigterweise ausgerichtete Leistungen sind unverzüglich rückzuerstatten.

2 Wurde die Leistung aufgrund des Verhaltens des Sozialhilfeempfängers zu Unrecht ausgerichtet, kann jederzeit die Rückerstattung mit Zinsen verlangt werden.

3 Die Rückerstattung kann ebenfalls gefordert werden, wenn die Leistung ohne Verschulden des Sozialhilfeempfängers unberechtigterweise ausgerichtet wurde, namentlich infolge eines Irrtums der Sozialhilfebehörden oder in Erwartung eines nicht eingetretenen Ereignisses.

Art. 55 Rückerstattung der durch eine freiwillige Hypothek oder eine andere Garantie gesicherten Hilfe

1 Eigentümer eines beweglichen oder unbeweglichen Vermögens haben grundsätzlich keinen Anspruch auf materielle Hilfe.

2 Eigentümern eines Immobilienvermögens können ausnahmsweise materielle Hilfe als Vorschuss gewährt werden, wenn der Verkauf der Immobilie nicht gerechtfertigt ist oder kurzfristig schwierig erscheint.

3 Zur Sicherstellung der Rückerstattung der gewährten Vorschüsse kann die Sozialhilfebehörde die Zahlung von Leistungen von der Eintragung einer Hypothek im Sinne von Artikel 824 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches oder einer anderen Sicherheit zu ihren Gunsten abhängig machen.

4 Diese Hypothek nimmt den ersten freien Rang nach den bereits bestehenden Eintragungen ein, mit dem Recht, in die frei werdende Pfandstelle nachzurücken.

5 Die gleichen Grundsätze gelten für Eigentümer von beweglichem Vermögen, dessen kurzfristige Veräusserung schwierig scheint.

6 Zusätzlich zu den in den Artikeln 52 und 57 vorgesehenen Rückerstattungen wird die Rückerstattung der durch eine Hypothek oder andere Garantie gesicherten materiellen Hilfe mit der Veräusserung des beweglichen oder unbeweglichen Vermögens fällig.

Art. 56 Rückerstattung der materiellen Hilfe, die als Vorschuss für eine finanzielle Leistung ausgezahlt wurde

1 Als Vorschuss für finanzielle Leistungen gewährte materielle Hilfe ist rückerstattbar, sobald diese Leistung bezogen wird.

2 Rückwirkende Leistungen werden, wenn gemäss einer Sonderbestimmung vorgesehen, auch ohne Zustimmung des Sozialhilfeempfängers bis zur Höhe der Vorschüsse, die für die fragliche Zeit gewährt wurden, direkt der Sozialhilfebehörde überwiesen.

3 Es handelt sich insbesondere um rückwirkende Leistungen:

  1. a. der Arbeitslosenversicherung (Art. 94 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung);
  2. b. der Invalidenversicherung (Art. 85bis der Verordnung über die Invalidenversicherung);
  3. c. im Rahmen von Ergänzungsleistungen (Art. 22 Abs. 4 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung);
  4. d. der Militärversicherung (Art. 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung).

4 In den übrigen Fällen ist eine vom Sozialhilfeempfänger unterzeichnete Abtretung zur Genehmigung der Überweisung der rückwirkenden Leistungen an die Sozialhilfebehörde erforderlich.

5 Die Unterzeichnung einer solchen Abtretung ist Voraussetzung für die Gewährung von materieller Hilfe als Vorschuss. Verweigert der Sozialhilfeempfänger die Unterzeichnung dieses Dokuments, kann ihm die Hilfe verweigert werden.

6 Wird die rückwirkende Leistung trotz allem dem Sozialhilfeempfänger überwiesen, muss dieser den Teil des Vorschusses für die fragliche Zeit der Sozialhilfebehörde unverzüglich rückerstatten. Tut er dies nicht unaufgefordert, kann die Sozialhilfebehörde die sofortige Rückerstattung verlangen.

Art. 57 Rückerstattung bei Ableben des Sozialhilfeempfängers

1 Die Erben haften solidarisch für die rückzuerstattenden Leistungen, die der Erblasser erhalten hat, und zwar bis zur Höhe der Erbschaft.

2 Auf Güter, an denen der überlebende Ehegatte die Nutzniessung hat, kann, wenn dieser immer noch Leistungen beansprucht, die Rückerstattung erst nach dessen Ableben verlangt werden.

3 Personen, die infolge des Ablebens einer Person, die Leistungen in Form materieller Hilfe bezieht oder bezogen hat, einen Betrag, wie ein Vermächtnis oder Lebensversicherungskapital, erhalten, haften für die Rückerstattung der vom Verstorbenen bezogenen Leistungen bis zur Höhe der erhaltenen Vermögenswerte.

4 Der Rückerstattungsanspruch der Sozialhilfebehörde verjährt zwei Jahre nach der Abwicklung des Nachlasses oder, im in Absatz 2 vorgesehenen Fall, dem Tod des überlebenden Ehegatten.

Art. 58 Verfahren

1 Scheint eine der in den Artikeln 52 und 57 vorgesehenen Rückerstattungsvoraussetzungen erfüllt, so informiert die Sozialhilfebehörde den Sozialhilfeempfänger oder den Dritten und gewährt ihm eine Frist, um sich zu äussern und Rückerstattungsmodalitäten vorzuschlagen.

2 Die Person muss alle zur Feststellung ihrer Rückerstattungspflicht und gegebenenfalls ihrer finanziellen Situation erforderlichen Informationen bereitstellen.

3 Nach Ablauf der Frist kann die Sozialhilfebehörde:

  1. a. die Unterzeichnung einer Schuldanerkennung vorschlagen, welche als Rechtsöffnungstitel gilt, mit einer Einigung über die Rückerstattungsmodalitäten, oder
  2. b. eine begründete Verfügung zur Höhe und zu den Modalitäten der Rückerstattung, die einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgesetzt ist, erlassen.

4 In Ausnahmefällen, namentlich zur Gewährleistung der Rückerstattung, kann die Behörde auf die Information aus Absatz 1 verzichten, aber sie hat in ihrer Verfügung anzugeben, dass die betroffene Person ihre Anhörung und die Überprüfung des Entscheids verlangen kann.

5 Bezieht der Sozialhilfeempfänger weiterhin Leistungen in Form materieller Hilfe, kann die Sozialhilfebehörde die rückzuerstattenden Beträge mit der auszurichtenden materiellen Hilfe verrechnen. Der Staatsrat legt die Modalitäten dieser Verrechnung fest.

6 Die Sozialhilfebehörde ist für die Einforderung der Rückerstattung der vollständigen Unterstützungsverbindlichkeit von Sozialhilfeempfängern, die ihren Wohnsitz in ihrem Gebiet haben oder hatten, zuständig. Die zurückerstatteten Beträge werden gemäss dem Harmonisierungsgesetz verteilt.

7 Die Dienststelle ist für die Einforderung der Rückerstattung der Unterstützungsverbindlichkeit von Sozialhilfeempfängern, die ihren Wohnsitz nicht im Kanton hatten, zuständig.

9 Dringende Pflege und Transporte

Art. 59

1 Gewähren Ärzte oder Spitäler einem Bedürftigen dringende Pflege, können sie die  Rückvergütung ihrer Kosten verlangen, wenn die Forderung nicht eingetrieben werden kann.

2 Gleiches gilt für die Kosten für Notfallrettungseinsätze, ausgelöst durch die Alarmzentrale.

3 Gewährt der Staat hierfür Leistungen, so tritt er bis zur Höhe der gezahlten Leistungen in die Ansprüche des Gläubigers ein.

4 Der Staatsrat legt das Verfahren, die Voraussetzungen und die Modalitäten für die Übernahme dieser Kosten fest.

5 Die Bestimmungen der Bundes- und der Kantonsgesetzgebung über die Krankenversicherung bleiben vorbehalten.

10 Datenschutz und Informationsaustausch

Art. 60 Amtsgeheimnis und Schweigepflicht

1 Personen, die Kenntnis von den Sozialhilfedossiers haben, sind zur Verschwiegenheit der Sachverhalte oder Informationen, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten, verpflichtet. Bei Verletzung der beruflichen Schweigepflicht ist Artikel 35 DSG anwendbar.

2 Die Schweigepflicht im Bereich Sozialhilfe ist aufgehoben, wenn eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. a. die betroffene Person hat die Zustimmung zur Übermittlung der Informationen erteilt;
  2. b. die Behörde, der die mit der Ausführung des vorliegenden Gesetzes beauftragten Personen unterstehen, hat die Genehmigung zur Übermittlung der Informationen erteilt;
  3. c. eine strafbare Handlung, die von Amtes wegen verfolgt wird, muss angezeigt werden;
  4. d. eine gesetzliche Bestimmung sieht eine Auskunftspflicht oder ein Auskunftsrecht vor.

3 Das Amtsgeheimnis, dem die Mitarbeiter der kantonalen und kommunalen Verwaltungen unterliegen, bleibt vorbehalten.

Art. 61 Beschaffung von Informationen

1 Die zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes erforderlichen Informationen werden grundsätzlich von der betroffenen Person im Rahmen ihrer Auskunftspflicht im Sinne von Artikel 34 eingeholt.

2 Erweist sich dies als unmöglich, unverhältnismässig oder unzweckmässig können sie gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes direkt von Dritten beschafft werden.

3 Für Informationen, die nicht gemäss diesen Bestimmungen beschafft werden können, fordern die mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragten Personen eine Vollmacht der betroffenen Person an, die zur direkten Einholung der Informationen bei Dritten ermächtigt.

Art. 62 Auskunftspflicht Dritter

1 Folgende Stellen sind gehalten, den mit der Ausführung des vorliegenden Gesetzes beauftragten Personen die erforderlichen schriftlichen oder mündlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen:

  1. a. Verwaltungsbehörden;
  2. b. Straf- und Zivilbehörden;
  3. c. Sozialversicherungen und private Einrichtungen, die finanzielle Leistungen gewähren;
  4. d. Personen, die im Haushalt einer Person, die Sozialhilfeleistungen bezieht oder beantragt, leben, oder ihr gegenüber eine Unterhalts- oder Unterstützungspflicht haben können;
  5. e. Arbeitgeber von Personen, die Sozialhilfeleistungen beziehen oder beantragen;
  6. f. Vermieter, die Wohnungen an Personen, die Sozialhilfeleistungen beziehen oder beantragen, vermieten;
  7. g. Bank- und Postinstitute.

2 Der Auskunftspflicht unterliegen insbesondere:

  1. a. die kantonale Steuerverwaltung und die Steuerbehörden anderer Kantone in Bezug auf die Steuerdaten der Personen, die Sozialhilfeleistungen beziehen, beantragen oder bezogen haben, oder diesen gegenüber eine Unterhalts- oder Unterstützungspflicht haben können;
  2. b. Einwohnerkontrollen und Zivilstandsbehörden;
  3. c. für Ausländer zuständige Behörden;
  4. d. Ausgleichskassen;
  5. e. für Arbeitnehmerschutz und Bekämpfung von Schwarzarbeit zuständige Behörden;
  6. f. für den Strassenverkehr zuständige Behörden;
  7. g. für Betreibung und Konkurs zuständige Behörden;
  8. h. für Kindes- und Erwachsenenschutz zuständige Behörden;
  9. i. für Grundbücher zuständige Behörden;
  10. j. Dienststellen für Alimentenbevorschussung und Alimenteninkasso;
  11. k. Dienststellen, die Studienbeihilfen, -stipendien und -Darlehen gewähren;
  12. l. für die Arbeitslosenversicherung zuständige Dienststellen;
  13. m. kantonale, kommunale und interkommunale Polizeiorgane;
  14. n. Sozialhilfeorgane anderer Gemeinden und Kantone.

3 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen und Behörden sind namentlich zur Erteilung der zur Überprüfung folgender Sachverhalte erforderlichen Auskünfte gehalten:

  1. a. persönliche und wirtschaftliche Bedingungen der Personen, die Sozialhilfeleistungen beziehen oder beantragen;
  2. b. Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs dieser Personen auf Sozialhilfeleistungen;
  3. c. Ansprüche dieser Personen gegenüber Dritten;
  4. d. Bestehen einer Unterhalts- oder Unterstützungspflicht;
  5. e. soziale und berufliche Eingliederung dieser Personen;
  6. f. Bestehen einer Rückerstattungspflicht.

4 Es sind nur die zum betreffenden Zweck erforderlichen Daten zu übermitteln.

Art. 63 Auskunftsrecht

1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Personen dürfen Informationen, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten, weitergeben, wenn:

  1. a. die Informationen nicht personenbezogen sind, oder
  2. b. die Betroffenen dazu ihre ausdrückliche Zustimmung erteilen, oder
  3. c. das Erfüllen der Sozialhilfeaufgaben die Weitergabe zwingend erfordert, oder
  4. d. eine ausdrückliche Grundlage in einem Gesetz die Weitergabe verlangt oder zulässt.

2 Abweichend von Artikel 60 können, insoweit dem kein vorrangiges privates Interesse entgegensteht, die für die Anwendung oder die Kontrolle oder Überwachung der Anwendung des vorliegenden Gesetzes zuständigen Behörden Daten übermitteln an:

  1. a. andere Organe und Organisationen, die mit der Anwendung oder der Kontrolle oder Überwachung der Ausführung des vorliegenden Gesetzes beauftragt sind, wenn sie zur Erledigung der ihnen durch das vorliegende Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind;
  2. b. die Sozialhilfeorgane anderer Kantone;
  3. c. die Vertragsparteien der Vereinbarung über die interinstitutionelle Zusammenarbeit;
  4. d. die Sozialversicherungen und privaten Versicherungen;
  5. e. die kantonale Steuerverwaltung;
  6. f. die für Arbeitnehmerschutz und Bekämpfung von Schwarzarbeit zuständige Dienststelle;
  7. g. die Ausgleichskasse;
  8. h. die für Betreibung und Konkurs zuständige Dienststelle sowie deren Ämter;
  9. i. die Inkassostelle und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen;
  10. j. die Massnahmenanbieter;
  11. k. die für Ausländer zuständigen Behörden gemäss Artikel 97 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG);
  12. l. die Bundesstatistikorgane gemäss dem Bundesstatistikgesetz;
  13. m. die Strafuntersuchungsbehörden, wenn es um die Anzeige eines Verstosses gegen die Artikel 146 und 148a des Strafgesetzbuchs (StGB) oder des vorliegenden Gesetzes geht;
  14. n. Straf- und Zivilbehörden.

3 Informationen dürfen nur weitergegeben werden, wenn die anfragenden Behörden und Privatpersonen den Gegenstand der gewünschten oder verlangten Informationen genau bezeichnen und die Zulässigkeit der Weitergabe nachweisen.

4 Die Daten werden mündlich, schriftlich oder über das elektronische Datenverarbeitungssystem weitergegeben.

Art. 64 Verarbeitung personenbezogener und sensibler Daten

Die für die Anwendung oder die Kontrolle oder Überwachung der Anwendung des vorliegenden Gesetzes zuständigen Organe sind berechtigt, personenbezogene Daten, darunter sensible Daten und Persönlichkeitsprofile, die sie zur Erledigung der ihnen durch das vorliegende Gesetz übertragenen Aufgaben benötigen, unter Einhaltung der Bestimmungen zum Datenschutz zu verarbeiten und verarbeiten zu lassen, namentlich zur:

  1. a. Erfassung und Beratung von Bedürftigen;
  2. b. Feststellung des Anspruchs auf Leistungen, deren Berechnung, Ausrichtung und Koordination mit von Dritten gezahlten Leistungen;
  3. c. Überprüfung des Subsidiaritätsprinzips und Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Dritten;
  4. d. Vermeidung oder Einstellung der Zahlung nicht geschuldeter Leistungen;
  5. e. Prüfung des Bestehens einer Rückerstattungspflicht;
  6. f. Umsetzung von Eingliederungsmassnahmen;
  7. g. Erleichterung der Dossierübertragung bei einem Wohnsitzwechsel und Gewährleistung der Kontinuität der Betreuung;
  8. h. Kontrolle der Anwendung des vorliegenden Gesetzes;
  9. i. Erstellung von Statistiken.

11 Fachinspektion

Art. 65 Inspektionsauftrag

1 Um einen unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfe zu verhindern, zu beenden oder zu beweisen, kann die Dienststelle, von Amtes wegen oder auf Antrag der Sozialhilfebehörde oder des sozialmedizinischen Zentrums Fachinspektoren für die Ermittlung spezifischer Fakten hinzuziehen:

  1. a. wenn konkrete Hinweise vorliegen, die vermuten lassen, dass eine Person unberechtigterweise Leistungen bezieht, bezogen hat oder diese zu beziehen versucht, und
  2. b. wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Feststellung des Sachverhalts ausgeschöpft wurden.

2 Das sozialmedizinische Zentrum informiert die Sozialhilfeempfänger bei der Eröffnung des Sozialhilfedossiers, dass im Falle eines Verdachts auf unrechtmässigen Bezug gegen sie ermittelt werden kann.

3 Die Dienststelle erteilt dem zuständigen Organ einen Inspektionsauftrag, der sich auf einen ordnungsgemäss begründeten schriftlichen Antrag stützt.

4 Der Staatsrat regelt das Verfahren sowie die Modalitäten des Auftrags, benennt das für die Durchführung der Ermittlungen zuständige Organ und bestimmt die Anforderungen an die Fachinspektoren.

Art. 66 Ermittlung und Erhebung von Beweisen

1 Die Fachinspektoren klären die persönlichen Verhältnisse des Empfängers der materiellen Hilfe ab, und zwar insbesondere hinsichtlich:

  1. a. seiner Erwerbstätigkeit;
  2. b. seines Wohnsitzes;
  3. c. der Zusammensetzung seines Haushaltes und der Art des Zusammenlebens;
  4. d. seiner Arbeitsfähigkeit;
  5. e. seiner finanziellen Mittel und seines Vermögens.

2 Die Fachinspektoren erheben die Beweise gemäss VVRG und subsidiär gemäss der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 28 Abs. 1 Bst. a VVRG).

3 Der Sozialhilfempfänger muss den Inspektoren auf ihr Ersuchen hin sämtliche für die Feststellung des Sachverhalts erforderlichen Informationen erteilen. Diese Verpflichtung gilt auch für Personen im selben Haushalt sowie Angehörige und Familiengenossen im Sinne von Artikel 110 Absätze 1 und 2 des Strafgesetzbuches.

4 Die Auskunftspflicht Dritter ermöglicht den Inspektoren, auf begründete Aufforderung alle für ihre Untersuchungen erforderlichen Informationen von den in Artikel 62 genannten Stellen einzuholen.

5 Bei Bedarf können die Fachinspektoren durch folgende Mittel Beweise erheben:

  1. a. Observation der betroffenen Person ohne ihr Wissen;
  2. b. unangemeldeter Besuch an ihrem Arbeitsort;
  3. c. unangemeldeter Besuch an ihrem Wohnort;
  4. d. Anhörung der Sozialhilfeempfänger und von Dritten;
  5. e. Informationsanfrage an Dritte.

6 Zur Achtung des Verhältnismässigkeitsprinzips dürfen die Inspektoren nur dann Informationen von Dritten anfordern oder Dritte anhören, wenn dies für ihre Ermittlung unbedingt notwendig ist.

7 Bei Bedarf können die Fachinspektoren die Zusammenarbeit mit den kommunalen und interkommunalen Polizeibehörden in Anspruch nehmen. Diese Zusammenarbeit wird nicht entschädigt.

Art. 67 Observation

1 Der Inspektionsauftrag erlaubt es den Inspektoren, einen Sozialhilfeempfänger verdeckt zu beobachten und dazu visuelle und akustische Aufnahmen zu machen.

2 Zusätzlich zu den in Artikel 65 Absatz 1 genannten Bedingungen ist die Observation nur möglich, wenn die Ermittlungen ohne diese Massnahme keine Aussicht auf Erfolg hätten oder übermässig schwierig wären.

3 Der Sozialhilfeempfänger darf nur in folgenden Fällen beobachtet werden:

  1. a. er hält sich an einem öffentlich zugänglichen Ort auf, oder
  2. b. er hält sich an einem von einem öffentlich zugänglichen Ort frei einsehbaren Ort auf.

4 Die Observation kann in einem Zeitraum von 6 Monaten ab der ersten Observation während maximal 30 Tagen erfolgen. Dieser Zeitraum kann bei Vorliegen ausreichender Gründe mit vorheriger Genehmigung des Departementschefs um maximal 6 Monate verlängert werden.

5 Die Fachinspektoren dürfen das Verhalten der von ihnen beobachteten Personen nicht beeinflussen.

6 Die Fachinspektoren informieren den betroffenen Sozialhilfeempfänger spätestens bei Abschluss der Ermittlung über die Gründe, die Art und die Dauer der Observation.

7 Mit der Zustimmung der Dienststelle erfolgt die Mitteilung unter den folgenden Bedingungen mit zeitlicher Verzögerung oder bleibt aus:

  1. a. wenn der Schutz vorrangiger öffentlicher oder privater Interessen unabdingbar ist, oder
  2. b. wenn die zusammengetragenen Informationen nicht als Beweise genutzt werden.

8 Sofern die Mitteilung ausbleibt, sind die zusammengetragenen Daten unverzüglich zu vernichten.

Art. 68 Hausbesuch oder Besuch am Arbeitsort

1 Den Fachinspektoren ist es nicht erlaubt, sich ohne Zustimmung der betroffenen Person Zugang zum Arbeits- oder Wohnort oder zum Fahrzeug zu verschaffen.

2 Die Weigerung des Sozialhilfeempfängers, den Inspektoren den Zugang zu diesen Orten zu gestatten, kann eine Sanktion wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht oder eine Aufhebung der Hilfe nach sich ziehen.

3 Bei Hausbesuchen müssen die Anwesenden auf Aufforderung der Inspektoren ihre Identität ausweisen.

Art. 69 Ermittlungsergebnis

1 Nach Abschluss der Ermittlung:

  1. a. informieren die Fachinspektoren die Dienststelle, die Sozialhilfebehörde und das sozialmedizinische Zentrum über das Ergebnis der Ermittlungen und reichen ihnen einen Bericht mit den verwertbaren Beweisen ein;
  2. b. zeigen die Fachinspektoren von Amtes wegen verfolgte Verstösse bei der zuständigen Behörde an und reichen ihr den Bericht mit den verwertbaren Beweisen ein;
  3. c. informieren die Fachinspektoren bei Verdacht auf einen auf Antrag verfolgten Verstoss die betreffenden übrigen Dienststellen;
  4. d. vernichten die Fachinspektoren unverzüglich die nicht verwendbaren zusammengetragenen Daten.

2 Nach Abschluss der Ermittlungen werden die im Rahmen der Inspektion zusammengetragenen Daten, die nicht vernichtet werden, in das Dossier der betroffenen Person übertragen, die auf Gesuch hin jederzeit Einsicht nehmen kann.

3 Im Fall des Nachweises von Verstössen informiert die Sozialhilfebehörde oder das sozialmedizinische Zentrum den betroffenen Sozialhilfeempfänger über das Ermittlungsergebnis und ergreift die erforderlichen Massnahmen.

4 Der Staatsrat regelt die Aufbewahrung und Vernichtung des zusammengetragenen Materials, unter Einhaltung der Bestimmungen zum Datenschutz.

12 Strafrechtliche Bestimmungen

Art. 70

1 Mit einer Busse bis zu 10'000 Franken wird auf Antrag bestraft, wer:

  1. a. durch falsche oder unvollständige Angaben, das Verschweigen von Sachverhalten oder auf irgendeine andere Weise unberechtigterweise für sich selbst oder für einen anderen Leistungen erschleicht, oder
  2. b. als Vorschuss gezahlte materielle Hilfe nicht rückerstattet.

2 Im Falle eines Strafverfahrens wegen Verletzung der Artikel 146 oder 148a des Strafgesetzbuches oder dieses Artikels können die Rechte einer Klägerpartei ausgeübt werden von:

  1. a. der Sozialhilfebehörde;
  2. b. der Dienststelle.

3 Das Recht zur Geltendmachung von Zivilansprüchen wird gemäss Artikel 58 Absätze 6 und 7 bestimmt.

13 Organisationen mit sozialem Charakter

Art. 71 Allgemeines

1 Zur Erreichung der Ziele des vorliegenden Gesetzes ermutigt das Departement die Tätigkeit von öffentlichen und privaten Organisationen, die sich zum Ziel gesetzt haben, die Prävention, die gegenseitige Hilfe, die soziale und berufliche Integration sowie die Selbstständigkeit der Person zu fördern.

2 Dazu kann das Departement diese Organisationen anerkennen und/oder sie finanziell oder auf sonstige Weise unterstützen.

3 Es besteht kein Anspruch auf Erhalt einer Hilfe oder auf eine Anerkennung.

Art. 72 Vorbehalt des kantonalen Subventionsgesetzes

Das kantonale Subventionsgesetz ist unmittelbar und vollumfänglich auf die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Subventionen anwendbar. Die nachfolgenden Bestimmungen sind insoweit anwendbar, als sie dem Gesetz nicht entgegenstehen.

Art. 73 Arten von Hilfen

1 Die Hilfen können folgende Formen annehmen:

  1. a. finanzielle Unterstützung;
  2. b. vollständige oder teilweise Garantie im Falle eines Defizits;
  3. c. zinsloses Darlehen oder Darlehen zu günstigen Konditionen;
  4. d. Bürgschaft;
  5. e. Sachleistungen.

2 Diese Hilfen werden gewährt:

  1. a. per Leistungsauftrag, oder
  2. b. per Verfügung.

3 Der Staat kann diese Organisationen auch konzeptuell unterstützen.

4 Der Staatsrat legt die Form dieser Hilfen sowie die Gewährungsvoraussetzungen und -modalitäten genau fest.

Art. 74 Anerkennung der Gemeinnützigkeit

1 Das Departement entscheidet auf Vorschlag der Dienststelle über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Organisationen mit sozialem Charakter, die diese beantragen.

2 Diese Anerkennung bezieht sich ausschliesslich auf den sozialen Bereich. Sie verleiht der anerkannten Organisation keinerlei besondere Rechte.

3 Die Modalitäten und Voraussetzungen für diese Anerkennung werden vom Staatsrat festgelegt.

Art. 75 Voraussetzungen für die Gewährung einer Hilfe

Organisationen können finanziell unterstützt werden, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. a. Leistungen anbieten, die einem Bedarf entsprechen;
  2. b. ein Konzept für soziales Handeln, das sich in die Gesamtvision des Departements einfügt, vorlegen;
  3. c. ein Budget für die geplante Tätigkeit erstellen;
  4. d. die Aufgabe nicht ohne die Hilfe des Staates erfüllen können;
  5. e. die übrigen Möglichkeiten einer öffentlichen oder privaten Finanzierung ausgeschöpft haben;
  6. f. eine zweckmässige und wirtschaftliche Verwendung der gewährten Hilfe gewährleisten;
  7. g. alle vom Departement verlangten Informationen vorlegen.
Art. 76 Widerruf und Rückerstattung

1 Die gewährte Hilfe kann vollständig oder teilweise, für die Zukunft oder rückwirkend aufgehoben werden, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. a. die Hilfe wurde vollständig oder teilweise für andere Zwecke, als diejenigen, für die sie gewährt wurde, verwendet;
  2. b. ihr Empfänger hat sie durch Betrug oder auf Grundlage von falschen oder unvollständigen Angaben erschlichen;
  3. c. ihr Empfänger erfüllt eine von der Instanz, die sie gewährt hat, festgelegte Voraussetzung oder Auflage nicht;
  4. d. die Aufgabe hätte ohne die Hilfe erfüllt werden können.

2 Wenn die Hilfe rückwirkend aufgehoben wird, kann das Departement unabhängig von der Finanzlage der Organisation die Rückerstattung der gezahlten Hilfe verlangen. Gleiches gilt, wenn die Hilfe für die Zukunft aufgehoben und Leistungen im Voraus gezahlt wurden.

14 Kostenaufteilung

Art. 77 Der Aufteilung unterliegende Beträge

1 Die Dienststelle legt die gemäss dem vorliegenden Gesetz anerkannten und der Aufteilung gemäss dem Harmonisierungsgesetz unterliegenden Beträge fest.

2 Gegenstand einer Aufteilung zwischen dem Staat und den Gemeinden sind:

  1. a. die gemäss dem vorliegenden Gesetz ausgerichteten materiellen Leistungen und Vorschüsse abzüglich der Rückerstattungen durch die Sozialhilfeempfänger oder Dritte;
  2. b. die von der Behörde aufgewandten Verfahrenskosten zur Geltendmachung der familienrechtlichen Verpflichtungen oder der Rückerstattung der Hilfe;
  3. c. die zur Erstellung einer Hypothek aufgewandten Notarkosten;
  4. d. die gemäss dem Zuständigkeitsgesetz erstatteten Beträge;
  5. e. die Kosten für die Organisation der in Artikel 26 vorgesehenen Massnahmen;
  6. f. die gemäss Artikel 59 übernommenen Kosten für dringende Pflege und Transporte;
  7. g. die den Organisationen mit sozialem Charakter gewährten Hilfen;
  8. h. die Kosten für Vertrauenszahnärzte und Vertrauensärzte;
  9. i. die Kosten in Zusammenhang mit dem Computerprogramm und seiner Nutzung.

3 Einige Kosten dürfen nicht in die Aufteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden aufgenommen werden und sind ausschliesslich von Letzteren zu tragen. Hierbei handelt es sich namentlich um:

  1. a. die Bestattungskosten;
  2. b. die Kosten für die Vergütung des Beistands;
  3. c. die von der Gemeinde oder dem sozialmedizinischen Zentrum zu Unrecht, unter Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht gewährte oder nicht anerkannte materiellen Hilfe oder Vorschüsse;
  4. d. die Kosten in Zusammenhang mit Massnahmen zur sozialen und beruflichen Eingliederung, zu denen die Dienststelle eine negative Vormeinung abgegeben hat;
  5. e. die Kosten, die von der obligatorischen Krankenversicherung hätten übernommen werden müssen, wenn die Gemeinde ihre im kantonalen Gesetz über die Krankenversicherung vorgesehenen Kontroll- und Beitrittspflichten vernachlässigt hat;
  6. f. die Verwaltungskosten der Sozialhilfebehörden, namentlich Anwaltskosten und Verbindungskosten für Computerprogramme;
  7. g. die Kosten, die aufgrund einer Verletzung der Sorgfaltspflicht der Gemeinde, des sozialmedizinischen Zentrums oder eines Beistands einer offiziellen Beistandschaftsbehörde nicht eingetrieben werden können.

4 Der Staatsrat legt die übrigen Kosten, die in die Aufteilung aufgenommen werden dürfen oder nicht, fest.

5 Wenn die Dienststelle innerhalb von 5 Jahren nach dem betreffenden Zeitraum feststellt, dass in die Aufteilung aufgenommene Kosten nicht hätten aufgenommen werden dürfen, kann sie die zu Unrecht aufgenommenen Beträge mit den für die laufenden und künftigen Zeiträume eigentlich aufzunehmenden Beträgen verrechnen.

6 Im Falle einer Ablehnung der Aufnahme der Kosten, einer teilweisen Aufnahme oder einer Verrechnung informiert die Dienststelle die Sozialhilfebehörde und erlässt auf Antrag eine anfechtbare Verfügung.

Art. 78 Finanzielle Verteilung

1 Die Gemeinden erstellen halbjährlich eine Aufstellung des Nettobetrags ihrer Sozialhilfeausgaben für Personen mit Wohnsitz oder Aufenthalt in ihrem Gebiet.

2 Der Nettobetrag entspricht den Sozialhilfe-Bruttoausgaben abzüglich der Rückerstattungen durch die Sozialhilfeempfänger oder Dritte.

3 Die Aufstellung für das erste Halbjahr muss bis spätestens zum 31. Juli des entsprechenden Jahres und die Aufstellung für das zweite Halbjahr bis spätestens zum 31. Januar des Folgejahres bei der Dienststelle eingehen.

4 Im Falle einer Verletzung der Fristen aus Absatz 3 ohne gerechtfertigten Grund kann die Dienststelle die Beträge von der ordentlichen Verteilung ausschliessen und sie vollständig von der betreffenden Gemeinde tragen lassen.

5 Die Nettoausgaben des gesamten Kantons werden entsprechend den Bestimmungen des Harmonisierungsgesetzes vom Staat und von den Gemeinden übernommen.

Art. 79 Betriebskosten der sozialmedizinischen Zentren

1 Der Staat übernimmt einen Teil des Überschusses der anerkannten Betriebskosten des Sozialbereichs der sozialmedizinischen Zentren.

2 Der kantonale Anteil berechnet sich entsprechend dem Harmonisierungsgesetz, wobei der Saldo von den Gemeinden, die das betreffende sozialmedizinische Zentrum beauftragt haben, übernommen wird.

3 Artikel 76 gilt analog.

15 Schlussbestimmungen

Art. 80 Ausführung

Der Staatsrat erlässt die zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

T1 Übergangsbestimmungen

Art. T1-1 Übergangsbestimmungen

1 Die Verjährungsfrist aus Artikel 53 gilt für alle Forderungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes nicht verjährt waren.

2 Die Laufzeit der Verjährung vor Inkrafttreten des neuen Rechts wird berücksichtigt.