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841.104

Beschluss zur Festsetzung der Gebühren in der Wohnbauförderung

vom 23. February 1994
(Stand am 01.11.1993)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen das Gesetz über das Wohnungswesen vom 30. Juni 1988;
  • eingesehen das Ausführungsreglement vom 7. Februar 1990;
  • eingesehen die Artikel 88 und folgende des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungspflege vom 6. Oktober 1976;
  • eingesehen das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar);
  • auf Antrag des Volkswirtschaftsdepartementes,

beschliesst:

Art. 1

Für jedes Hilfegesuch werden die Behandlungskosten auf 200 Franken pro Wohnung festgelegt, im Maximum 1'000 Franken für Gebäude von mehr als fünf Wohnungen.

Art. 2

Der vorliegende Beschluss tritt rückwirkend auf den 1. November 1993 in Kraft.