Für jedes Hilfegesuch werden die Behandlungskosten auf 200 Franken pro Wohnung festgelegt, im Maximum 1'000 Franken für Gebäude von mehr als fünf Wohnungen.
841.104
Beschluss zur Festsetzung der Gebühren in der Wohnbauförderung
vom 23. February 1994
(Stand am 01.11.1993)
Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen das Gesetz über das Wohnungswesen vom 30. Juni 1988;
- eingesehen das Ausführungsreglement vom 7. Februar 1990;
- eingesehen die Artikel 88 und folgende des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungspflege vom 6. Oktober 1976;
- eingesehen das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar);
- auf Antrag des Volkswirtschaftsdepartementes,
beschliesst:
Der vorliegende Beschluss tritt rückwirkend auf den 1. November 1993 in Kraft.