837.107

Reglement über die Gebühren betreffend das Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih

vom 16. December 2010
(Stand am 01.01.2017)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Artikel 2, 4, 12 und 15 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih vom 6. Oktober 1989 (AVG);
  • eingesehen die Artikel 1 und 7 der Bundesverordnung über Gebühren, Provisionen und Kautionen im Bereich des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 16. Januar 1991 (GebV-AVG);
  • eingesehen den Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen vom 23. November 1995 (BMAG);
  • auf Antrag des Departements für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung,

beschliesst:

Art. 1 Erteilung einer kantonalen Betriebsbewilligung

1 Gemäss Arbeitsvermittlungsgesetz werden die folgenden Gebühren vom Kanton erhoben:

  1. a) *. Betriebsbewilligung für die private Arbeitsvermittlung: 1'200 Franken;
  2. b) *. Betriebsbewilligung für den Personalverleih: 1'400 Franken;
  3. c) *. Betriebsbewilligung für private Arbeitsvermittlung und Personalverleih: 2'000 Franken.

2 Artikel 4 bleibt vorbehalten.

Art. 2 Änderung einer kantonalen Betriebsbewilligung

1 Bei Änderung einer kantonalen Betriebsbewilligung werden folgende Gebühren erhoben:

  1. a) *. Wechsel der verantwortlichen Person: 600 Franken;
  2. b) *. Änderung des Firmennamens: 400 Franken;
  3. c) *. Änderung mehrerer Punkte der bestehenden Betriebsbewilligung: 600 Franken;
  4. d) *. Änderung der Adresse auf der Betriebsbewilligung oder wenn eine der verantwortlichen Personen nicht ersetzt wird: 250 Franken.

2 Eine Gebühr von 850 Franken wird erhoben, wenn die Änderung einer kantonalen Betriebsbewilligung für den Personalverleih von der zuständigen Dienststelle eine Prüfung der von diesem Unternehmen verwendeten Rahmenarbeitsverträge, Einsatzverträge und/oder Verleihverträge erfordert.

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Art. 3 Zweigniederlassung - Geschäftslokal

Eine Gebühr von 600 Franken wird erhoben, wenn eine Gesellschaft mit Hauptsitz im Wallis eine neue Zweigniederlassung im Kanton eröffnet. Eine Gebühr von 300 Franken wird erhoben, wenn ein Geschäfstlokal eröffnet wird, das von einer Zweigniederlassung mit eigener Bewilligung im Wallis abhängig ist.

Art. 4 Gemeinnützige Institutionen

Bei Erteilung oder Änderung einer Betriebsbewilligung für eine private Arbeitsvermittlung zugunsten einer gemeinnützigen Institution wird keine Gebühr erhoben.

Art. 5 Spezialgebühr

Der Beschluss zur Festlegung des Spezialgebührentarifs für die Gesundheitsförderung und die Verhütung von Krankheiten vom 7. Oktober 2009 ist auf die gemäss diesem Reglement gebührpflichtigen Bewilligungen anwendbar.

Art. 6 Inkrafttreten

Das vorliegende Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.