1 Der Finanzierungssatz jeder Kasse entspricht dem Betrag der während des Jahres aufgrund des Gesetzes ausbezahlten Familienzulagen, dividiert durch die Summe der AHV-beitragspflichtigen Löhne, beziehungsweise der AHV-beitragspflichtigen Erwerbseinkommen der Selbständigen.
2 Der Beitrag für den Familienfonds ist nicht Bestandteil des Ausgleichs.
3 Der durchschnittliche Finanzierungssatz entspricht dem Gesamtbetrag der gesetzlich durch alle Kassen ausbezahlten Familienzulagen, dividiert durch den Gesamtbetrag der AHV-Löhne, beziehungsweise durch den Gesamtbetrag der AHV-Erwerbseinkommen, plus maximal 0.01 Prozent für Verwaltungskosten.
4 Wenn ihr Finanzierungssatz höher ist als der durchschnittliche Satz, hat die Kasse Anspruch auf Subventionen; andernfalls muss sie einen Beitrag in den Ausgleichsfonds einzahlen.
5 Der Ausgleichsbetrag einer Kasse entspricht 80 Prozent der Differenz zwischen ihrem Finanzierungssatz und dem durchschnittlichen Finanzierungssatz aller Kassen, multipliziert mit dem eigenen Gesamtbetrag der AHV-Löhne.