Inhaltsverzeichnis

836.100

Kantonale Verordnung über die Familienzulagen (kFamZV)

vom 14. January 2009
(Stand am 01.01.2025)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen das Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (FamZG) und die diesbezügliche Verordnung (FamZV);
  • eingesehen das Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 11. September 2008 (AGFamZG);
  • auf auf Antrag des für die Gesundheit zuständigen Departements, *

verordnet:

1 Allgemeine Bestimmungen

1.1 Anwendungsbereich

Art. 1 Anwendbares Recht

1 Die Anwendung des Anspruchs auf Familienzulagen ergibt sich aus dem FamZG, aus der FamZV und der Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZWL).

2 Die vorliegende Verordnung präzisiert die besonderen kantonalen durch das Ausführungsgesetz eingeführten Bestimmungen.

1.2 Familienzulagen

Art. 2 Periodische Zulagen

Die Kinderzulagen, die Ausbildungszulagen und die Zusatzleistungen ab dem dritten Kind werden in der Regel jeden Monat ausbezahlt.

Art. 3 Ausbildungszulage vor dem 16. Altersjahr

Die Kinderzulage wird auf das Niveau der Ausbildungszulage erhöht, wenn das Kind vor dem 16. Altersjahr eine Ausbildung beginnt, die einer Lehre oder einer Schule der Sekundarstufe II, einer Handelsschule, einer Schule mit Stufe Diplom oder eines Gymnasiums mit Stufe Maturität, entspricht.

Art. 4 Zusatzleistung ab dem dritten Kind

1 Die Zusatzleistungen ab dem dritten Kind werden den jüngsten Kindern entsprechend der Anzahl anspruchsberechtigter Kinder für den gleichen Bezüger gewährt. Dies gilt für die vorrangigen und Differenzzulagen.

2 Sobald mindestens drei Kinder im gleichen Haushalt im Wallis leben, ihre Ansprüche auf Familienzulagen gemäss der Walliser Gesetzgebung aber nicht dem gleichen Bezüger zugeordnet sind, können bei der Familienzulagekasse, welche die Zulagen für das jüngste Kind auszahlt, Zusatzleistungen beantragt werden. Damit die Kassen in solchen Fällen entscheiden können, haben die Antragsteller entsprechende Belege am Ende jedes Kalenderjahres einzureichen, die namentlich beweisen, dass die Familie im gleichen Haushalt lebt.

Art. 5 Anspruchskonkurrenz

Falls die Bundesbestimmungen es nicht ermöglichen, den erstanspruchsberechtigten Elternteil zu bestimmen, wählen die Eltern, wer die Anmeldung auf Familienzulagen einreicht.

2 Familienzulageordnungen

2.1 Arbeitnehmer nichtlandwirtschaftlicher Berufe

Art. 6 Buchhaltung

1 Die in mehreren Kantonen tätigen Kassen müssen eine separate Buchhaltung für die gemäss der Walliser Gesetzgebung ausbezahlten Zulagen vorweisen.

2 Die Buchhaltung muss eine Gewinn- und Verlustrechnung umfassen, aus der der Ertrag und der Aufwand, die Verwaltungskosten, die Reservenerträge, das Jahresergebnis und die Entwicklung der gesetzlichen Reserve hervorgehen.

3 Das kantonale Amt für Familienzulagen erstellt die Wegleitungen.

Art. 7 Berufliche und zwischenberufliche Verbände

1 Als Berufsverbände gelten die Arbeitgeber und zutreffendenfalls auch die Arbeitnehmer umfassenden Verbände eines oder mehrerer Berufe, Handwerke oder Wirtschaftszweige.

2 Als zwischenberufliche Verbände gelten Verbände zweier oder mehrerer Berufsvereinigungen, welche die Arbeitgeber und zutreffendenfalls die Arbeitnehmer von zwei oder mehreren Berufen, Handwerken oder Wirtschaftszweigen umfassen.

Art. 8 Mitwirkung der anerkannten Familienzulagekassen

1 In der Regel darf nur eine einzige im Kanton errichtete berufliche oder zwischenberufliche Kasse in einem Sprachgebiet für den gleichen Beruf, das gleiche Handwerk oder den gleichen Wirtschaftszweig anerkannt werden.

2 Besteht in einem Sprachgebiet des Kantons keine Kasse, so muss die Kasse der anderen Region den Beitritt jeglicher Arbeitgeber annehmen, die im Kanton den Beruf oder das Handwerk ausüben oder dem gleichen Wirtschaftszweig angehören für den die obenerwähnte Kasse errichtet worden ist.

Art. 9 Vertretung

1 Die Statuten bestimmen die Verwaltungsorgane der im Kanton errichteten anerkannten Kassen. Die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer müssen darin vertreten sein.

2 Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf mindestens einen Sitz von drei, auf zwei von fünf und auf alle Fälle auf einen Drittel der Sitze.

Art. 10 Paritätische Verwaltung

1 Die im Kanton errichteten beruflichen Familienzulagekassen, bei denen die Arbeitnehmerseite organisiert ist, sind von einem Organ zu verwalten, das eine gleiche Anzahl Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfasst. Die Statuten und Reglemente der Kassen bestimmen dieses Organ und regeln dessen Zusammensetzung.

2 Eine Kasse gilt auf der Arbeitnehmerseite als organisiert, wenn sie Arbeitnehmer umfasst, von denen mehr als die Hälfte Mitglieder einer Personenverbindung, einer Gewerkschaft oder einer Genossenschaft sind.

3 Die sich in der Minderheit befindenden Arbeitnehmerorganisationen haben zutreffendenfalls das Recht sich an der Verwaltung der Kasse zu beteiligen.

Art. 11 Anerkennung der beruflichen oder zwischenberuflichen Familienzulagekassen

Jede im Kanton errichtete berufliche oder zwischenberufliche Kasse muss nur dann vom Staatsrat anerkannt werden, wenn sie die Rechtspersönlichkeit besitzt und die gesetzliche Form eines Vereins oder einer Genossenschaft nachweist.

Art. 12 Weitere Verpflichtungen der anerkannten Kassen

1 Es werden nur jene Kassen anerkannt, die auf dem ordentlichen Weg des Ausgleichs eine gute Verwaltung garantieren können und allen Mitgliedern die gleichen Rechte und Pflichten zugestehen.

2 Durch den Beitritt zur Kasse darf das Mitglied nicht zur späteren Erwerbung der Mitgliedschaft des Berufsverbandes verpflichtet werden und sein Austritt aus dem Berufsverband darf nicht den Ausschluss aus der Kasse nach sich ziehen.

Art. 13 Haftung der Organe der anerkannten Familienzulagekassen

1 Die den Kassenorganen obliegende Haftung wird durch die Kassenstatuten oder die Kassenreglemente geregelt.

2 Der Staatsrat kann von den Kassenorganen verlangen, dass sie Sicherheiten leisten in Form von Geldanlagen, Wertpapieren oder Bürgerschaftsleistungen. In Ermangelung dieser Sicherheit kann die Anerkennung verweigert oder zurückgezogen werden.

Art. 14 Anerkennungsverfahren

1 Familienzulagekassen, die wünschen anerkannt zu werden, haben beim kantonalen Amt für Familienzulagen ein Gesuch vor dem 1. September für das nächste Jahr einzureichen.

2 Zwecks Anerkennung haben die Kassen ihre Statuten oder Vorlagen der Statuten und Reglemente einzureichen und die durchschnittliche Kinderzahl anzugeben, für welche die Familienzulagen bezahlt werden.

3 Jede Abänderung der Statuten oder des Reglements ist dem kantonalen Amt für Familienzulagen zur Kenntnis zu bringen.

Art. 15 Folgen der Anerkennung und Entzug

1 Die Anerkennung einer Kasse durch den Staatsrat zieht für den Staat keine Verpflichtung nach sich.

2 Schwere Vergehen einer Kasse in der Geschäftsführung oder in der Anwendung des Gesetzes können den Entzug der Anerkennung zur Folge haben. Das in Artikel 18 des Gesetzes vorgesehene Verfahren bleibt vorbehalten.

3 Die Anerkennung kann auch entzogen werden, wenn eine anerkannte Kasse in vier aufeinanderfolgenden Jahren nicht an mindestens 400 im Wallis wohnhaften Kindern Familienzulagen ausrichtet.

Art. 16 Bewilligung an die AHV-Kassen zur Führung von Familienzulagekassen

Jede AHV-Ausgleichskasse kann für die Führung einer Familienzulagekasse im Kanton Wallis die Bewilligung beantragen, sofern sie die Verwaltung für die der AHV angeschlossenen Mitglieder übernimmt.

Art. 17 Bewilligungsverfahren

1 Familienzulagekassen, die wünschen zugelassen zu werden, müssen sich beim kantonalen Amt für Familienzulagen vor dem 1. September für das nächste Jahr anmelden.

2 Zwecks Bewilligung haben die Kassen ihre Statuten und Reglemente zu erstellen.

3 Jede Abänderung der Statuten oder des Reglements ist dem kantonalen Amt für Familienzulagen zur Kenntnis zu bringen.

Art. 18 Folgen der Bewilligung und Entzug

1 Die Bewilligung einer Kasse zieht für den Staat keine Verpflichtung nach sich.

2 Schwere Vergehen einer Kasse in der Geschäftsführung oder in der Anwendung des Gesetzes können den Entzug der Anerkennung zur Folge haben. Das in Artikel 20 des Gesetzes vorgesehene Verfahren bleibt vorbehalten.

Art. 19 Haftung der Organe

1 Die den Kassenorganen obliegende Haftung wird durch die Kassenstatuten oder die Kassenreglemente geregelt.

2 Der Staatsrat kann von den Kassenorganen verlangen, dass sie Sicherheiten leisten in Form von Geldanlagen, Wertpapieren oder Bürgerschaftsleistungen. In Ermangelung dieser Sicherheit kann die Anerkennung verweigert oder zurückgezogen werden.

Art. 20 * Organe der kantonalen Familienzulagekasse

1 Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus gleichviel Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemäss der in den Statuten vorgesehenen Art der Verteilung.

2 Der Verwaltungsrat setzt sich aus vier Vertretern der Arbeitgeber und vier Vertretern der Arbeitnehmer zusammen. Er wird von einem Vertreter der Arbeitgeber präsidiert.

3 Die Ausgleichskasse des Kantons Wallis leitet und verwaltet die kantonale Familienzulagekasse in Anwendung der Bestimmungen des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung unter Einhaltung der Statuten, welche die Aufgaben und Kompetenzen der Organe bestimmen.

Art. 21 Verpflichtungen im Falle von Auflösung

1 Die Statuten oder Reglemente der Familienzulagekassen sehen vor, unter welchen Bedingungen die Kassen aufzulösen oder zu liquidieren sind.

2 Die Kasse, deren Auflösung ansteht, hat ihre Tätigkeit bis zum Jahresende fortzusetzen.

Art. 22 Erfassungskontrolle

1 Das kantonale Amt gewährt dem Arbeitgeber eine Frist von 60 Tagen, um eine Beitrittsbescheinigung einer zuständigen Familienzulagekasse einzureichen.

2 Bei Nichtbefolgung des Arbeitgebers wird das kantonale Amt für Familienzulagen von Amtes wegen den Anschluss an die anerkannte Kasse seines Berufs oder notfalls an die kantonale Kasse anordnen.

Art. 23 Kassenwechsel

Die Kasse informiert die ehemalige Kasse und das kantonale Amt für Familienzulagen bis zum 31. August des laufenden Jahres über die Anfrage des Kassenwechsels für das nächste Jahr.

Art. 24 Beiträge

1 Die Familienzulagekassen setzen einen einzigen Beitragssatz für alle im Kanton angeschlossenen Arbeitgeber fest.

2 Der Staatsrat legt den Beitragssatz der Arbeitnehmenden fest, indem er insbesondere die Entwicklung des mittleren Finanzierungssatzes der Zulagen für die Arbeitnehmer berücksichtigt, um eine gerechte Verteilung der Finanzierung der Familienzulagen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sicherzustellen.

Art. 25 Reservefonds

1 Der Reservefonds muss angelegt werden um die notwendigen Barmittel zu garantieren, eine ausreichende Sicherheit zu gewährleisten und einen angemessenen Ertrag zu erzielen.

2 Die Revisionsstelle äussert sich in ihrem Jahresbericht auf die Respektierung der Kriterien betreffend die Anlegung der Reserve.

Art. 26 Kontrolle der Arbeitgeber

1 Die Arbeitgeberkontrollen umfassen die Kontrolle der beitragspflichtigen AHV-Löhne sowie die Bezahlung der Familienzulagen.

2 Die internen Kontrolleure der Familienzulagekassen sind ermächtigt, die Arbeitgeberkontrollen unter Verantwortung der Direktion der Kasse auszuführen.

3 Die Aussenkontrolleure müssen sich gemäss den Wegleitungen des kantonalen Amtes für Familienzulagen anerkennen lassen.

Art. 27 Revision der Familienzulagekassen

1 Jede Kasse muss einmal jährlich durch ein bei der Eidgenössischen Revisionsaufsichtbehörde genehmigtes Revisionsorgan revidiert werden.

2 Diese Revision erfolgt aufgrund der Wegleitung des kantonalen Amtes für Familienzulagen. Sie erstreckt sich auf die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen, auf die Prüfung der Buchhaltung und die Bestätigung der statistischen Daten.

3 Das Revisionsorgan schickt eine Kopie seines Berichtes an das kantonale Amt für Familienzulagen.

2.2 Selbständigerwerbende nichtlandwirtschaftlicher Berufe

Art. 28 Selbständigerwerbende nichtlandwirtschaftlicher Berufe

1 Die im Gesetz vorgesehenen Beitrittsbestimmungen sind analog anwendbar für die Selbständigen.

2 Die Modalitäten für die Arbeitnehmer, welche eine nicht landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben, sind analog anwendbar für die Selbständigerwerbenden ausserhalb der Landwirtschaft.

3

Art. 29 Beiträge - Zulagen

1 Um die Beiträge der Selbständigerwerbenden festlegen zu können, bitten die anerkannten Kassen im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a AGFamZG, bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse, die definitive Verfügung der persönlichen AHV-Beiträge oder eine Liste mit den nötigen Informationen, insbesondere der AHV-Nummer und das AHV-beitragspflichtige Einkommen.

2 Die bezahlten Zulagen entsprechen denjenigen der Arbeitnehmer und sind im Prinzip nach derselben Periodizität wie die Einkassierung der persönlichen Beiträge bezahlt.

3 Die im Artikel 4 Absatz 2 vorgesehene Zusatzleistung ab dem dritten Kind kann einmal pro Kalenderjahr bezahlt sein.

2.3 Landwirtschaftliche Arbeitnehmer

Art. 30 Verwaltungskosten

Der Kanton leistet vierteljährliche Vorauszahlungen, die für die Deckung der vorgesehenen Ausgaben bestimmt sind. Die Schlussabrechnung erfolgt auf Ende des Rechnungsjahres aufgrund der von der Ausgleichskasse des Kantons Wallis erstellten Rechnung.

2.4 Selbständige Landwirte

Art. 31 Begriffsbestimmung der landwirtschaftlichen Tätigkeit

1 Als landwirtschaftliche Arbeiten gelten insbesondere die Viehhaltung und die Viehzucht, der Obst-, Wein- und Gemüsebau, der Getreide- und Hackfruchtbau, die Geflügel- und die Bienenzucht.

2 Die Kasse beurteilt den landwirtschaftlichen oder nichtlandwirtschaftlichen Charakter jeder anderweitigen Tätigkeit.

Art. 32 Landwirtschaftlicher Betriebsleiter

1 Als landwirtschaftlicher Betriebsleiter gilt der Eigentümer, Pächter oder Nutzniesser, der auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Grundsätzlich sind die Normen der AHV anwendbar.

2 Die Mitglieder von Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die unbeschränkt haftenden Teilhaber von Kommanditgesellschaften und die Mitglieder von Erbengemeinschaften gelten als Betriebsleiter, wenn sie die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllen.

3 Die Verwandten des landwirtschaftlichen Betriebsleiters in gerader auf- und absteigender Linie und ihre im Betriebe mitarbeitenden Gattinnen gelten ebenfalls als Betriebsleiter.

Art. 33 Hauptberufliche und nennenswerte Tätigkeit

1 Als hauptberuflich in der Landwirtschaft tätig gilt jener Betriebsleiter, welcher im Verlaufe des Jahres hiefür den grössten Teil seiner Zeit verwendet oder dem die Ausübung dieser Tätigkeit grösstenteils die Bestreitung des Unterhalts seiner Familie ermöglicht.

2 Die Normen des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft sind für die Festsetzung des Hauptberufes sinngemäss anwendbar.

3 Als nennenswerte Tätigkeit in der Landwirtschaft gilt jene, die es dem Betriebsleiter ermöglicht, ein dem durchschnittlichen Ertrag einer Milchkuh gleichwertiges Einkommen zu erzielen, wie dieses gemäss den von der kantonalen Steuerbehörde aufgestellten Normen ermittelt wird.

Art. 34 Beiträge der Verwandten des Betriebsleiters

1 Als Einkommen der Verwandten des landwirtschaftlichen Betriebsleiters gilt der gemäss AHV-Bundesgesetzgebung massgebende beitragspflichtige Lohn.

2 Der geschuldete Beitrag wird auf Grundlage des AHV-Beitrages berechnet, der einem solchen Einkommen entsprechen würde.

Art. 35 Beitragsfestsetzung und Zahlungsperiode

1 Der geschuldete Beitrag wird von der Kasse festgesetzt und den Beitragspflichtigen gleichzeitig mit der AHV-Beitragsverfügung auf das Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit mitgeteilt.

2 Der geschuldete Beitrag ist der Kasse an den durch die AHV-Bundesgesetzgebung vorgesehenen Perioden zu zahlen. In der Regel wird der Beitrag in der AHV-Verfügung nachgetragen.

Art. 36 Verwandte, die im landwirtschaftlichen Betrieb arbeiten

1 Der Beitragssatz für die Familienmitglieder, die im landwirtschaftlichen Betrieb arbeiten, wird auf höchstens 0.8 Prozent des beitragspflichtigen AHV-Lohnes festgesetzt.

2 Der Staatsrat passt den Beitragssatz in Analogie zum Beitragssatz der selbständigen Landwirte an.

Art. 37 Verfahren zur Erhebung der Beiträge

Die Bestimmungen der AHV-Bundesgesetzgebung über das Verfahren betreffend Mahnung, Veranlagung, Betreibung, Zahlungsaufschub, Bezug und Erlass nachzufordernder Beiträge, uneinbringliche Beiträge und Haftung der Erben sind sinngemäss anwendbar.

Art. 38 Verrechnung

Laut der vorliegenden Gesetzgebung kann die Kasse die Familienzulagen selbständiger Landwirte mit den geschuldeten Beiträgen und den AHV-Beiträgen verrechnen.

Art. 39 Beziehung mit der Steuerverwaltung

Die Kasse kann von der kantonalen Steuerverwaltung unentgeltlich alle Auskünfte verlangen, welche für die Kontrolle der Kassenzugehörigkeit und die Veranlagung der selbständigen Landwirte erforderlich sind.

Art. 40 Verwaltungskosten

Die Familienzulagekasse für die selbständigen Landwirte leistet der Ausgleichskasse des Kantons Wallis vierteljährliche Vorauszahlungen, die für die Deckung der vorgesehenen Ausgaben bestimmt sind. Die Schlussabrechnung erfolgt auf Ende des Rechnungsjahres aufgrund der von der Ausgleichskasse des Kantons Wallis erstellten Rechnung.

Art. 41 Revisionsorgan

Das Revisionsorgan der Ausgleichskasse des Kantons Wallis kontrolliert die Verwaltung der Familienzulagekasse für die selbständigen Landwirte. Es stellt den Kontrollbericht dem Aufsichtsrat und dem Staatsrat zu.

2.5 Nichterwerbstätige und Personen mit geringer Erwerbstätigkeit

Art. 42 Personen mit geringer Erwerbstätigkeit

Personen, deren jährliches Erwerbseinkommen niedriger ist als der halbe jährliche Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV, haben Anspruch auf Zulagen mit denselben Bedingungen wie die Nichterwerbstätigen.

Art. 43 Revisionsorgan

Das Revisionsorgan der Ausgleichskasse des Kantons Wallis kontrolliert die Verwaltung der Familienzulagen an die nichterwerbstätigen Personen. Es stellt den Kontrollbericht dem Aufsichtsrat und dem Staatsrat zu.

Art. 44 Verwaltungskosten

Der Kanton leistet an die Ausgleichskasse des Kantons Wallis vierteljährliche Vorauszahlungen, die für die Deckung der vorgesehenen Ausgaben bestimmt sind. Die Schlussabrechnung erfolgt auf Ende des Rechnungsjahres aufgrund der von der Ausgleichskasse des Kantons Wallis erstellten Rechnung.

3 Kantonaler Familienfonds

Art. 45 Bezüger der Haushaltungszulage

1 Anspruch auf die Haushaltungszulage haben die im Kanton wohnhaften Alleinstehenden oder Ehepaare, die in der Schweiz ein oder mehrere Kinder bis zum erfüllten 20. Altersjahr in Obhut und Erziehung haben, sofern das massgebende Einkommen die durch den Staatsrat festgesetzten Einkommensgrenzen nicht übersteigt.

2 Der Staatsrat bestimmt jährlich die Einkommensgrenzen zur Berechtigung der Haushaltungszulage. Er stützt sich dafür besonders auf:

  1. a. die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel;
  2. b. die familiären Verhältnisse der betreffenden Personen.

3 Die Bezüger von Ergänzungsleistungen haben keinen Anspruch auf eine Haushaltszulage.

Art. 45a * Bezüger der einmaligen Hilfe für kranke oder verletzte Kinder

1 Anspruch auf die einmalige Hilfe haben die im Kanton wohnhaften Eltern, deren erforderliche Anwesenheit bei einem kranken oder verletzen Kind durch eine deutliche Lohnreduzierung oder zusätzliche Lasten finanzielle Schwierigkeiten für die Familie mit sich bringt.

2 Der Anspruch auf Hilfe besteht lediglich dann, wenn die Pflege oder die Krankenhausbehandlung mindestens 30 Tage dauern und ein Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr betrifft; Für Kinder in Ausbildung wird bis zum Abschluss der Ausbildung Hilfe gewährt, aber spätestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.

3 Der Staatsrat bestimmt die Einkommensgrenze für den Anspruch auf Hilfe. Er stützt sich insbesondere auf den Medianlohn innerhalb des Kantons.

Art. 45b * Bezüger der Geburts- oder Adoptionszulage für arbeitslose Personen

Anspruch auf die Geburts- oder Adoptionszulage haben die im Kanton wohnhaften Eltern mit Bezugsberechtigung auf Arbeitslosengeld, von denen keine der Personen das Anrecht auf eine Geburts- oder Adoptionszulage für das Kind geltend machen kann.

Art. 45c * Bezüger für die Unterstützung bei Zahnarztkosten

1 Anspruch auf Unterstützung bei Zahnarztkosten haben im Kanton wohnhafte Bezüger von Haushaltszulagen, welche die vom Staatsrat festgelegten Einkommensgrenzen nicht überschreiten, sofern sie nicht Sozialhilfe beziehen.

2 Der Staatsrat legt jährlich die Einkommensgrenzen fest, welche zum Bezug der Unterstützung berechtigen, wobei er sich auf die in Artikel 45 Absatz 2 erwähnten Kriterien bezieht.

Art. 46 * …
Art. 47 * …
Art. 48 * …
Art. 49 Anspruchsbedingung für die Haushaltungszulage

1 Die Bestimmungen im Zusammenhang mit dem massgebenden Einkommen, mit dem Vermögen und mit den Abzügen entsprechen denjenigen, die im Bereich der Prämienverbilligungen der obligatorischen Krankenversicherung anwendbar sind. Für die Konkubinatspartner werden die massgebenden Einkommen, das Vermögen und die Abzüge kumuliert.

2 Massgebend ist das familiäre Verhältnis am 31. Dezember des vorhergehenden Jahres, für welches die Haushaltungszulage geschuldet ist.

3 Änderungen der familiären oder persönlichen Verhältnisse, welche im Verlaufe des Jahres eintreten, werden im folgenden Jahr berücksichtigt.

4 Der Anspruch auf die Haushaltungszulage besteht nur noch, wenn die Familie am 30. September im Wallis wohnhaft ist.

Art. 49a * Anspruchsbestimmung für die einmalige Hilfe für kranke oder verletzte Kinder

1 Der Betrag der Hilfe kann zwischen 500 und 7'000 Franken variieren. Er entspricht dem tatsächlichen finanziellen Ungleichgewicht auf eine Dauer von drei Monaten.

2 Die in der Berechnung für die Hilfe berücksichtigen Kosten betreffen nicht direkt das kranke Kind. Es handelt sich insbesondere um:

  1. a. Transportkosen;
  2. b. Kosten für auswertige Mahlzeiten;
  3. c. Unterkunftskosten;
  4. d. Kosten für Haushalthilfe oder Kinderhütedienst.

3 Die Hilfe ist einmalig erneuerbar, wenn die Pflege oder die Krankenhausbehandlung eine Dauer von 3 Monaten übersteigt.

Art. 49b *

1 Der Höchstbetrag pro Familie der Unterstützung darf die Grenze nicht überschreiten, die jedes Jahr vom Staatsrat unter den in Artikel 45c Absatz 3 AGFamZG genannten Bedingungen festgelegt wird.

2 Es können nur Zahnbehandlungen in der Schweiz berücksichtigt werden, die von den Haushaltsmitgliedern im Jahr nach dem Entscheid über die Gewährung des kantonalen Fonds (massgebliche Periode) vorgenommen wurden. Massgeblich ist die Familiensituation, welche bei der Gewährung der Haushaltshilfe vorherrscht.

3 Die Frist für die Einreichung der Kosten ist der 31. Dezember des Jahres, welche auf die Mitteilung des Anspruchs auf Haushaltszulage folgt.

Art. 50 Meldepflicht

Der Anspruchsberechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter hat der Fondsverwaltung jede dauernde Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Bezugsberechtigten mitzuteilen.

Art. 51 Beziehung zur Steuerverwaltung

Die Kasse kann von der kantonalen Steuerverwaltung unentgeltlich alle Auskünfte verlangen, welche für die Prüfung des Anspruchs auf die Haushaltungszulage notwendig sind.

Art. 52 Durchführung für die Haushaltungszulage

1 Der Anspruch auf die Haushaltungszulage wird im Prinzip aufgrund der Steuerangaben automatisch ermittelt.

2 Der Anspruch der Alleinstehenden oder Ehepaare mit Kinderlasten, die ihren Subventionsausweis für die Prämienverbilligung der Krankenversicherung geltend gemacht haben, wird automatisch überprüft.

3 Die im Kanton wohnhaften Alleinstehenden oder Ehepaare mit Kinderlasten, die keine Steuerangaben haben, müssen ein Gesuch bis zum 30. September des Jahres, für welches die Leistungen geltend gemacht werden, bei der zuständigen Fondsverwaltung einreichen.

Art. 52a * Durchführung für die einmalige Hilfe für kranke oder verletzte Kinder

Die Familien müssen bei der Fondsverwaltung ein Gesuch hinterlegen.

Art. 52b * Modalitäten für die Unterstützung bei Zahnarztkosten

1 Der Anspruch auf Unterstützung bei Zahnarztkosten wird auf der Grundlage der massgeblichen Einkommen ermittelt, welche bei der Bestimmung der Haushaltszulage berücksichtigt werden.

2 Haushalte, welche die vom Staatsrat festgelegten Einkommensgrenzen gemäss Artikel 45c Absatz 2 nicht überschreiten, werden ab 1. Januar nach der Mitteilung an den kantonalen Fonds über die Möglichkeit informiert, die entstandenen Zahnarztkosten einzureichen.

Art. 53 Zustellung

1 Werden Leistungen aus dem Fonds zugesprochen, erhält der Bezüger von der ausführenden Behörde eine schriftliche Mitteilung.

2 Werden Leistungen aus dem Fonds abgelehnt, erhalten die Interessenten, die ein spezielles Gesuch eingereicht haben, eine Verfügung.

Art. 54 Zahlung der Haushaltungszulage

1 Sofern der Anspruch auf die Leistung festgesetzt werden konnte, wird die jährliche Haushaltungszulage im Dezember ausbezahlt. Sie wird nur auf ein Post- oder Bankkonto in der Schweiz überwiesen. Wenn die Angaben des Zahlungskontos fehlen, werden die daraus entstehenden Kosten von der Zulage abgezogen.

2 Der Anspruch auf Leistungen erlischt zwei Jahre nach dem Ende des Jahres, für welches die Leistung geschuldet war.

Art. 54a * Auszahlung für die Unterstützung bei Zahnarztkosten

Nach der Festsetzung wird die Unterstützung bei Zahnarztkosten an dieselbe Zahlungsadresse ausbezahlt, welche in Artikel 54 für die Haushaltszulage angegeben ist.

Art. 55 Beiträge zur Finanzierung und Kostenentschädigung

1 Die Beiträge zur Finanzierung des Fonds werden aufgrund der Löhne und der Einkommen des vorangehenden Jahres berechnet.

2 Der Beitragssatz wird jedes Jahr durch den Staatsrat festgesetzt.

3 Die Beiträge bilden Gegenstand einer Rechnung, die bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres bezahlt werden müssen. Im Bedarfsfall können Anzahlungen vor Erstellung der Jahresrechnung verlangt werden.

4 Für Kassen, die sich weigern den Beitrag zu bezahlen, finden die Bestimmungen der Artikel 18 und 20 des Gesetzes Anwendung.

5 Die Kostenentschädigung der Familienausgleichskassen ist auf zwei Franken pro angeschlossenes Mitglied festgesetzt, jedoch mindestens auf 0.5 Prozent der für einkassierten Beträge für den Beitrag an den Fonds. Ein Mindestbetrag von  500 Franken ist garantiert, unabhängig der Anzahl Mitglieder.

6 Die Entschädigungen werden von der Jahresrechnung abgezogen.

Art. 56 Aufgaben des Familienfonds

Der Familienfonds muss insbesondere:

  1. a. alle nötigen Arbeiten ausführen, die für die Festsetzung des Leistungsanspruchs sowie für die Zustellung der Mitteilungen und Verfügungen notwendig sind;
  2. b. die Leistungen auszahlen und die Beiträge einkassieren;
  3. c. die Buchhaltung führen und die Reserven des Fonds verwalten;
  4. d. den jährlichen Verwaltungsbericht zuhanden des Aufsichtsrats und des Staatsrates erstellen.
Art. 57 Verwaltungskosten

1 Der Familienfonds leistet an die Ausgleichskasse des Kantons Wallis vierteljährliche Vorauszahlungen, die für die Deckung der vorgesehenen Ausgaben bestimmt sind. Die Schlussabrechnung erfolgt auf Ende des Rechnungsjahres aufgrund der von der Ausgleichskasse des Kantons Wallis erstellten Rechnung.

2 Die Verwaltungskosten sind in den Ausgaben des Fonds inbegriffen.

Art. 58 Revisionsorgan

Das Revisionsorgan der Ausgleichskasse des Kantons Wallis kontrolliert die Verwaltung des Familienfonds. Es stellt den Kontrollbericht dem Aufsichtsrat und dem Staatsrat zu.

4 Ausgleichsfonds

Art. 59 Ziel des Ausgleichsfonds

Der Ausgleichsfonds ist bestimmt für die Zusprechung von Subventionen zugunsten der gemäss dem AGFamZG auszahlenden Familienzulagekassen, deren Finanzierungsstruktur ungünstig ist. Diese Subventionen werden durch Beiträge der Familienzulagekassen, deren Finanzierungsstruktur günstig ist, finanziert.

Art. 60 Betroffene Familienzulagekassen

Alle Familienzulagekassen, die im Kanton zugelassen sind, nehmen obligatorisch am Ausgleich teil.

Art. 61 Notwendige Angaben

1 Die Kassen müssen jährlich bis zum 31. Mai des folgenden Jahres die durch ihr Kontrollorgan bescheinigten Angaben vorlegen, welche für die Berechnung des Ausgleichs unbedingt notwendig sind, insbesondere:

  1. a. den Betrag der ausbezahlten Familienzulagen, strikt nach dem AGFamZG;
  2. b. die Summe der AHV-beitragspflichtigen Löhne, beziehungsweise die Summe der AHV-beitragspflichtigen Erwerbseinkommen der Selbständigen;
  3. c. die bei den Arbeitgebern einkassierten Beiträge.

2 Der Ausgleichsfonds kann nötigenfalls Bescheinigungen einholen, welche die Richtigkeit der Angaben nachweisen, oder ergänzende Kontrollen auf Kosten der Kassen anfordern.

Art. 62 Ausgleichsprinzipien

1 Der Finanzierungssatz jeder Kasse entspricht dem Betrag der während des Jahres aufgrund des Gesetzes ausbezahlten Familienzulagen, dividiert durch die Summe der AHV-beitragspflichtigen Löhne, beziehungsweise der AHV-beitragspflichtigen Erwerbseinkommen der Selbständigen.

2 Der Beitrag für den Familienfonds ist nicht Bestandteil des Ausgleichs.

3 Der durchschnittliche Finanzierungssatz entspricht dem Gesamtbetrag der gesetzlich durch alle Kassen ausbezahlten Familienzulagen, dividiert durch den Gesamtbetrag der AHV-Löhne, beziehungsweise durch den Gesamtbetrag der AHV-Erwerbseinkommen, plus maximal 0.01 Prozent für Verwaltungskosten.

4 Wenn ihr Finanzierungssatz höher ist als der durchschnittliche Satz, hat die Kasse Anspruch auf Subventionen; andernfalls muss sie einen Beitrag in den Ausgleichsfonds einzahlen.

5 Der Ausgleichsbetrag einer Kasse entspricht 80 Prozent der Differenz zwischen ihrem Finanzierungssatz und dem durchschnittlichen Finanzierungssatz aller Kassen, multipliziert mit dem eigenen Gesamtbetrag der AHV-Löhne.

Art. 63 Berechnungsmodalitäten

1 Im Oktober jedes Jahres setzt der Ausgleichsfonds für das folgende Jahr den provisorischen Beitrag oder die provisorische Subvention für jede Kasse fest. Diese provisorischen Beträge werden aufgrund der letzten verfügbaren Statistiken und Anpassungen der für das folgende Jahr vorgesehenen Familienzulagen berechnet. Der Beitrags- oder Subventionsausgleich findet statt, sobald die definitiven Angaben bekannt sind.

2 Im Allgemeinen sind die Beiträge in drei gleichen jährlichen Raten auf den 10. April, 10. Juli und 10. November auf ein Bankkonto zu überweisen. Die Subventionen werden für den 30. April, 30. Juli und 30. November bezahlt.

3 Die Differenz zwischen den definitiven und den provisorischen Beträgen hat zur Folge, dass Ausgleichszinsen festgesetzt werden müssen. Die Zinsen werden auf der Grundlage des durchschnittlichen Finanzierungssatzes der zwölf vorangehenden Monate der Anpassung berechnet, basierend auf den von der Kantonalbank gewährten Zinsen für institutionelle Ersparnisse. Die berücksichtigte Dauer bei der Berechnung der Zinsen entspricht der Anzahl Tage zwischen den Daten der Anzahlungen und dem Datum der Anpassung.

Art. 64 Zahlungsverzug der Beiträge

1 Die Kassen, die ihre Beiträge nicht innert den festgesetzten Fristen bezahlen, müssen zusätzlich zu den Mahnspesen Verzugszinsen entrichten. Der Satz des Verzugszinses wird um 1/2 Prozent höher berechnet als derjenige Satz, der von der Walliser Kantonalbank für das dem Ausgleichsfonds entsprechende Darlehen festgesetzt wurde.

2 Im Falle von wiederholten Verspätungen oder von Nichtzahlung, sind die Bestimmungen des Artikels 18 und 20 des Gesetzes anwendbar.

Art. 65 Beschwerde

Die Kasse, die mit der erstellten Abrechnung nicht einverstanden ist, kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erheben. Der Einspracheentscheid des Ausgleichsfonds kann Gegenstand einer Beschwerde beim Kantonsgericht sein.

Art. 66 Aufgaben des Ausgleichsfonds

Der Ausgleichsfonds muss insbesondere:

  1. a. die Formulare für die Kassen erstellen, die Angaben einholen und kontrollieren;
  2. b. die provisorischen Beträge, die dem Ausgleich unterliegen, berechnen;
  3. c. die Abrechnungen aufgrund der definitiven Beträge des letzten bekannten Jahres erstellen;
  4. d. die Beiträge einkassieren und die Subventionen wieder den Kassen überweisen;
  5. e. die Buchhaltung führen und die Reserve des Fonds verwalten;
  6. f. den jährlichen Verwaltungsbericht zuhanden des Aufsichtsrats und des Staatsrates erstellen.
Art. 67 Verwaltungskosten

1 Der Ausgleichsfonds leistet an die Ausgleichskasse des Kantons Wallis vierteljährliche Vorauszahlungen, die für die Deckung der vorgesehenen Ausgaben bestimmt sind. Die Schlussabrechnung erfolgt auf Ende des Rechnungsjahres aufgrund der von der Ausgleichskasse des Kantons Wallis erstellten Rechnung.

2 Die Verwaltungskosten sind in den Ausgaben des Fonds inbegriffen.

Art. 68 Revisionsorgan

Das Revisionsorgan der Ausgleichskasse des Kantons Wallis kontrolliert die Verwaltung des Ausgleichsfonds und stellt den Kontrollbericht dem Aufsichtsrat und dem Staatsrat zu.

5 Kantonales Amt für Familienzulagen

Art. 69 Verwaltungskosten

Der Kanton leistet an die Ausgleichskasse des Kantons Wallis vierteljährliche Vorauszahlungen, die für die Deckung der vorgesehenen Ausgaben bestimmt sind. Die Schlussabrechnung erfolgt auf Ende des Rechnungsjahres aufgrund der von der Ausgleichskasse des Kantons Wallis erstellten Rechnung.

6 Verschiedene Bestimmungen

Art. 70 Aufgabenbereiche des Aufsichtrats

1 Der Aufsichtsrat ist das beauftragte Organ, welches alle nötigen Massnahmen zu ergreifen hat um die vom Gesetz vorgelegten Ziele und delegierten Aufgaben zur Ausgleichskasse des Kantons Wallis zu erfüllen.

2 Er hat mindestens zwei Sitzungen im Jahr.

3 Er schlägt dem Staatsrat den Beitragssatz zum Familienfonds und die Einkommensgrenzen für die jährlich entrichtete Haushaltungszulage vor.

4 Er ist für die Genehmigung der Konten der verschiedenen Fonds zuständig.

5 Er ist ein Vorschlags- und Beratungsorgan des Staatsrates im Bereich der Familienzulagen.

6 Das Sekretariat des Aufsichtrates ist der Ausgleichskasse des Kantons Wallis anvertraut.

7 Er entscheidet über die Einsprachen hinsichtlich der einmaligen Hilfe für kranke oder verletzte Kinder.

7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 71 Neue Familienzulagekassen

Die neuen Familienzulagekassen die sich anerkennen lassen und die neuen von AHV-Kassen geführten Familienzulagekassen die sich anmelden, können nur neue Arbeitgeber oder dem alten Recht nicht unterstellte Selbständigerwerbende während zwei Jahren ab dem Inkrafttreten des AGFamZG anschliessen können.

Art. 72 Übergangsbestimmungen

Die durch das neue Recht vorgesehenen Fristen sind ab dem 1. Januar 2009 anwendbar. Das alte Recht hat noch Gültigkeit für Situationen vor dem 1. Januar 2009.

Art. 73 Schlussbestimmungen

1 Das Departement für Sozialwesen ist beauftragt, die Anwendung der vorliegenden Verordnung zu überwachen.

2 Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht um am 1. Januar 2009 in Kraft zu treten.