1 Die Beiträge werden von den Kassen in Prozenten der der AHV unterstellten Löhne festgesetzt und erhoben.
2 Die Beiträge werden so festgesetzt, dass sie ausschliesslich die Familienzulagen, die Deckung der Verwaltungskosten der Kasse, den Ausgleichsfonds und die Schaffung eines gesetzlichen Reservefonds finanzieren.
3 Die Arbeitnehmer beteiligen sich an der Finanzierung der Familienzulagen mit einem vom Staatsrat festgelegten Beitrag, der maximal 0,42 Prozent der Löhne beträgt.
4 Die Beitragsansätze der Arbeitgeber sind von der Finanzstruktur der Kassen abhängig, das heisst von der Summe der ausgerichteten Zulagen im Verhältnis zum Total der Löhne. Sie müssen zwischen 2,5 und 4,5 Prozent der Löhne festgesetzt werden.
5 Jede Beitragserhöhung aufgrund von Anpassungen, die entweder nicht vorgesehen waren oder über den vom Bund vorgesehenen Minimalbeträgen liegen, wird von Arbeitgebern und -nehmern paritätisch übernommen.
6 Die Verwaltungskosten der Kassen, welche im Beitragssatz enthalten sind, dürfen 0,4 Prozent der Löhne nicht übersteigen.
7 Der Beitrag an den Familienfonds wird zusätzlich zu den Beiträgen von Absatz 2 erhoben.
8 Die Kassen sind befugt, bei den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern zusätzlich den Ausbildungsbeitrag für den Kantonalen Berufsbildungsfonds zu erheben.
9 Die Familienzulagekassen können zugunsten ihrer Berufsverbände weitere Beiträge erheben.