Sämtliche Frachtstücke oder andere Gegenstände von 1'000kg oder mehr, die an irgendeinem Orte des Kantonsgebietes zur Beförderung übergeben werden und die zur Verschiffung auf See oder auf Binnenwasserstrassen bestimmt sind, müssen an der Aussenseite mit einer verständlichen und dauerhaft angebrachten Bezeichnung ihres Bruttogewichtes in Kilogramm versehen werden.
Beschluss betreffend Durchführung der Bundesvorschriften über die Gewichtsbezeichnung an schweren, zur Verschiffung bestimmten Frachtstücken
Der Staatsrat des Kantons Wallis
- in Ausführung der Bestimmung des Artikels 4 des Bundesgesetzes über die Gewichtsbezeichnung an schweren, zur Verschiffung bestimmten Frachtstücken vom 28. März 1934;
- auf Antrag des Justiz- und Polizeidepartementes,
beschliesst:
1 Die Gewichtsbezeichnung ist vom Absender oder von seinen Vertretern in der Regel am Abgangsorte, vor oder bei der Verladung der Ware anzubringen, welches immerhin die Art der Beförderung sein mag.
2 Ist es aus besondern Gründen ausnahmsweise nicht möglich, die Gewichtsbezeichnung auf der Abgangsstation anzubringen und verlässt die im Kanton verladene und mit der Bahn beförderte Ware das Gebiet der Eidgenossenschaft ausserhalb des Kantons, so kann die Gewichtsbezeichnung auf dem Grenzbahnhof unmittelbar vor dem Überschreiten der Landesgrenze angebracht werden.
3 Wird das Frachtstück mit einem andern Transportmittel als mit der Bahn befördert, so kann die Gewichtsbezeichnung ausnahmsweise an irgendeinem Orte vor Überschreitung der Landesgrenze angebracht werden.
Zuwiderhandlungen gegen das vorerwähnte Bundesgesetz und gegen diesen Ausführungsbeschluss werden mit Busse bis zu 500 Franken bestraft. Die Busse wird vom Justiz- und Polizeidepartement ausgesprochen, unter Vorbehalt der Beschwerde an den Staatsrat, binnen zehn Tage, seit der Zustellung des Entscheides.
Das Justiz- und Polizeidepartement wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.