1 Die Gemeinden sind auf ihrem Gebiet für die Einhaltung der Versicherungspflicht für Krankenpflege verantwortlich.
2 Sie sind insbesondere verpflichtet:
- a. zu überprüfen, dass alle in der Gemeinde wohnhaften Personen bei einem im Sinne des Bundesgesetzes über die Krankenpflegeversicherung vom 18. März 1994 (KVG) anerkannten Versicherer für Krankenpflege versichert sind (nachfolgend: anerkannter schweizerischer Versicherer);
- b. sicherzustellen, dass alle neu in der Gemeinde wohnhaften Personen, sowohl schweizerische als auch ausländische Staatsangehörige, innert der in der eidgenössischen Gesetzgebung vorgesehenen Frist einem anerkannten schweizerischen Versicherer beitreten. Vorbehalten bleiben von Bundesrecht vorgesehene Vorgaben namentlich im Bereich der bilateralen Abkommen (EU und EFTA);
- c. den Beitritt von Amtes wegen für Personen zu veranlassen, die es verweigern, sich dem vom KVG vorgeschriebenen Versicherungspflicht zu unterstellen, wobei eine gerechte Aufteilung zwischen den Versicherern zu berücksichtigen ist;
- d. der Dienststelle für Gesundheitswesen jeweils bis am 31. März einen Jahresbericht über die Anwendung des vorliegenden Artikels zuzustellen.
3 Gemeinden, die es unterlassen, die von der Bundesgesetzgebung und der vorliegenden Verordnung verlangten Kontrollen und von Amtes wegen durchgeführten Beitritte auszuführen, sind verpflichtet, für die Bezahlung der Pflegekosten bei einem Notfall aufzukommen, die nicht von einem anerkannten Versicherer gedeckt werden.
4 Die Sistierung oder Aufhebung eines Versicherungsvertrags für eine vermisste Person unterliegt der Bewilligung durch die Dienststelle für Sozialwesen.