Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen die Artikel 38 und 43 Absatz 2 der Kantonsverfassung;
- eingesehen das Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG), insbesondere Artikel 35 fortfolgende und 55a;
- eingesehen die Bundesverordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich vom 23. Juni 2021;
- eingesehen die Bundesverordnung über die Festlegung der regionalen Versorgungsgrade je medizinisches Fachgebiet im ambulanten Bereich vom 28. November 2022;
- eingesehen das kantonale Gesundheitsgesetz vom 1. März 2020 (GG), insbesondere die Artikel 57a bis 57g;
- auf Antrag des für die Gesundheit zuständigen Departements,
verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen
1 Die vorliegende Verordnung bezweckt die Festlegung der Anwendungsmodalitäten von Artikel 55 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) und Artikel 57a fortfolgende des Gesundheitsgesetzes (GG) in Bezug auf die Beschränkung der Zulassung von Ärzten zur Abrechnung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (nachfolgend: OKP) im ambulanten Bereich.
2 In Anwendung der Bundesverordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich (nachfolgend: der Bundesverordnung über die Festlegung der Höchstzahlen) legt die vorliegende Verordnung das Angebot an Ärztinnen und Ärzten, das der bedarfsgerechten Versorgung entspricht, nach medizinischen Fachgebieten und Region fest.
Art. 2 Zuständige Behörden1 Das für die Gesundheit zuständige Departement (nachfolgend: das Departement) und die für das Gesundheitswesen zuständige Dienstelle (nachfolgend: DGW) sind, vorbehaltlich der gemäss kantonaler und nationaler Gesetzgebung einer anderen Instanz übertragenen Zuständigkeiten, für die Ausführung der vorliegenden Verordnung zuständig.
2 Es wird eine Konsultativkommission für die Planung des ambulanten medizinischen Angebots (nachfolgend: die Konsultativkommission) eingesetzt, die die Umsetzung der Bundesverordnungen verfolgen und das Departement über Veränderungen beim Versorgungsbedarf der Bevölkerung informieren soll; in diesem Zusammenhang kann sie die vorübergehende Aufhebung der Zulassungsbeschränkung für bestimmte medizinische Fachgebiete, gegebenenfalls unter Angabe des betreffenden Teilfachgebiets, empfehlen.
Art. 3 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen Alle Zulassungsgesuche, die der Beschränkung im Sinne von Artikel 55a KVG und der vorliegenden Verordnung unterliegen, werden gemeinsam mit den Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 36 fortfolgende des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (MedBG) und Artikel 57a fortfolgende GG geprüft; die Prüfung darauf abzielt zweckmässige und hochwertige Leistungen zu gewährleisten.
2 Beschränkungsmodalitäten
Art. 4 Von der Zulassungsbeschränkung betroffene Ärzte Von der Zulassungsbeschränkung betroffen sind Ärzte, die über einen eidgenössischen Weiterbildungstitel oder als gleichwertig anerkannten Titel im Sinne des KVG verfügen und ambulante Leistungen zulasten der OKP, einschliesslich im spitalambulanten Bereich, erbringen.
Art. 5 Festlegung der Höchstzahlen1 Die Höchstzahlen für Ärzte, die in den medizinischen Fachgebieten zugelassen werden, die der Beschränkung im Sinne der Bundesverordnung über die Festlegung der Höchstzahlen unterliegen, sind wie folgt definiert:
2 Die Zulassung zur Abrechnung zu Lasten der OKP wird abgelehnt, sobald die Höchstzahl erreicht ist.
3 Wenn ein medizinisches Fachgebiet nicht von der Beschränkung die unter Absatz 1 betroffen ist, kann das Departement auf Vormeinung der Konsultativkommission entscheiden, die Zulassung in folgenden Situationen zu beschränken:
- a. der auf der Grundlage der Bundesverordnung über die Festlegung der regionalen Versorgungsgrade je medizinisches Fachgebiet im ambulanten Bereich festgesetzte Versorgungsgrad beträgt mehr als 90 Prozent, und
- b. die Höchstzahl in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) beträgt mehr als 5.
Art. 6 Ausnahmen von der Zulassungsbeschränkung Je nach Versorgungsbedarf der Bevölkerung, insbesondere in spezifischen medizinischen Teilfachgebieten oder Regionen, oder aus Gründen des öffentlichen Interesses und nach Konsultation mit der Konsultativkommission kann das Departement ausnahmsweise von der Beschränkung abweichen.
Art. 7 Regelmässige Bewertung Das Departement nimmt eine regelmässige Bewertung der medizinischen Demografie und der Beschränkungen vor.
Art. 8 Allgemeine Mitteilungspflicht Gemäss Artikel 55a Absatz 4 KVG übermitteln die Leistungserbringer, die Versicherer und ihre jeweiligen Verbände der DGW kostenlos die notwendigen Daten zur Ermittlung der Höchstzahlen für Ärzte.
Art. 9 Spezifische Mitteilungspflicht1 Ärzte mit Zulassung zur Abrechnung zu Lasten der OKP sind gemäss Artikel 55a Absatz 4 KVG und Artikel 57 Absatz 1 GG verpflichtet, die DGW unaufgefordert und unverzüglich über allfällige Veränderungen insbesondere in Bezug auf den Tätigkeitsort und den Beschäftigungsgrad zu informieren, welche die Festlegung der Höchstzahlen beeinflussen. Gleiches gilt für die Einstellung ihrer Tätigkeit.
2 Sie übermitteln die statistischen Daten, die zur Anwendung der vorliegenden Verordnung gemäss Artikel 58 Absatz 2 GG erforderlich sind, namentlich im Rahmen der Erfassung ihrer Tätigkeit.
3 Der Kanton führt ein Verzeichnis der Tätigkeit der Ärzte und aktualisiert es regelmässig.
Art. 10 Verwaltungsmassnahmen Bei Missachtung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sind die Verwaltungsmassnahmen des GG anwendbar.
3 Konsultativkommission für die Planung des ambulanten medizinischen Angebots
Zweck der Konsultativkommission ist es, einen Austausch zwischen Vertretern der wichtigsten von der Beschränkung betroffenen Gesundheitspartner zu ermöglichen.
1 Die Konsultativkommission übt die in Artikel 57f Absatz 1 GG vorgesehenen Aufgaben aus; sie gibt insbesondere eine Vormeinung ab, wenn das Departement eine Verfügung nach Artikel 5 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung zu erlassen gedenkt.
2 Sie kann die vorübergehende Aufhebung der Zulassungsbeschränkung nach Artikel 6 Absatz 1 empfehlen.
3 Sie liefert dem Departement die Informationen über den ermittelten Bedarf nach Fachgebiet.
Art. 13 Zusammensetzung der Konsultativkommission für die Planung des ambulanten medizinischen Angebots1 Die Konsultativkommission besteht aus den folgenden Mitgliedern:
- a. der Kantonsarzt, der den Vorsitz hat;
- b. zwei Vertretern der Walliser Ärztegesellschaft, eingeschlossen einer Hausarzt;
- c. ein Vertreter der öffentlichen und privaten Spitäler des Kantons.
2 Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter bestimmt, der über die gleichen Qualifikationen verfügen muss. Der Stellvertreter tagt nur dann in der Kommission, wenn das ordentliche Mitglied verhindert ist.
3 Die Vertreter und ihre Stellvertreter werden auf Vorschlag der in Absatz 1 genannten Organismen und Verbände vom Departement ernannt.
4 Die Konsultativkommission kann weitere Vertreter oder Experten einladen.
Art. 14 Arbeitsweise der Konsultativkommission1 Die Konsultativkommission wird unabhängig organisiert und tritt nach Einberufung durch den Vorsitz oder auf Anfrage der Mehrheit ihrer Mitglieder zusammen. Die Vormeinungen werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder abgegeben. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
2 Das Sekretariat der Konsultativkommission wird von einem Mitarbeiter der DGW übernommen.
Die Mitglieder der Konsultativkommission werden gemäss den Richtlinien des Beschlusses über die Kommissionsentschädigungen vergütet.
4 Gebühren
Für die Erteilung einer Zulassung zur Abrechnung zu Lasten der OKP erhält die DGW eine Gebühr zwischen 500 und 1’000 Franken.
5 Rechtsweg
Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die in Anwendung der vorliegenden Verordnung gefällt wurden, ist im Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.