831.4

Konkordat über die Schaffung und den Betrieb der Westschweizer BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörde

vom 23. February 2011
(Stand am 01.01.2012)

Die Kantone Waadt, Wallis, Neuenburg und Jura

  • eingesehen den Vertrag über die Mitwirkung der Kantonsparlamente bei der Ausarbeitung, der Ratifizierung, dem Vollzug und der Änderung von interkantonalen Verträgen und von Verträgen der Kantone mit dem Ausland (Vertrag über die Mitwirkung der Parlamente, ParlVer) vom 5. März 2010;
  • eingesehen die Artikel 61 und folgende des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassnen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG);
  • erwägend die Notwendigkeit die Aufsicht der beruflichen Vorsorge zu optimieren und die strukturellen Änderungen anzupassen, um die rechtliche, organisatorische und finanzielle Autonomie der für diese Aufgabe vorgeschlagenen Behörde zu sichern;
  • vereinbaren das vorliegende Konkordat über die Aufsicht der Stiftungen und beruflichen Vorsorgeeinrichtungen (nachstehend: Konkordat).[2]

1 Geltungsbereich

Art. 1 Grundsatz

Das Konkordat regelt im Sinne des Bundesrechts die Organisation der Aufsicht über die Stiftungen und Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz in den Partnerkantonen.

2 Westschweizer BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörde

2.1 Rechtsnatur, Name, Aufgaben und Sitz

Art. 2 Rechtsnatur und Name

1 Die Partnerkantone errichten mit dem Konkordat eine autonome öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit (nachstehend: Anstalt).

2 Die Anstalt trägt den Namen "Westschweizer BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörde".

Art. 3 Aufgaben

1 Die Anstalt übernimmt die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die der beruflichen Vorsorge dienenden Einrichtungen mit Sitz auf dem Gebiet von einem der Partnerkantone.

2 Die Partnerkantone können der Anstalt überdies die Aufsicht über die im Sinne von Artikel 80 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) der kantonalen Aufsicht unterstellten klassischen Stiftungen übertragen.

3 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes.

Art. 4 Sitz

Die Anstalt hat ihren Sitz in Lausanne im Kanton Waadt.

2.2 Organisation und Zuständigkeit

Art. 5 Im Allgemeinen

1 Die Organe der Anstalt sind:

  1. a. der Verwaltungsrat;
  2. b. die Direktion;
  3. c. die Revisionsstelle.

2 Der Betrieb der Anstalt ist einer interparlamentarischen Kontrollkommission unterworfen, deren Aufgaben im Artikel 15 definiert sind.

Art. 6 Verwaltungsrat a) Zusammensetzung

1 Der Verwaltungsrat (nachstehend: Rat) setzt sich aus je einem Mitglied von jedem Partnerkanton zusammen. Jede kantonale Regierung bestimmt ein Mitglied der kantonalen Exekutive, um sie zu vertreten und in ihrem Namen zu handeln. Die Mitglieder können sich ausnahmsweise an den Sitzungen vertreten lassen.

2 Der Rat bestimmt den Präsidenten und legt im Weiteren seinen Amtsbetrieb fest.

Art. 7 b) Befugnisse

1 Der Rat ist das oberste Organ der Anstalt. In dieser Eigenschaft trifft er alle Entscheide, die nicht in die Zuständigkeit eines anderen Organs fallen.

2 Er hat insbesondere folgende Befugnisse:

  1. a. übt die Oberaufsicht über die Anstalt aus und sichert ihren ordnungsgemässen Betrieb;
  2. b. stellt die gemäss BVG zu erlassenden Ausführungsbestimmungen auf;
  3. c. erlässt die Ausführungsbestimmungen über die Aufgaben der Anstalt im Bereich der klassischen Stiftungen;
  4. d. erlässt die für den Betrieb der Anstalt erforderlichen Reglemente;
  5. e. nimmt die von der Aufsichtsbehörde erlassenen Kreisschreiben zur Kenntnis;
  6. f. verabschiedet das Budget;
  7. g. stellt den Gebührentarif auf und nimmt seine Veröffentlichung vor;
  8. h. stellt den Direktor an und genehmigt die Anstellung der Mitarbeiter, in Beachtung des Anspruchs auf Zweisprachigkeit und nach Möglichkeit der kantonalen Vertretung;
  9. i. bestimmt die Revisionsstelle;
  10. j. genehmigt den Jahresbericht und die Jahresrechnung;
  11. k. übermittelt den Jahresbericht an die Regierungen der Partnerkantone und an die interparlamentarische Kontrollkommission;
  12. l. schliesst sämtliche Zusammenarbeitsvereinbarungen mit Drittkantonen oder Partnern ab.
Art. 8 c) Beschlussfassung

1 Die Beschlüsse des Rates werden mit einfachem Mehr aller anwesenden Mitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.

2 Der Direktor der Anstalt nimmt grundsätzlich an den Sitzungen des Rates mit beratender Stimme teil und ist antragsberechtigt.

Art. 9 Direktion a) Grundsatz

Der Rat stellt den Direktor der Anstalt mit verwaltungsrechtlichem Vertrag an.

Art. 10 b) Befugnisse

1 Der Direktor leitet die Anstalt im operativen Bereich.

2 Er hat insbesondere folgende Befugnisse:

  1. a. übernimmt die Führung der Anstalt;
  2. b. leitet das Personal und verwaltet die finanziellen und materiellen Mittel;
  3. c. rekrutiert das Personal durch öffentliche Stellenausschreibungen in den Partnerkantonen;
  4. d. schliesst nach Genehmigung des Rates die Anstellungsverträge ab und sichert die Personalführung;
  5. e. legt dem Rat periodisch Rechenschaft ab;
  6. f. bereitet die in die Zuständigkeit des Rates fallenden Geschäfte vor;
  7. g. verfasst die Kreisschreiben an die Stiftungen und Vorsorgeeinrichtungen.
Art. 11 c) Vertretung

Der Direktor vertritt die Anstalt gegenüber Dritten.

Art. 12 Revisionsstelle a) Grundsatz

Der Rat bestimmt die Revisionsstelle.

Art. 13 b) Befugnisse

Die Revisionsstelle prüft, ob die Jahresrechnung den gesetzlichen Bestimmungen und den anerkannten Grundsätzen entspricht.

Art. 14 c) Revisorenbericht

Die Revisionsstelle hält in einem detaillierten Bericht an den Rat seine Feststellungen und Bemerkungen fest.

Art. 15 Interparlamentarische Kontrollkommission

1 Im Sinne des Vertrages über die Mitwirkung der Kantonsparlamente bei der Ausarbeitung, der Ratifizierung, dem Vollzug und der Änderung von interkantonalen Verträgen und von Verträgen der Kantone mit dem Ausland (ParlVer) wird eine interparlamentarische Kontrollkommission eingesetzt.

2 Die interparlamentarische Kontrollkommission setzt sich aus drei Vertretern pro Kanton zusammen, welche vom jeweiligen Kantonsparlament bezeichnet werden.

3 Die Kontrolle bezieht sich auf:

  1. a. die strategischen Ziele der Anstalt;
  2. b. die mehrjährige Finanzplanung;
  3. c. das jährliche Budget;
  4. d. die Jahresrechnung;
  5. e. die Beurteilung der erzielten Ergebnisse.

4 Die interparlamentarische Kontrollkommission erstellt mindestens einmal jährlich einen schriftlichen Bericht und übermittelt diesen an die betreffenden Parlamente.

2.3 Personal

Art. 16 Anstellung

Der Direktor stellt das Personal der Anstalt mit verwaltungsrechtlichem Vertrag an.

Art. 17 Anschluss an die Pensionskasse

Das Personal der Anstalt ist bei der Pensionskasse des Staates des Kantons Waadt angeschlossen. Der Rat kann eine andere Pensionskasse wählen.

Art. 18 Anwendbare Personalregelung

Für das Personal gelten sinngemäss die Regeln des Sitzkantons, solange bis der Rat ein besonderes Personalstatut aufgestellt hat.

2.4 Verantwortlichkeit und Amtshilfe

Art. 19 Verantwortlichkeit

1 Die Anstalt ist gemäss den Bestimmungen über die Staatshaftung des Sitzkantons für ihre Verbindlichkeiten und Schäden verantwortlich, welche ihre Organe und ihre Mitarbeitenden in Ausübung der amtlichen Tätigkeit gegenüber Dritten widerrechtlich zufügen.

2 Der Rat muss zur Deckung der Aufsichtstätigkeit eine Haftpflichtversicherung abschliessen.

3 Der Kanton, indem die überwachte Vorsorgeeinrichtung ihren Sitz hat, haftet gemäss seiner Gesetzgebung solidarisch für den durch die Anstalt widerrechtlich zugefügten Schaden.

Art. 20 Rückgriff

1 Der Kanton, der einen durch die Anstalt verursachten Schaden gegenüber Dritten beheben muss, hat ein Rückgriffsrecht gegen diesen.

2 Die Anstalt, die den durch einen seiner Mitarbeitenden verursachten Schaden ganz oder teilweise beheben muss, hat ein Rückgriffsrecht.

3 Die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit des Staates und seinen Agenten des Sitzkantons sind anwendbar.

Art. 21 Amtshilfe

1 Die Anstalt und die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden der Partnerkantone unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie haben sich kostenlos die zweckdienlichen Meldungen zu erstatten, die benötigten Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren.

2 Die Körperschaften, Einrichtungen und Organisationen der Partnerkantone, die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraut sind, haben im Rahmen dieser Aufgaben die gleiche Auskunftspflicht wie die Behörden und die Anstalt.

3 Wird die Amtshilfe durch die Anstalt verweigert, kann Beschwerde beim Kantonsgericht des Sitzkantons erhoben werden.

4 Bei einer Verweigerung der Amtshilfe durch einen Kanton oder seinen Körperschaften, Einrichtungen und Organisationen, die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraut sind, kann Beschwerde bei den zuständigen Behörden des betroffenen Kantons erhoben werden.

2.5 Finanz- und Disziplinarbestimmungen

Art. 22 Grundsätze

1 Die Anstalt führt eine unabhängige nach dem Kontenplan des Sitzkantons geführte Buchhaltung.

2 Die Jahresrechnung wird nach den Grundsätzen der ordnungsgemässen Rechnungslegung aufgestellt und gegliedert. Sie enthält eine Bilanz, eine Erfolgsrechnung und einen Anhang.

3 Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 23 Finanzwesen

Der Sitzkanton stellt der Anstalt einen finanziellen Vorschuss in Form eines Darlehens unter folgenden Bedingungen zur Verfügung:

  1. a. Betrag: 1'500'000 Franken;
  2. b. Dauer: 15 Jahre;
  3. c. lineare Amortisation über 15 Jahre;
  4. d. Zinssatz: der Zinssatz entspricht dem mittleren Zinssatz der Schuld des Sitzkantons beim Beginn der Tätigkeit der Anstalt. Er wird jährlich neu berechnet.
Art. 24 Gebühren a) Grundsatz

1 Die Anstalt erhebt Gebühren für ihre Aufsichtstätigkeit über die Stiftungen und die Vorsorgeeinrichtungen. In besonderen Fällen kann die Anstalt die Gebühren kürzen oder auf deren Erhebung verzichten.

2 Der Rat legt den Tarif für die der Stiftungsaufsichtsbehörde geschuldeten Gebühren fest. Die Gebühren müssen die den Stiftungen erbrachten Leistungen sowie sämtliche Kosten der Anstalt, insbesondere diejenigen der Oberaufsichtskommission decken. Sie bestehen aus:

  1. a. einer jährlichen Aufsichtsgebühr;
  2. b. Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen.

3 Die jährliche Aufsichtsgebühr wird aufgrund der Bilanzsumme der Stiftungen und Vorsorgeeinrichtungen berechnet. Für die Berechnung der durch die beruflichen Vorsorgeeinrichtungen geschuldeten Gebühren kann auch der Struktur der Einrichtung sowie der Anzahl der angeschlossenen Versicherten Rechnung getragen werden.

4 In der Regel werden die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen nach dem effektiven Arbeitsaufwand in Rechnung gestellt. Die Anstalt kann auch für gewisse Verfügungen oder Dienstleistungen Pauschalbeträge in Rechnung stellen, indem sie eine durchschnittliche für eine gleiche Arbeit benötigte Arbeitszeit berücksichtigt. Die Anstalt ist ebenfalls ermächtigt, andere besondere Kriterien wie die Vermögenswerte oder den Betrag der bei einer Aufhebung übertragenen freien Mittel, die konsolidierte Bilanz im Falle einer Fusion, das Inventar im Falle einer Vermögensübertragung, zu berücksichtigen.

5 Wenn die Gebühren nach der Dauer der Fallbearbeitung berechnet werden, gilt jeder Bruchteil einer halben Stunde als eine halbe Stunde.

6 Die Gebühren können um 50% erhöht werden, wenn das Gesuch dringend behandelt werden muss oder einen besonders beträchtlichen Arbeitsaufwand erfordert.

Art. 25 b) Verrechnung von ausserordentlichen Kosten

Der Betrag von ausserordentlichen Kosten, wie Kosten für Gutachten, Untersuchungen oder Veröffentlichungen, wird zusätzlich in Rechnung gestellt.

Art. 26 c) Schuldner

1 Die Gebühren und Kosten gehen in der Regel zu Lasten der Stiftung oder der Vorsorgeeinrichtung.

2 Unter berechtigten Umständen kann die Anstalt diese Kosten einem Dritten auferlegen, insbesondere wenn durch diesen eine Amtshandlung der Anstalt erforderlich wurde oder dieser ein leichtfertiges oder missbräuchliches Verhalten angenommen hat.

3 Die Partnerkantone können dazu beitragen, die Gebühren zu Lasten der in ihrem Kanton ansässigen Stiftungen und Vorsorgeeinrichtungen durch die Überweisung eines jährlichen pauschalen Subventionsbeitrages zu vermindern. Die Modalitäten dieser finanziellen Beteiligung müssen gemäss der Gesetzgebung des Partnerkantons geregelt werden.

Art. 27 d) Gebührenanpassung

Die Gebühren müssen angepasst werden, wenn der Verlust von mindestens zwei Geschäftsjahren 5% des Gesamtbetrages der einkassierten Gebühren überschreitet oder der Gewinn mehr als 10% des Gesamtbetrages der einkassierten Gebühren beträgt.

Art. 28 Disziplinarmassnahmen

Die Stiftung oder Vorsorgeeinrichtung, die sich nach Erhalt einer Aufforderung mit dem Hinweis auf die durch diese Bestimmung vorgesehene Sanktion nicht an die durch die Anstalt in einem Entscheid festgelegte Frist hält, wird mit einer Ordnungsbusse bis zu 4'000 Franken bestraft. Bei geringfügigen Übertretungen wird ein Verweis erteilt. Wenn es die Umstände rechtfertigen, kann die Anstalt solche Sanktionen den Mitgliedern des Stiftungsrates oder der überwachten Vorsorgeeinrichtung persönlich auferlegen. Die im Artikel 31 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Rechtsmittel gelten auch für gebüsste oder bestrafte Mitglieder des Stiftungsrates.

Art. 29 Steuerfreiheit

Die Anstalt ist in der Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse von allen Kantons- und Gemeindesteuern befreit.

2.6 Anwendbares Recht

Art. 30 Allgemeines

Wo dieses Konkordat nichts anderes bestimmt, ist das Recht des Sitzkantons anwendbar. Dies gilt insbesondere für die Bereiche Information der Öffentlichkeit, Datenschutz und Archivierung.

Art. 31 Verfahren und Rechtsmittel

1 Eine Stiftung oder eine Vorsorgeeinrichtung kann gegen eine Verfügung der Anstalt über die jährliche Aufsichtsgebühr, die Erinnerungs- oder Mahnkosten oder einen Strafbescheid Einsprache erheben. Nur der Einspracheentscheid ist mit Beschwerde anfechtbar.

2 Die Einsprache hat schriftlich innert 30 Tagen seit der Eröffnung des angefochtenen Entscheides bei der Anstalt zu erfolgen. Im Weiteren ist das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Sitzkantons für das Einspracheverfahren anwendbar.

3 Die Bestimmungen des Bundesrechts und des Kantonsrechts des Sitzkantons regeln das anwendbare Verfahren für die anderen von der Anstalt getroffenen Entscheide sowie das Beschwerdeverfahren gegen diese Entscheide.

Art. 32 Publikationen

Die Publikationen der Anstalt erfolgen über die amtlichen Publikationsorgane der betroffenen Kantone, gemäss den durch diese Kantone aufgestellten Vorschriften.

2.7 Übergangsbestimmungen

Art. 33 Geschäftsübergabe

1 Die Kantone verpflichten sich, ihre Aktendossiers vor der Betriebsaufnahme der Anstalt zu übertragen.

2 Der Rat legt die Übertragungsmodalitäten fest.

Art. 34 Errichtungskosten

1 Die während der Errichtungszeit der Anstalt anfallenden Kosten zwischen dem Datum der Errichtung und dem Zeitpunkt der Betriebsaufnahme werden zu gleichen Teilen von den Vertragskantonen vorgestreckt.

2 Der Rat genehmigt das Budget dieser Errichtungszeit und legt die Rückzahlungsmodalitäten fest.

2.8 Schlussbestimmungen

Art. 35 Inkrafttreten

1 Das Konkordat tritt in Kraft, wenn drei Kantone nach ihren eigenen Regeln ihren Beitritt erklärt und die Staatskanzlei des Sitzkantons darüber informiert haben.[3]

2 Der Sitzkanton lädt die Vertreter der Kantone zu einer konstituierenden Sitzung ein. Der Rat legt den Zeitpunkt der Betriebsaufnahme fest und erstattet dem Bund Meldung.

Art. 36 Späterer Beitritt

1 Das vorliegende Konkordat steht für den Beitritt anderer Kantone offen.

2 Die Zustimmung eines Kantons zum Konkordat erfolgt mit einer Regierungserklärung an den Rat und dem kantonalen Beitrittsgesetz.

3 Der Rat:

  1. a. legt die Rechte und Pflichten des antragstellenden Kantons fest;
  2. b. legt das Datum der Inkrafttretung des Beitritts fest.
Art. 37 Dauer

Das Konkordat wird für eine unbefristete Dauer abgeschlossen.

Art. 38 Änderungen

1 Wenn ein oder mehrere Partnerkantone Änderungen des vorliegenden Konkordats vorschlagen, werden diese einer zu diesem Zweck bestimmten interparlamentarischen Kommission unterbreitet.

2 Wenn sich die Partnerkantone über eine Änderung einig sind, werden diese ihren Parlamenten zur Genehmigung unterbreitet.

Art. 39 Kündigung

1 Unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist am Ende eines Rechnungsjahres kann sich ein Kanton aus dem Konkordat zurückziehen.

2 Die Aktendossier des austretenden Kantons werden identifiziert und vorschriftsgemäss am Ende der Kündigungsfrist übertragen.

3 Der aus dem Konkordat austretende Kanton bleibt für die vertraglichen Verpflichtungen der Anstalt während seiner Mitgliedszeit verantwortlich.

4 Der austretende Kanton trägt nach seinem Austritt die volle Verantwortung für die Aktendossier der in seinem Kanton ansässigen Einrichtungen.

5 Das Konkordat zwischen den verbleibenden Konkordatskantonen bleibt weiterhin bestehen.

Art. 40 Auflösung

1 Die Partnerkantone können jederzeit über die Auslösung des Konkordats entscheiden.

2 Der Entscheid über die Auflösung des Konkordats erfordert die Zustimmungen aller Regierungen der Partnerkantone.

3 Ein allfälliger Liquidationsgewinn oder -verlust wird im Verhältnis der Bilanzsumme der beaufsichtigten Einrichtungen zum Zeitpunkt der Auflösung verteilt.