1 Die Gemeindebehörde des Wohnsitzes hat kostenlos auf dem von der Kasse eigens dafür ausgehändigten Formular eine detaillierte Aufstellung der Liegenschaften des Gesuchstellers, seines Ehegatten und seiner an der AHV- oder IV-Rente beteiligten Kinder zu erstellen. Dasselbe gilt auch für jene Güter, auf die die obgenannten Personen verzichtet haben. Sie hat kostenlos den Verkehrswert von Liegenschaften, die in der EL-Berechnung angerechnet werden, sowie solche, die bei der Ermittlung des Wertes des rückerstattungspflichtigen Nachlasses unter den Voraussetzungen des Artikels 16a ELG zu berücksichtigen sind,festzusetzen.
2 Die Gemeindebehörde bestätigt mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit sämtlicher Auskünfte und anerkennt somit den Wohnsitz des Gesuchstellers in der Gemeinde.
3 Die Gemeindebehörde hat ausserdem der Kasse spontan sämtliche Auskünfte betreffend den Anspruchsberechtigten und die Mitglieder seiner Familie mitzuteilen, insbesondere jeden Wechsel des Zivilstandes, alle Adresswechsel und jede wesentliche Veränderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
4 Die Gemeindebehörde hat besonders darauf zu achten, jede Wohnsitzänderung eines Bezügers unverzüglich zu melden, ansonsten wird ihr der Gemeindeanteil für das laufende Jahr verrechnet.
5 Die Gemeindebehörde kontrolliert mit Sorgfalt die Liste jener Bezüger, die in ihrer Gemeinde den Wohnsitz haben. Diese Liste wird ihr am Anfang jedes Jahres von der Kasse übermittelt. Allfällige Beanstandungen, die diese Liste betreffen, sind innert 30 Tagen an die Kasse zu richten. Erfolgt die Beanstandung verspätet, bleibt die Gemeinde für ihren Anteil bis zum letzten Tag des Monats zuständig, in dem sie den Wohnsitzwechsel des Berechtigten gemeldet hat.