1 Ein Unternehmen, das für seine Arbeitnehmer ein IKI beantragen möchte, muss ein Gesuch bei der Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse (nachfolgend: Dienststelle), der Paritätischen Berufskommission (nachfolgend: PBK) der betreffenden Branche oder beim Informationssystem Allianz Bau (nachfolgend: ISAB) einreichen.
2 Das Gesuch kann über folgende elektronische Schalter eingereicht werden:
- a. den elektronischen Schalter der Dienststelle;
- b. das Datenverarbeitungssystem der zuständigen PBK;
- c. den elektronischen Schalter der ISAB.
3 Bei der Einreichung des Gesuchs übermittelt das Unternehmen die für die Erstellung des IKI erforderlichen Daten und ermächtigt die Dienststelle, die in Artikel 4b Absatz 2 Buchstaben a und b des Gesetzes erwähnten Daten zu sammeln.
4 Die IKI werden nur erteilt, wenn alle Bedingungen nach Artikel 4a Absatz 3 des Gesetzes erfüllt sind.
5 Jedes Gesuch betreffend die Erteilung eines IKI bildet Gegenstand eines Entscheids der Dienststelle, welcher dem Unternehmen innerhalb einer Frist von 20 Tagen zugestellt wird; die Frist beginnt mit dem Eingang des Gesuchs bei der Dienststelle.
6 Bei fehlenden oder falschen Angaben fordert die Dienststelle das Unternehmen zu einer Ergänzung oder Korrektur auf. Wenn das Unternehmen die Daten nicht fristgerecht oder nicht korrekt übermittelt, wird das Gesuch abgelehnt. Die Unternehmen sind für die Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Informationen verantwortlich.
7 Die IKI werden dem Unternehmen von der Dienststelle oder der PBK für die betreffenden Arbeitnehmer ausgestellt. Sie sind berechtigt, diese Aufgabe an eine zugelassene Stelle zu delegieren. Bearbeitungs- und Produktionskosten werden in Rechnung gestellt.
8 Die IKI werden dem Unternehmen oder den Inhabern des IKI per Post zugestellt.
9 Elektronische IKI sind beim ISAB auf dem Konto des gesuchstellenden Unternehmens verfügbar; das gesuchstellende Unternehmen wird per E-Mail über die Verfügbarkeit der IKI informiert.
10 Das Unternehmen, das zusätzlich zum Erhalt des IKI auf eine Teilnahmeliste im Sinne von Artikel 10 des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Wallis zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (kGIVöB) gesetzt werden möchte, muss im elektronischen Schalter die Einhaltung der in den Artikeln 12 und 26 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) festgelegten zusätzlichen Bedingungen bestätigen und gegebenenfalls die erforderlichen Nachweise erbringen.