Inhaltsverzeichnis

823.102

Verordnung über das individuelle Kontrollinstrument (VIKI)

vom 27. November 2024
(Stand am 01.01.2025)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Artikel 4a, 4b und 4c des Ausführungsgesetzes zum Entsendegesetz und zum Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit vom 12. Mai 2016 (AGEntsGBGSA);
  • auf Antrag des für das Sozialwesen zuständigen Departements,

verordnet:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Inhalt des individuellen Kontrollinstruments

1 Das individuelle Kontrollinstrument (nachfolgend: IKI) ermöglicht eine erleichterte Überprüfung der Identität des Arbeitnehmers sowie die Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 4a Absatz 2 des Gesetzes.

2 Es wird in Form einer Karte (im Ausweisformat) und in elektronischer Form ausgestellt; es ermöglicht die Abfrage des Gesamtstatus des Unternehmens, der in Artikel 8 dieser Verordnung definiert ist.

3 Der Status des IKI-Trägers entspricht einer Farbe und ist wie folgt definiert:

  1. a. grün: in Ordnung;
  2. b. rot: nicht in Ordnung.

4 Folgende Informationen sind dem IKI zu entnehmen:

  1. a. Vorname und Name des Arbeitnehmers;
  2. b. Geburtsdatum des Arbeitnehmers;
  3. c. Foto des Arbeitnehmers;
  4. d. Name des Unternehmens (Arbeitgeber);
  5. e. Nummer des IKI;
  6. f. QR-Code, mit dem ermächtigte Personen den Status abfragen können;
  7. g. Link zu den Datenschutzinformationen.
Art. 2 Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung gilt als:

  1. a. Teilstatus, die Information über die Erfüllung einer der in Artikel 4a Absatz 2 des Gesetzes genannten Bedingungen;
  2. b. Gesamtstatus, die Kumulierung der Teilstatus.
Art. 3 Datenverwaltungsplattform

1 Die Datenverwaltungsplattform enthält die in Artikel 4b Absatz 2 Buchstaben a und b des Gesetzes erwähnten Daten der Unternehmen und Arbeitnehmer, die für die Ausstellung und Erteilung des IKI erforderlich sind. Sie ermöglicht die Überprüfung der Einhaltung der in Artikel 4a Absatz 2 des Gesetzes genannten Bedingungen.

2 Sie ermöglicht auch die Einsichtnahme in die Teilstatus und Gesamtstatus der Unternehmen und Arbeitnehmer.

3 Die Status entsprechen der Farbe, welcher in Artikel 1 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung definiert ist.

Art. 4 Betroffene Berufszweige

Das IKI wird für folgende Berufszweige eingeführt:

  1. a. Elektrogewerbe;
  2. b. Metallbau;
  3. c. Park- Garten- und Landschaftsgärtnereien;
  4. d. Gebäudereinigung;
  5. e. Schreinerei, Möbelschreinerei, Zimmerei;
  6. f. Glaserei, technische Glaserei und Spiegelherstellung;
  7. g. Gipserei und Malerei;
  8. h. Bodenbeläge und Parkettverlegung;
  9. i. Gebäudetechnik;
  10. j. Ofenbau- und Cheminéebaugewerbe;
  11. k. Bauhauptgewerbe;
  12. l. Plattenleger.

2 Erteilung, Verweigerung und Entzug des IKI

Art. 5 Verfahren a) Zur Erteilung und Verweigerung des IKI

1 Ein Unternehmen, das für seine Arbeitnehmer ein IKI beantragen möchte, muss ein Gesuch bei der Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse (nachfolgend: Dienststelle), der Paritätischen Berufskommission (nachfolgend: PBK) der betreffenden Branche oder beim Informationssystem Allianz Bau (nachfolgend: ISAB) einreichen.

2 Das Gesuch kann über folgende elektronische Schalter eingereicht werden:

  1. a. den elektronischen Schalter der Dienststelle;
  2. b. das Datenverarbeitungssystem der zuständigen PBK;
  3. c. den elektronischen Schalter der ISAB.

3 Bei der Einreichung des Gesuchs übermittelt das Unternehmen die für die Erstellung des IKI erforderlichen Daten und ermächtigt die Dienststelle, die in Artikel 4b Absatz 2 Buchstaben a und b des Gesetzes erwähnten Daten zu sammeln.

4 Die IKI werden nur erteilt, wenn alle Bedingungen nach Artikel 4a Absatz 3 des Gesetzes erfüllt sind.

5 Jedes Gesuch betreffend die Erteilung eines IKI bildet Gegenstand eines Entscheids der Dienststelle, welcher dem Unternehmen innerhalb einer Frist von 20 Tagen zugestellt wird; die Frist beginnt mit dem Eingang des Gesuchs bei der Dienststelle.

6 Bei fehlenden oder falschen Angaben fordert die Dienststelle das Unternehmen zu einer Ergänzung oder Korrektur auf. Wenn das Unternehmen die Daten nicht fristgerecht oder nicht korrekt übermittelt, wird das Gesuch abgelehnt. Die Unternehmen sind für die Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Informationen verantwortlich.

7 Die IKI werden dem Unternehmen von der Dienststelle oder der PBK für die betreffenden Arbeitnehmer ausgestellt. Sie sind berechtigt, diese Aufgabe an eine zugelassene Stelle zu delegieren. Bearbeitungs- und Produktionskosten werden in Rechnung gestellt.

8 Die IKI werden dem Unternehmen oder den Inhabern des IKI per Post zugestellt.

9 Elektronische IKI sind beim ISAB auf dem Konto des gesuchstellenden Unternehmens verfügbar; das gesuchstellende Unternehmen wird per E-Mail über die Verfügbarkeit der IKI informiert.

10 Das Unternehmen, das zusätzlich zum Erhalt des IKI auf eine Teilnahmeliste im Sinne von Artikel 10 des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Wallis zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (kGIVöB) gesetzt werden möchte, muss im elektronischen Schalter die Einhaltung der in den Artikeln 12 und 26 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) festgelegten zusätzlichen Bedingungen bestätigen und gegebenenfalls die erforderlichen Nachweise erbringen.

Art. 6 b) Für den Entzug des IKI

1 Unter Entzug des IKI ist der Wechsel des Gesamtstatus des Unternehmens auf rot zu verstehen.

2 Die IKI werden entzogen, wenn eine oder mehrere der in Artikel 4a Absatz 2 des Gesetzes genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.

3 Das Verfahren vor dem Entzug des IKI ist wie folgt:

  1. a. das Unternehmen erhält eine Information per Mail, in der darauf hingewiesen wird, dass auf der Plattform eine Benachrichtigung verfügbar ist;
  2. b. diese Benachrichtigung enthält die Information, dass ein Teilstatus des Unternehmens nicht mehr in Ordnung ist und dass dem Unternehmen eine Frist von 10 Tagen eingeräumt wird, die Anforderungen zu erfüllen;
  3. c. wenn das Unternehmen die Anforderungen nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erfüllt, erhält es ein Schreiben (A-Post Plus), in dem ihm mitgeteilt wird, dass ein Teilstatus nicht mehr in Ordnung ist und dass ihm eine Frist von 10 Tagen eingeräumt wird, um diese zu erfüllen.

4 Wenn die Anforderungen innerhalb der gesetzten Frist nicht erfüllt werden, beschliesst die Dienststelle den Entzug des IKI und stellt den Entscheid dem begünstigten Unternehmen zu.

5 Sobald der Entscheid rechtskräftig ist, werden die Status aller IKI auf Rot gesetzt.

6 Wenn der Status der IKI auf rot wechselt, wird eine Information an den Auftraggeber, den Bauherr oder seinen Bevollmächtig und das Erstunternehmen (bei Subunternehmern) übermittelt, sofern sie ein Abonnement abgeschlossen haben, das es ihnen ermöglicht, den Status des betreffenden Unternehmens zu verfolgen.

7 Die IKI werden auch entzogen, wenn das Unternehmen die Daten nicht korrekt übermittelt, falsche Informationen übermittelt oder absichtlich die Verwendung eines gefälschten und/oder ungültigen IKI zulässt.

Art. 7 Verfahren und Rechtsmittel

1 Die Dienststelle erlässt die Entscheide betreffend Erteilung, Verweigerung und Entzug der IKI nach Anhörung des Unternehmens, gegen das sich der Entscheid richtet.

2 Gegen Entscheide der Dienststelle kann innert der Frist von 30 Tagen nach deren Eröffnung bei der Dienststelle Einsprache erhoben werden.

3 Gegen Einspracheentscheide kann innert der Frist von 30 Tagen beim Kantonsgericht Beschwerde eingereicht werden.

4 Die Einsprache und die Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung, wenn der Entzug der IKI die Teilstatus der Artikel 11, 12 oder 13 dieser Verordnung betrifft.

5 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG).

3 Kontrolldaten und Status

Art. 8 Kontrolldaten und Status

1 Die Daten der betroffenen Unternehmen und Arbeitnehmer, die bei den in Artikel 4b Absatz 2 Buchstaben a und b des Gesetzes erwähnten Einrichtungen und Dienststellen (im Folgenden: Statusanbieter) erhoben werden, bilden einen Teilstatus (grün oder rot) des Unternehmens und des Arbeitnehmers und ermöglichen die Kontrolle der Einhaltung der in Artikel 4a Absatz 2 Buchstaben a bis e des Gesetzes aufgeführten Bedingungen. Diese kumulierten Teilstatus (grün oder rot) definieren den Gesamtstatus (grün oder rot) des Unternehmens.

2 Der Teilstatus des Arbeitnehmers überträgt sich auf den entsprechenden Teilstatus des Unternehmens (ein roter Teilstatus des Arbeitnehmers führt zu einem roten Teilstatus des Unternehmens). Der Teilstatus des Unternehmens überträgt sich auf den Gesamtstatus des Unternehmens nach Abschluss des Verfahrens gemäss Artikel 6 dieser Verordnung (ein roter Teilstatus des Unternehmens führt zu einem roten Gesamtstatus des Unternehmens).

3 Der Gesamtstatus des Unternehmens ist das Kriterium für den Status aller IKI.

4 Die Kriterien für die Status sind für jeden Statusanbieter in den Artikeln 9 bis 18 dieser Verordnung festgelegt.

5 Es handelt sich um folgende Statusanbieter:

  1. a. die Dienststelle als Vollzugsorgan des eidgenössischen oder kantonalen Arbeitsgesetzes (ArG/kArG), des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG) und des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit (BGSA);
  2. b. die PBK;
  3. c. die AHV-Kassen;
  4. d. die UVG-Kassen;
  5. e. andere Sozialkassen als die AHV- und UVG-Kassen;
  6. f. die SUVA als Vollzugsorgan für die Arbeitssicherheit;
  7. g. die Dienststelle für Bevölkerung und Migration als Vollzugsorgan der eidgenössischen und kantonalen Migrationsgesetzgebung;
  8. h. die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit als zuständige Stelle für das Meldeverfahren bei kurzfristigen Erwerbstätigkeiten;
  9. i. die Dienststelle für Betreibungs- und Konkurswesen;
  10. j. die kantonale Steuerverwaltung als zuständige kantonale Behörde für die Quellensteuer.

6 Jeder Statusanbieter prüft die Bedingungen, für die er zuständig ist, und stellt den Status in eigener Verantwortung aus.

7 Die Status müssen dem System von den jeweiligen Einrichtungen gemäss ihren gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zur Verfügung gestellt werden; ansonsten müssen diese mindestens alle 3 Monate zur Verfügung gestellt werden sofern in dieser Verordnung nicht ausdrücklich Ausnahmen erwähnt werden. Es bleibt jedem Anbieter freigestellt, den Status in kürzeren Abständen oder sobald die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, zu liefern.

8 Jeder Statusanbieter ist verpflichtet, mit der Dienststelle zusammenzuarbeiten, insbesondere im Rahmen des Beschwerdeverfahrens.

Art. 9 Status a) Der Dienststelle

1 Der von der Dienststelle zur Verfügung gestellte Status bezieht sich auf das Unternehmen.

2 Die Status des Unternehmens werden wie folgt definiert:

  1. a. grün: es liegt kein rechtskräftiger Entscheid gegen das Unternehmen vor;
  2. b. rot: es liegt ein rechtskräftiger Entscheid gegen das Unternehmen vor;
  3. c. ein rechtskräftiger Entscheid ist jede rechtskräftige Verurteilung, Sanktion im Zusammenhang mit dem eidgenössischen oder kantonalen Arbeitsgesetz (ArG/kArG), dem Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG) oder im Zusammenhang mit der Melde- und Bewilligungspflicht nach dem Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (BGSA), die von einer Behörde wegen einem in den letzten 5 Jahren begangenen Verstoss oder einer Gesetzesverletzung sanktioniert wurde, sowie jeder Entscheid betreffend Ausschluss vom öffentlichen Beschaffungswesen (Artikel 13 BGSA).
Art. 10 b) Der PBK

1 Der von den PBK’s zur Verfügung gestellte Status bezieht sich auf das Unternehmen.

2 Die Status des Unternehmens werden wie folgt definiert:

  1. a. grün: es liegt kein rechtskräftiger Entscheid der PBK gegen das Unternehmen vor;
  2. b. rot: es liegt ein rechtskräftiger Entscheid der PBK gegen das Unternehmen vor;
  3. c. ein rechtskräftiger Entscheid der PBK ist ein Entscheid der PBK betreffend die Einhaltung eines Gesamtarbeitsvertrags (nachfolgend: GAV). Dieser Entscheid ist keine Verwaltungsverfügung im Sinne von Artikel 5 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG).
Art. 11 c) Der AHV-Kassen

1 Der von den AHV-Kassen zur Verfügung gestellte Status bezieht sich auf das Unternehmen.

2 Die Status des Unternehmens werden wie folgt definiert:

  1. a. grün: das Unternehmen ist angeschlossen, die kontrollierten Arbeitnehmer wurden gemeldet und die Beiträge für die obligatorischen Sozialversicherungen wurden vom Unternehmen vorschriftsgemäss entrichtet;
  2. b. rot: das Unternehmen ist nicht angeschlossen oder hat nicht alle kontrollierten Arbeitnehmer gemeldet oder die Beiträge für die obligatorischen Sozialversicherungen wurden vom Unternehmen nicht vorschriftsgemäss entrichtet.
Art. 12 d) Der UVG-Kassen

1 Der von den UVG-Kassen zur Verfügung gestellte Status bezieht sich auf das Unternehmen.

2 Die Status des Unternehmens werden wie folgt definiert:

  1. a. grün: das Unternehmen ist angeschlossen und die Prämien für die Unfallversicherung wurden vom Unternehmen fristgerecht entrichtet;
  2. b. rot: das Unternehmen ist nicht angeschlossen oder die Prämien für die Unfallversicherung wurden vom Unternehmen nicht fristgerecht entrichtet und das Unternehmen befindet sich in einem Betreibungsverfahren.
Art. 13 e) Der Kassen (andere)

1 Der von den Kassen zur Verfügung gestellte Status bezieht sich auf das Unternehmen.

2 Die Status des Unternehmens werden wie folgt definiert:

  1. a. grün: das Unternehmen ist angeschlossen, die kontrollierten Arbeitnehmer wurden angemeldet und die Beiträge im Zusammenhang mit den obligatorischen Sozialversicherungen wurden vom Unternehmen gemäss den reglementarischen Bestimmungen entrichtet;
  2. b. rot: das Unternehmen ist nicht angeschlossen oder nicht alle kontrollierten Arbeitnehmer wurden angemeldet oder die Beiträge im Zusammenhang mit den obligatorischen Sozialversicherungen wurden vom Unternehmen nicht gemäss den reglementarischen Bestimmungen entrichtet.
Art. 14 f) Der SUVA

1 Der von der SUVA zur Verfügung gestellte Status bezieht sich auf das Unterhemen.

2 Die Status des Unternehmens werden wie folgt definiert:

  1. a. grün: das Unternehmen hält die Vorschriften über die Arbeitssicherheit ein und hat insbesondere keine Prämienerhöhung erhalten im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens;
  2. b. rot: das Unternehmen hält die Vorschriften über die Arbeitssicherheit nicht ein und hat im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens eine Prämienerhöhung erhalten.
Art. 15 g) In Bezug auf die Aufenthaltsbewilligung

1 Der Status, der von der für die Aufenthaltsbewilligung zuständigen Dienststelle bereitgestellt wird, betrifft den Arbeitnehmer und wird wöchentlich vom System angefordert.

2 Die Status der Arbeitnehmer werden wie folgt definiert:

  1. a. grün: der Arbeitnehmer verfügt über eine gültige Aufenthalts-/Arbeitsbewilligung (die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gilt als Bewilligung);
  2. b. rot: der Arbeitnehmer verfügt über keine gültige Aufenthalts-/Arbeitsbewilligung und es wurde kein Antrag bei der Gemeinde gestellt.
Art. 16 h) In Bezug auf entsandte Arbeitnehmer oder mit Stellenantritt bis zu 90 Tagen

1 Der Status, der von der für das Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit zuständigen Dienststelle bereitgestellt wird, betrifft den Arbeitnehmer und wird wöchentlich vom System angefordert.

2 Die Status der Arbeitnehmer werden wie folgt definiert:

  1. a. grün: der Arbeitnehmer verfügt über eine gültige Meldung für eine kurzfristige Erwerbstätigkeit;
  2. b. rot: der Arbeitnehmer verfügt über keine gültige Meldung für eine kurzfristige Erwerbstätigkeit.
Art. 17 i) In Bezug auf Betreibungen

1 Der Status, der von der Dienststelle für Betreibungs- und Konkurswesen bereitgestellt wird, bezieht sich auf das Unternehmen.

2 Die Status des Unternehmens werden wie folgt definiert:

  1. a. grün: gegen das Unternehmen wurde kein Betreibungsverfahren im Zusammenhang mit ausstehenden Löhnen eingeleitet;
  2. b. rot: gegen das Unternehmen wurde ein Betreibungsverfahren im Zusammenhang mit ausstehenden Löhnen eingeleitet; gegen dieses Verfahren wurde kein Rechtsvorschlag erhoben oder der Rechtsvorschlag wurde mit einem rechtskräftigen Entscheid aufgehoben.
Art. 18 j) In Bezug auf die Quellensteuer

1 Der von der für die Quellensteuer zuständigen Dienststelle zur Verfügung gestellte Status bezieht sich auf das Unternehmen.

2 Die Status des Unternehmens werden wie folgt definiert:

  1. a. grün: das Unternehmen hat alle seine Quellensteuerpflichten innerhalb der gesetzlichen Fristen erfüllt;
  2. b. rot: das Unternehmen ist trotz Mahnung seinen Quellensteuerpflichten nicht nachgekommen oder wurde in den letzten fünf Steuerperioden wegen Steuerhinterziehung oder Veruntreuung von Quellensteuern verurteilt.
Art. 19 Aktualisierung der Daten

1 Allfällige Änderungen der Daten sind vom Unternehmen der Dienststelle, der PBK oder gegebenenfalls dem ISAB zu melden, sobald es Kenntnis davon hat.

2 Die Unternehmen stellen sicher, dass keine gefälschten und/oder ungültigen IKI verwendet werden und melden der Dienststelle, der PBK oder gegebenenfalls dem ISAB verlorene, gestohlene oder beschädigte IKI innerhalb von zwei Arbeitstagen. Beim endgültigen Ausscheiden eines Arbeitnehmers ist das Unternehmen verpflichtet, sein IKI einzufordern und dieses innerhalb der gleichen Frist an die ausstellende Stelle zurückzusenden.

4 Ermächtigte Personen und Nutzer, Zugriffsrechte und zugelassene Stellen

Art. 20 Ermächtigte Personen und Zugriffsrecht (Art. 4a Abs. 4 AGEntsGBGSA)

Ermächtigte Personen im Sinne von Artikel 4a Absatz 4 des Gesetzes sowie die Rechte, die ihnen zugewiesen werden können, sind in Anhang 1 dieser Verordnung festgelegt.

Art. 21 Ermächtigte Nutzer und Zugriffsrecht auf die Datenverwaltungsplattform

Ermächtigte Nutzer der Datenverwaltungsplattform sowie die Rechte, die ihnen zugewiesen werden können, sind in Anhang 2 dieser Verordnung festgelegt.

Art. 22 Zugelassene Stellen im Sinne von Artikel 4b Absatz 4 Buchstabe d AGEntsGBGSA

1 Die Dienststelle und die PBK, die mit der Ausstellung des IKI und der Führung der Liste der begünstigten Unternehmen und der Namensliste der betroffenen Arbeitnehmer beauftragt sind, können diese Aufgaben an ISAB übertragen.

2 Die Bedingungen für die Übertragung sind in den Nutzungsvereinbarungen festgelegt.

5 Tool für den Zugriff auf Kontrollinformationen

Art. 23 Tool a) Zur Kontrolle des IKI

1 Berechtigte Personen im Sinne von Artikel 20 dieser Verordnung verfügen über eine mobile Anwendung mit einem gesicherten individuellen Zugang, mit der sie den auf dem IKI aufgedruckten QR-Code scannen können.

2 Die berechtigten Personen müssen bestätigen, dass sie die Kontrollanwendung nur zur Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 4a Absatz 2 des Gesetzes verwenden werden.

3 Im Falle eines Missbrauchs können die gewährten Zugriffe von der Dienststelle entzogen werden. Als Missbrauch gelten insbesondere die Weitergabe von Informationen an unbefugte Dritte und die Nutzung des Tools zu anderen als den gesetzlich vorgesehenen Zwecken.

Art. 24 b) Für den Zugriff zu zusätzlichen Informationen

1 Die nach Artikel 21 dieser Verordnung ermächtigten Nutzer verfügen über einen individuellen, gesicherten Zugang, der ihnen den Zugriff auf die Datenverwaltungsplattform ermöglicht.

2 Die ermächtigten Nutzer müssen bestätigen, dass sie die Datenverwaltungsplattform ausschliesslich zur Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 4a Absatz 2 des Gesetzes verwenden werden.

3 Im Falle eines Missbrauchs können die gewährten Zugriffe von der Dienststelle entzogen werden. Als Missbrauch gelten insbesondere die Weitergabe von Informationen an unbefugte Dritte und die Nutzung des Tools zu anderen als den gesetzlich vorgesehenen Zwecken.

6 Kontrolle, Öffentlichkeit und Datenschutz

Art. 25 Regelmässige Kontrollen

1 Die Dienststelle stellt sicher, dass die Daten der begünstigten Unternehmen und ihrer Arbeitnehmer wahrheitsgetreu und aktuell sind.

2 Periodische Kontrollen werden im System konfiguriert.

Art. 26 Öffentliche Liste der begünstigten Unternehmen

Die Liste der begünstigten Unternehmen ist öffentlich und wird im Internet veröffentlicht.

Art. 27 Datenschutz

1 Die Dienststelle informiert jede betroffene Person in Übereinstimmung mit dem Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung (GIDA):

  1. a. über die Erhebung von sie betreffenden Personendaten;
  2. b. über ihr Recht auf Auskunft und Zugang zu den personenbezogenen Daten;
  3. c. über ihr Recht auf Berichtigung oder Vernichtung der personenbezogenen Daten;
  4. d. über ihr Recht auf Einsprache gegen die Verarbeitung der personenbezogenen Daten.

2 Die erhobenen und bearbeiteten Personendaten werden während zwei Jahren nach dem endgültigen Austritt des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen oder bis zum Abschluss aller laufenden Verfahren aufbewahrt.

7 Gebühren und Abgaben

Art. 28 Gebühren und Abgaben

1 Für jeden Entscheid über die Erteilung und den Entzug des IKI erhebt die Dienststelle eine Gebühr.

2 Für die periodischen Kontrollen und die Nachführung der Daten der begünstigten Unternehmen und ihrer Arbeitnehmer erhebt die Dienststelle eine jährliche Gebühr.

3 Alle anderen Kosten oder Gebühren richten sich nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar).

A1 Anhang 1 – Zugriffsrecht auf das IKI und ermächtigte Personen (Art. 20)

Art. A1-1 Zugriffsrecht auf das IKI

Die Zugriffsrechte auf das IKI sind wie folgt:

Art. A1-2 Ermächtigte Personen

Die ermächtigten Personen sowie ihre Zugriffsrechte sind folgende:

A2 Anhang 2 - Zugriffsrechte auf die Datenverwaltungsplattform und ermächtigte Nutzer (Art. 21)

Art. A2-1 Zugriffsrechte auf die Datenverwaltungsplattform

Die Zugriffsrechte auf die Datenverwaltungsplattform sind folgende:

Art. A2-2 Ermächtigte Nutzer

Die ermächtigten Nutzer sowie ihre Zugriffsrechte sind folgende: