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Verordnung zum Ausführungsgesetz zum Entsendegesetz und zum Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit

vom 14. September 2016
(Stand am 01.05.2021)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen Artikel 21 des Ausführungsgesetzes zum Entsendegesetz und zum Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit vom 12. Mai 2016;
  • eingesehen die Artikel 360a bis 360f OR;
  • eingesehen Artikel 1a des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956 (AVEG);
  • auf Antrag des Departements für Gesundheit, Soziales und Kultur,

verordnet:[1]

1 Kantonale tripartite Kommission

Art. 1 Zusammensetzung

1 Die kantonale tripartite Kommission (nachstehend: Kommission) ist aus 30 Mitgliedern zusammengesetzt, nämlich aus je zehn Arbeitgeber- und zehn Arbeitnehmervertretern sowie zehn Vertretern des Staates.

2 Die Vertreter des Staates in der Kommission stammen aus den öffentlichen Dienststellen mit Bezug zum Arbeitsmarkt, insbesondere der Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse, der Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit, der Dienststelle für Bevölkerung und Migration, der Steuerverwaltung, der Dienststelle für Sozialwesen, der Ausgleichskasse des Kantons Wallis und der Kantonspolizei. Ein Vertreter der Gemeinden nimmt ebenfalls in der Kommission Einsitz.

3 Auf Vorschlag der betroffenen Parteien ernennt der Staatsrat die Kommissionsmitglieder für die Dauer der Amtsperiode. Diese dauert vier Jahre und beginnt am ersten Januar nach der Erneuerung des Staatsrates. Die Mitglieder der Kommission können für mehrere aufeinander folgende Perioden ernannt werden.

Art. 2 Organisation

1 Die Kommission bestimmt aus ihrem Kreis, grundsätzlich durch Rotation, einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten für die Dauer der Amtsperiode.

2 Der Präsident, in dessen Abwesenheit der Vizepräsident, leitet die Arbeiten der Kommission und vertritt diese nach aussen.

3 Die Kommission verfügt über ein Exekutivbüro (nachstehend: Büro).

4 Die Kommission kann externe Experten beiziehen. Sie kann zur Abklärung von besonderen Fragen Gruppen oder Unterkommissionen bilden.

5 Die Kommission respektive das Büro werden von einem Sekretariat unterstützt.

Art. 3 Funktionsweise und Aufgaben

1 Die Kommission tagt auf Einberufung des Büros mindestens einmal pro Jahr. Auf ausdrückliches Verlangen von zehn Mitgliedern kann sie sich ebenfalls versammeln. Die Einladung und die Traktandenliste werden mindestens eine Woche im Voraus zugestellt. Die Beratungen der Kommission sind nicht öffentlich. Über die Sitzungen der Kommission wird Protokoll geführt.

2 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.

3 Jedes Mitglied der Kommission verfügt über eine nicht übertragbare Stimme. Die Beschlüsse werden mit dem Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst.

4 Die Kommission muss namentlich:

  1. a. die Mitglieder des Büros bezeichnen und dessen Aufgaben festlegen, sofern sich diese nicht bereits aus der vorliegenden Verordnung ergeben;
  2. b. einmal jährlich, auf Vorschlag des Büros, die Ziele, Prioritäten und Aktionspläne festlegen;
  3. c. dem Staatsrat zwingende Normalarbeitsverträge im Sinne von Artikel 360a OR oder erleichterte Allgemeinverbindlicherklärungen im Sinne von Artikel 1a AVEG vorlegen;
  4. d. dem Staatsrat und dem Bund jährlich einen Tätigkeitsbericht unterbreiten;
  5. e. sich periodisch über die Koordination der Tätigkeiten der verschiedenen Kontrollorgane äussern;
  6. f. um eine gute Zusammenarbeit zwischen allen Kontrollorganen und den anderen beteiligten Behörden und Organisationen besorgt sein.
Art. 4 Bureau

1 Die Kommission bestimmt unter ihren Mitgliedern ein Büro, das aus sechs Personen besteht und tripartitisch zusammengesetzt ist. Der Präsident, in seiner Abwesenheit der Vizepräsident, leitet das Büro.

2 Das Büro erfüllt namentlich folgende Aufgaben:

  1. a. besorgt die laufenden Geschäfte;
  2. b. erarbeitet einmal jährlich die Ziele, die Prioritäten und die Aktionspläne;
  3. c. erstellt die Jahresberichte zuhanden der Kommission;
  4. d. betraut die kantonale Beschäftigungsinspektion (nachstehend: Beschäftigungsinspektion) mit Untersuchungen vor Ort im Rahmen der Arbeitsmarktbeobachtung sowie Kontrollen, die auf die Einhaltung der durch Normalarbeitsverträge festgelegten Mindestlöhne bei den entsandten Arbeitnehmern abzielen;
  5. e. betraut die Arbeitsmarktbeobachtung Wallis (nachstehend: ABW), die der Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit angegliedert ist, mit wissenschaftlichen Untersuchungen im Rahmen der Arbeitsmarktbeobachtung.

2 Weitere zuständige Behörden

Art. 5 Staatsrat

Der Staatsrat kann, gegen Entgelt, mit den Sozialpartnern und den paritätischen Organen Zusammenarbeitsvereinbarungen, namentlich Leistungsvereinbarungen, abschliessen.

Art. 6 Departement

1 Zuständig für die Behandlung von Streitfällen, die sich aus dem Vollzug der Kontrollen durch die Kommission im Sinne von Artikel 360b Absatz 5 OR ergeben, ist das Departement, dem die Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse (nachstehend: Dienststelle) angegliedert ist.

2 Der Departementsvorsteher stellt den mit der Durchführung der Kontrollen betrauten Personen eine Legitimationskarte aus, mit der sie sich über ihre Funktion ausweisen können.

Art. 7 Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse

1 Die Dienststelle führt das Sekretariat der Kommission und ihres Büros.

2 Werden Missbräuche im Sinne von Artikel 360a Absatz 1 OR festgestellt, so führt sie auf Rechnung der Kommission gemäss Artikel 360b Absatz 3 OR die Schlichtungsverfahren mit den betroffenen Arbeitgebern durch.

3 Sie achtet darauf, dass die mit den Kontrollen betrauten Personen über eine zertifizierte Ausbildung und über ausreichende Berufserfahrung auf folgenden Gebieten verfügen:

  1. a) *. gerichtliche oder administrative Untersuchungen;
  2. b) *. Ausländer- und Sozialversicherungsrecht;
  3. c) *. Überwachung der Lohn- und Arbeitsbedingungen.

4 Nebst den Aufgaben im Zusammenhang mit den Kontrollen und Sanktionen erfüllt sie die folgenden weiteren Aufgaben:

  1. a. ausarbeiten der Zusammenarbeitsvereinbarungen mit den Sozialpartnern und den paritätischen Organen;
  2. b. prüfen der Leistungsvereinbarungen mit dem Bund und abgeben einer Vormeinung dazu zuhanden des Staatsrates;
  3. c. unterstützen des Departementsvorstehers bei der Beurteilung von Streitfällen, die sich aus dem Vollzug der Kontrollen durch die Kommission im Sinne von Artikel 360b Absatz 5 OR ergeben.
Art. 8 Beschäftigungsinspektion

Die Beschäftigungsinspektion:

  1. a. führt für die Kommission die Kontrollaufgaben gemäss Entsendegesetz vom 8. Oktober 1999 (EntsG) sowie die Aufgaben der Arbeitsmarktbeobachtung durch;
  2. b. ist das kantonale Kontrollorgan im Bereich der Schwarzarbeit gemäss Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005 (BGSA);
  3. c. führt die Kontrollen durch, die ihr durch Zusammenarbeitsvereinbarungen, namentlich Leistungsvereinbarungen, zwischen dem Kanton und den paritätischen Organen übertragen werden.
Art. 9 Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit

1 Die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit erfasst die Meldungen der entsandten Arbeitnehmer und der selbstständigen Dienstleistungserbringer.

2 Auf Anfrage hin informiert sie die Kommission über die Zahl der Dienstleistungserbringer, deren Status, deren Tätigkeitsbereiche und die betroffenen Beschäftigungszweige.

3 Sie führt durch ihre ABW im Rahmen der Arbeitsmarktbeobachtung wissenschaftliche Untersuchungen durch.

3 Weitere Bestimmungen

Art. 10 Zusammenarbeit zwischen den Behörden und den Organisationen

1 Die Beschäftigungsinspektion koordiniert die Tätigkeiten der Kontrollorgane und deren Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Behörden und Organisationen. Zu diesem Zweck bezeichnet jede beteiligte Behörde oder Organisation Kontaktpersonen.

2 Die Gemeindepolizeien koordinieren ihre Kontrolltätigkeiten im Bereich der Schwarzarbeit mit jenen der Beschäftigungsinspektion. Im Rahmen dieser Kontrollen interveniert die Kantonspolizei nur subsidiär. Um zu vermeiden, dass eine Untersuchung der Beschäftigungsinspektion gestört wird, informieren sie diese vorgängig über eine vorgesehene Intervention an einem Arbeitsort. Wenn es die Interessen einer laufenden Untersuchung erfordern, kann die Beschäftigungsinspektion verlangen, dass sie eine geplante Kontrolle aufschieben.

3 Die in die Bekämpfung der Schwarzarbeit oder in die Kontrolle der ausländischen Unternehmen oder Selbstständigerwerbenden involvierten Dienststellen und Institutionen, ebenso wie die Strafverfolgungsbehörden, stellen der Beschäftigungsinspektion ihre Entscheide, die in Anwendung des BGSA und des EntsG gefasst wurden, in Kopie zu. Sie informieren sie insbesondere über die fakturierten und einkassierten Bussen und Gebühren.

4 Die paritätischen Berufskommissionen informieren die Beschäftigungsinspektion über ihre Entscheide, die infolge der Kontrollen, die von Letzterer in Anwendung einer Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen ihr und dem Kanton durchgeführt wurden, gefällt worden sind. Sie stellen ihr ebenfalls eine Kopie der Entscheide zu, die sie in Anwendung des EntsG gefällt haben.

5 Die Beschäftigungsinspektion ist befugt, den Behörden, mit denen sie zusammenarbeitet einschliesslich den Auftraggebern, die Daten, die sie aus den Verfahren ihres Kompetenzbereiches erhält, zu übermitteln.

Art. 11 Arbeitsmarktbeobachtung

1 Die Arbeitsmarktbeobachtung läuft in verschiedenen Phasen ab:

  1. a. nach Anhörung ihrer Mitglieder schlägt die Kommission dem Staatsrat anhand der Empfehlungen der eidgenössischen tripartiten Kommission die Prioritäten nach Berufen oder Branchen vor;
  2. b. der Staatsrat bestätigt die Vorschläge der Kommission;
  3. c. grundsätzlich sammelt die Beschäftigungsinspektion die Informationen bei einer repräsentativen Stichprobe von Unternehmen;
  4. d. liegt der Verdacht auf Lohndumping vor, beauftragt die Kommission die ABW mit der Durchführung einer wissenschaftlichen Untersuchung;
  5. e. Die ABW analysiert den Auftrag und schlägt dem Büro, nach vorgängiger Anhörung der Dienststelle, ein Analyseraster, in Abhängigkeit der vorgängig durch das Büro festgelegten Ziele, vor;
  6. f. das Büro validiert das Analyseraster;
  7. g. die ABW erfasst die nützlichen statistischen Daten und wertet diese direkt aus. Sie führt ihre Analysen auf der Grundlage der so erhobenen Daten durch, erstellt einen Bericht und übermittelt diesen, nachdem er vorgängig der Dienststelle zur Vormeinung unterbreitet worden ist, dem Büro zur Validierung;
  8. h. die Kommission fällt ihre Entscheide auf der Grundlage der ihr von der ABW, in anonymisierter Form, übermittelten Berichte.

2 Bei Schwierigkeiten, die notwendigen Informationen zu erhalten, kann der Kommissionspräsident von der Dienststelle verlangen, dass sie direkt bei den Unternehmen Nachforschungen anstellt.

Art. 11a * sofortiger Arbeitsunterbruch

1 Im Sinne von Artikel 15a Absatz 1 des Gesetzes sind:

  1. a. eine Kontrollverweigerung, wenn der Betrieb oder die zu kontrollierende Person einem beauftragten Kontrollinspektor den Zugang zur Baustelle oder Teile der Baustelle oder zu den entsprechenden Räumlichkeiten verweigert;
  2. b. eine Verweigerung der Mitwirkungspflicht, wenn der Betrieb oder die zu kontrollierende Person die für die Ermittlung des Sachverhalts notwendigen Dokumente und Informationen nicht zur Verfügung stellt.

2 Unter sofortigem Unterbruch versteht man die unmittelbare Einstellung der Tätigkeiten des Betriebes oder der Person am kontrollierten Arbeitsort.

3 Die Aufhebung des Unterbruchs erfolgt spätestens mit dem Sanktionsentscheid.

4 Kontrollkosten und Gebühren

Art. 12 Auslagen

1 Die Dienststelle kann für die Kontrollen, die sie im Rahmen ihrer Befugnisse in Anwendung des EntsG und des BGSA durchführt, Gebühren zum folgenden Tarif erheben:

  1. a. Untersuchungskosten: 150 Franken pro Stunde;
  2. b. Reisespesen: 70 Rappen für jeden gefahrenen Kilometer;
  3. c. Interventionskosten Dritter: gemäss Abrechnung des berufsspezifischen Tarifs.

2 Die anderen durch das Verfahren verursachten Auslagen werden zu ihrem effektiven Betrag in Rechnung gestellt. Wenn sie 300 Franken nicht übersteigen, können sie durch einen Pauschalbetrag ersetzt werden.

3 Sind die Kosten angesichts der Bedeutung des Falls unverhältnismässig, so können sie reduziert werden.

Art. 13 Gebühren

1 Für alle in Anwendung des EntsG und des BGSA gefällten Entscheide erhebt die zuständige Dienststelle eine Gebühr zwischen 100 und 2'000 Franken.

2 Die Gebühr wird anhand des Umfangs und der Komplexität des Dossiers festgelegt.

Art. 14 Entschädigung

1 Die Mitglieder der tripartiten Kommission und des Büros werden auf der Grundlage des Beschlusses über die Kommissionsentschädigungen vom 18. Juni 2008 entschädigt.

2 Die Entschädigung, auf welche die paritätischen Berufskommissionen für die Durchführung der Kontrollen gemäss dem EntsG Anrecht haben, basiert auf dem diesbezüglichen Entschädigungskonzept des SECO. Im Rahmen einer Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem Staat und den paritätischen Organen kann diese Entschädigung Gegenstand eines jährlichen Pauschalbetrags bilden, der anhand der in den drei Jahren vor Abschluss der besagten Vereinbarung durchgeführten Anzahl Kontrollen berechnet wird.

Art. 15 Leistungsvereinbarungen

Handelt die Beschäftigungsinspektion aufgrund einer Leistungsvereinbarung, so erstellt sie anhand der Bestimmungen von Artikel 12 der vorliegenden Verordnung eine Kostenberechnung zuhanden der zuständigen Behörde.

Art. 16 Anpassung an die Teuerung

Die oben aufgeführten Beträge werden jeweils angepasst, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise ab Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung um zehn Punkte verändert (Basisindex Dezember 2015 = 100 Punkte).

Art. 17 Aufhebungsklausel

Die vorliegende Verordnung hebt alle ihr zuwiderlaufenden Bestimmungen auf, insbesondere:

  1. a. das Reglement zum Ausführungsgesetz betreffend die entsandten Arbeitnehmer und die Schwarzarbeit vom 19. Dezember 2007;
  2. b. den Beschluss über die Kontrollkosten und Gebühren betreffend die entsandten Arbeitnehmer und die Schwarzarbeit vom 3. November 2010.
Art. 18 Inkrafttreten

Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft.