1 Im Falle einer Kontrolle in Anwendung der Bundesgesetzgebung über die Schwarzarbeit kann die Dienststelle den sofortigen Arbeitsunterbruch dieser Person oder dieses Unternehmens am betreffenden Arbeitsplatz anordnen, wenn sich die Person oder das Unternehmen der Kontrolle widersetzt oder sich weigert, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken.
2 Bei Kontrollen im Rahmen eines öffentlichen Auftrags informiert die Dienststelle unverzüglich den Auftraggeber, damit dieser den sofortigen Arbeitsunterbruch eines Unternehmens am betreffenden Arbeitsort anordnet, insbesondere wenn:
- a. das Unternehmen einen ausländischen Arbeitnehmer oder mehrere ausländische Arbeitnehmer ohne Arbeitsbewilligung in der Schweiz beschäftigt oder sich weigert, die Identität von Arbeitnehmern, die bei der Kontrolle geflüchtet sind, bekannt zu geben;
- b. die Beschäftigungsinspektion nicht feststellen kann, dass das Unternehmen oder der Selbstständigerwerbende den obligatorischen oder überobligatorischen Sozialversicherungen im Sinne der erweiterten Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge angeschlossen ist;
- c. feststeht, dass das Unternehmen die Sozialversicherungsbeiträge und die Quellensteuer auf den Löhnen seiner Angestellten erhebt, sie aber nicht an die betroffenen Institutionen entrichtet;
- d. das Unternehmen oder der Selbstständigerwerbende nicht als Subunternehmer gemeldet ist oder als Subunternehmer eines Subunternehmers arbeitet.
3 Ist die Dienststelle der Ansicht, dass die in Absatz 1 oder 2 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, erlässt sie (Abs. 1) beziehungsweise der Auftraggeber (Abs. 2) unverzüglich eine Verfügung zum Arbeitsunterbruch des Unternehmens oder des Selbstständigerwerbenden am betreffenden Arbeitsort. In ihrer Verfügung setzt sie oder er das Unternehmen oder den Selbstständigerwerbenden darüber in Kenntnis, dass das Zwangsmassnahme aufgehoben werden kann, sobald sie oder er feststellen konnte, dass die Gründe, die zum Arbeitsunterbruch geführt haben, beseitigt sind. Die Aufhebung des Arbeitsunterbruchs ist ebenfalls Gegenstand einer Verfügung der Dienststelle beziehungsweise des Auftraggebers.
4 Bei Arbeitsunterbruch eröffnet die Dienststelle ihre Verfügung dem Auftraggeber und dem Bauherrn, beziehungsweise der Auftraggeber seine Verfügung dem Bauherrn.
5 Die zuständigen Behörden, namentlich die Kantonspolizei und die Gemeindepolizeien, können für die Anwendung der administrativen Zwangsmassnahmen zur Mitarbeit hinzugezogen werden.
6 Gegen die Verfügung zum Arbeitsunterbruch kann innert einer Frist von 10 Tagen beim Kantonsgericht Beschwerde eingereicht werden. Diese hat keine aufschiebende Wirkung. Die Sanktionen und Administrativmassnahmen können kumuliert werden.
7 Wird die Verfügung der Dienststelle beziehungsweise des Auftraggebers missachtet, kann gegen den betreffenden Unternehmensleiter oder Selbstständigerwerbenden Strafanzeige erstattet werden.
8 Der Staatsrat regelt auf dem Verordnungsweg die Modalitäten zur Umsetzung der vorliegenden Bestimmung.