1 Bei einem natürlichen Todesfall stellt der Arzt die Todesbescheinigung aus und übermittelt sie an die zuständige Behörde.
2 Im Übrigen gelten die vom Kantonsarzt erlassenen Richtlinien.
Der Staatsrat des Kantons Wallis
verordnet:
1 Bei einem natürlichen Todesfall stellt der Arzt die Todesbescheinigung aus und übermittelt sie an die zuständige Behörde.
2 Im Übrigen gelten die vom Kantonsarzt erlassenen Richtlinien.
1 Bestehen Anzeichen für einen aussergewöhnlichen oder gewaltsamen Tod (unnatürlicher Tod) oder einen Tod unbekannten Ursprungs (unklare Todesart) und kann nach der Legalinspektion nicht eindeutig auf einen natürlichen Todesfall geschlossen werden, muss der Arzt beziehungsweise die Ärztin den Todesfall gemäss Artikel 253 der Strafprozessordnung unverzüglich der Polizei und den zuständigen Behörden melden.
2 Der Arzt oder die Ärztin folgt den Anordnungen der Strafverfolgungsbehörden und hält sich im Übrigen an die Richtlinien des Kantonsarztes.
3 Bestehen Zweifel am eindeutigen Tod der Person, muss unverzüglich die Notrufzentrale 144 kontaktiert werden, welche über einen allfälligen Notfalleinsatz entscheidet
Die bundesrechtlichen Vorgaben zur Erdbestattung müssen eingehalten werden.
1 Bei einem natürlichen Todesfall kann die Beerdigung nach Ausstellung der Sterbeurkunde durch das Zivilstandsamt erfolgen.
2 Bei einem aussergewöhnlichen Todesfall bedarf es zudem der Einwilligung durch die Strafbehörden.
1 Eine Bestattung darf frühestens 36 Stunden und muss spätestens 120 Stunden nach dem Tod erfolgen.
2 In Absprache mit dem Kantonsarzt kann die Abteilung für Rechtsmedizin in begründeten Fällen Ausnahmen gewähren. Die Bewilligung kann mit besonderen Auflagen verbunden werden
1 Die Beerdigung muss auf einem Gemeindefriedhof erfolgen.
2 Der Kantonsarzt oder in Vertretung der Bezirksarzt oder der Rechtsmediziner können in begründeten Fällen Ausnahmen gewähren.
1 Auf Wunsch der verstorbenen Person oder ihrer Familie kann ein Leichnam eingeäschert werden.
2 Die Einäscherung kann verweigert werden, wenn sich die verstorbene Person zu Lebzeiten dagegen ausgesprochen hat.
Die Bestimmungen aus Artikel 4 der vorliegenden Verordnung gelten ebenfalls für Feuerbestattungen.
1 Die Exhumierung vor Ablauf der Mindestgrabesruhe bedarf der Bewilligung durch den Kantonsarzt; vorbehalten bleiben Exhumierungen, die von Justiz- oder Strafbehörden angeordnet werden. Die Mindestgrabesruhe wird im Gemeindereglement festgelegt.
2 Falls erforderlich wohnt der Kantonsarzt oder der Bezirksarzt der Exhumierung bei und erstellt einen Bericht zuhanden des Kantonsarztes.
1 Der Transport von Leichen, die eine Ansteckungsgefahr aufweisen, bedarf einer vorgängigen Bewilligung durch den Kantonsarzt oder in seiner Vertretung eines Rechtsmediziners.
2 Beim Leichentransport muss ausserdem Artikel 8 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 18. Dezember 1970 eingehalten werden.
1 Auf Gesuch oder mit Einwilligung der verstorbenen Person oder ihrer Angehörigen kann eine Autopsie durchgeführt werden.
2 Der Kantonsarzt kann eine Autopsie aus Gründen der öffentlichen Gesundheit anordnen.
3 Strafrechtliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.
4 Die Angehörigen können die Ergebnisse der Autopsie anfordern, sofern sich die verstorbene Person nicht dagegen ausgesprochen hat.
Die Kosten für eine Autopsie und die damit verbundenen Transportkosten übernimmt:
Die Entnahme und die Transplantation von Organen und Geweben erfolgt gemäss dem Bundesgesetz über die Forschung am Menschen vom 30. September 2011 (Humanforschungsgesetz, HFG) und der Verordnung über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen vom 16. März 2007.
1 Friedhöfe sind Eigentum der Gemeinden. Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Polizei und die Gemeindebehörden.
2 Die Gemeinden erlassen ein entsprechendes Reglement.
3 Die Gemeindereglemente werden dem Staatsrat zur Genehmigung unterbreitet.
4 Das Departement kann aus Gründen der öffentlichen Gesundheit Richtlinien zu den Friedhöfen erlassen.
1 Wer einen Bestattungsdienst, ein Bestattungszentrum, ein Krematorium oder ein anderes Unternehmen im Umgang mit Leichen betreiben will (nachfolgend: Unternehmen) ist verpflichtet, sich bei der Dienststelle für Gesundheitswesen zu melden.
2 Die Dienststelle führt ein Unternehmensregister, das öffentlich ist.
3 Nach Anhörung von Experten und Berufsverbänden (nachfolgend: Verband) kann die Dienststelle für solche Unternehmen Richtlinien erlassen über die Personalausbildung, die Räumlichkeiten und die Einrichtung für den Transport, die Aufbahrung und den weiteren Umgang mit Leichen.
4 Die Dienststelle kann den Verband mit den Modalitäten und der Kontrolle über die Einhaltung der Richtlinien beauftragen.
5 Bei Nichteinhaltung der Richtlinien kommen die im 11. Kapitel des Gesundheitsgesetzes vorgesehenen Verwaltungsmassnahmen und Strafbestimmungen zur Anwendung.
6 Justiz- und Polizeibehörden können nur Dienste von Unternehmen in Anspruch nehmen, die im Register der Dienststelle aufgeführt sind und gegen die keinerlei Strafen oder Massnahmen vorliegen.
Aufgehoben werden sämtliche vorliegender Verordnung widersprechende Bestimmungen, namentlich die Verordnung über die Todesfeststellung und die Eingriffe an Leichen vom 17. März 1999.
1 Für den Vollzug der vorliegenden Verordnung ist das Departement zuständig. Es erlässt gegebenenfalls die notwendigen Richtlinien für den Bereich der öffentlichen Gesundheit.
2 Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung kommen die im 11. Titel des Gesundheitsgesetzes vom 14. Februar 2008 vorgesehenen Verwaltungsmassnahmen und Strafbestimmungen zur Anwendung.
Die vorliegende Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.