1 Mit einer Busse von 100 bis 200 Franken wird bestraft, wer in Verletzung des in Artikel 134 GG gestellten Verbots Tabakprodukte, E-Zigaretten, Vaporizer, legalen Cannabis und andere Rauchprodukte konsumiert.
2 Mit einer Busse von 200 bis 5'000 Franken wird der Verantwortliche des geschlossenen öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Raumes bestraft, wenn:
- a) *. er toleriert, dass jemand in Verletzung des in Artikel 134 GG gestellten Verbots Tabakprodukte, E-Zigaretten, Vaporizer, legalen Cannabis und andere Rauchprodukte konsumiert;
- b. er einen Raucherraum einrichtet oder betreibt, ohne den in den Artikeln 8 bis 10 der vorliegenden Verordnung gestellten Anforderungen nachzukommen.
2bis Mit einer Busse von 200 bis 20'000 Franken wird der Inhaber einer Geschäftsbewilligung bestraft, der unter Verletzung von Artikel 123 Absatz 2 GG elektronische Einweg-E-Zigaretten verkauft oder abgibt.
2ter Vorbehalten bleiben die Artikel 35 bis 48 TabPG für die Kontrollen, die in die Zuständigkeit der Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen fallen.
3 Mit einer Busse bis zu 20'000 Franken wird jede natürliche und/oder juristische Person bestraft, die in Verletzung des Artikels 136 GG Werbung für Tabakprodukte, E-Zigaretten, Vaporizer, legalen Cannabis und andere Rauchwaren macht.
4 Bei strafrechtlichen Sanktionen aufgrund der Absätze 1, 2, 2bis, 2ter und 3, ist das Verfahren jenes, welches in den Artikeln 34h bis 34l VVRG vorgesehen ist. Ausser in klaren Fällen die zu einem administrativen Strafentscheid durch eine Gemeindepolizei führen, ist die Behörde, die die Bussen ausspricht, das Departement, das für das Gesundheitswesen zuständig ist (Art. 159 GG).
4bis In klaren Fällen erlässt die Gemeindepolizei ohne vorherige Anhörung des Beschuldigten einen administrativen Strafentscheid in Form eines summarisch begründeten Strafbescheids gemäss Artikel 34j VVRG auf der Grundlage der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels.