814.201

Beschluss betreffend die Grundwasserschutzareale

vom 07. January 1981
(Stand am 30.01.1981)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen Artikel 31 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 8. Oktober 1971;
  • eingesehen Artikel 3 Absätze a und b des Gesetzes vom 16. November 1978 betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 8. Oktober 1971;
  • auf Antrag des Departementes für Umwelt,

beschliesst:

Art. 1

1 Folgende Gebiete werden im Sinne von Artikel 31 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 8. Oktober 1971 als Grundwasserschutzareal ausgeschieden:

  1. a. auf Gebiet der Gemeinde Baltschieder (Plan 1); Die Achse des genannten Areals befindet sich bei folgenden Koordinaten: 631.550/128.200;
  2. b. auf Gebiet der Gemeinde Saxon (Plan 2): Die Achse des genannten Areals befindet sich bei folgenden Koordinaten: 579.800/111.700;
  3. c. auf Gebiet der Gemeinde Martinach (Plan 3): Die Achse des genannten Areals befindet sich bei folgenden Koordinaten: 573.400/107.900;
  4. d. auf Gebiet der Gemeinde Massongex (Plan 4): Die Achse des genannten Areals befindet sich bei folgenden Koordinaten: 565.000/122.200.

2 Die Grenzen der Grundwasserschutzareale sind auf den beiliegenden Plänen 1:25'000 eingezeichnet, sie bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses.

Art. 2

In diesen Arealen dürfen keine Anlagen erstellt und Arbeiten ausgeführt werden, die das Grundwasser verunreinigen oder künftige Nutzungs- und Anreicherungsanlagen beeinträchtigen könnten.

Art. 3

Das Errichten von Anlagen und das Ausführen von Arbeiten, welche diesem Beschluss widersprechen, bedürfen einer Bewilligung des zuständigen Departementes.

Art. 4

Allfällige Entschädigungsleistungen können auf die späteren Eigentümer von Grundwasserfassungen und Anreicherungsanlagen abgewälzt werden.

Art. 5

1 Bei Widerhandlung stellt das zuständige Departement die Arbeiten ein und ordnet für die Wiederinstandstellung des Ortes alle notwendigen Massnahmen an.

2 Strafmassnahmen bleiben vorbehalten.

Art. 6

Der vorliegende Beschluss tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.