Dieses Reglement legt die Verwaltungsmodalitäten des kantonalen Fonds fest, welcher der Finanzierung von Massnahmen zum Schutze der Umwelt dient, die der Kanton als Ersatzvornahme trifft.
Reglement über die Verwaltung des kantonalen Fonds für Ersatzvornahmen im Umweltschutzbereich
Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen den Artikel 12 des kantonalen Umweltschutzgesetzes vom 18. November 2010 (kUSG);
- auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt,
beschliesst:
1 In diesen Fonds fliessen die verlangten Sicherheiten sowie Bussgelder und Gebühren, die im Rahmen des Vollzugs von Bundes- und Kantonsrecht im Umweltschutzbereich eingenommen werden.
2 Die hinterlegten Sicherheiten werden nur für die Ausführung der entsprechenden, von der Behörde verlangten Verpflichtungen verwendet.
3 Wird eine vom Kanton im Voraus finanzierte Ersatzvornahme vom Pflichtigen zurückbezahlt, so wird der entsprechende Betrag dem Fonds gutgeschrieben.
1 Die Fondsverwaltung liegt in der Kompetenz der für Umweltschutz beauftragten Dienststelle.
2 Die Einlagen und Entnahmen des Fonds müssen in das jährliche Budget der Dienststelle eingetragen werden.
3 Vorbehalten bleiben die ordentlichen Kompetenzen im Bereich finanzieller Verpflichtungen.
Sofern die als Sicherheiten hinterlegten Beträge nicht umgehend an ihre Begünstigten zurückbezahlt werden können, sind sie so zu verwalten, dass sie den bestmöglichen Ertrag abwerfen.
Das vorliegende Reglement tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.