814.104

Beschluss über die Kostentarife für behördliche Leistungen im Umwelt- und Gewässerschutz

vom 17. January 2018
(Stand am 01.12.2023)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Artikel 2, 48 und 59 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG);
  • eingesehen die Artikel 10 und 11 des kantonalen Umweltschutzgesetzes vom 18. November 2010 (kUSG);
  • eingesehen die Artikel 3a und 54 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG);
  • eingesehen die Artikel 15 und 16 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 16. Mai 2013 (kGSchG);
  • eingesehen den Artikel 1, Absatz 3 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG);
  • eingesehen den Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar);
  • auf Antrag des für den Umwelt- und Gewässerschutz zuständigen Departements,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieser Beschluss regelt die Kosten, die zu erheben sind, wenn die für den Umweltschutz zuständige Behörde (nachstehend: Behörde) oder eine im Auftrag der Behörde handelnde öffentlich-rechtliche oder private Organisation oder Person (nachstehend: Vollzugsorgane) beim Vollzug der kantonalen und eidgenössischen Gesetzgebung eine Leistung im Umweltschutz (nachstehend: behördliche Leistung) erbringt. Als Leistungen gelten namentlich: Verfügungen, Strafbefehle, Bewilligungen, Dossierprüfungen, Stellungnahmen, Gutachten, Beprobungen, Interventionen in Verschmutzungsfällen, Analysen, technische Massnahmen und Anlagenkontrollen.

2 Unabhängig hiervon bleiben das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) und das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) anwendbar.

3 Die im vorliegenden Erlass verwendeten Personen-, Funktions- oder Berufsbezeichnungen gelten für beide Geschlechter.

Art. 2 Kostenerhebung durch ein Vollzugsorgan

1 Wenn die Behörde eine Aufgabe an ein Vollzugsorgan delegiert, ist dieses dazu befugt, Kosten in Rechnung zu stellen, über Anfechtungen der in Rechnung gestellten Kosten zu entscheiden und das Inkasso zu veranlassen. Die Behörde kann aber bei Delegation der Vollzugsaufgabe verfügen, dass sie selber für die Inrechnungstellung der Kosten zuständig bleibt, was sie namentlich dann tut, wenn das Vollzugsorgan selber die Kosten nicht erheben kann.

2 Die Behörde und das Vollzugsorgan vereinbaren untereinander, welcher Anteil an den Kosten dem Vollzugsorgan zur Deckung seiner Ausgaben zusteht.

Art. 3 Kostenpflichtige Personen

Kostenpflichtig wird, wer eine behördliche Leistung in Anspruch nimmt, eine solche verursacht oder unumgänglich macht.

Art. 4 Kostenbegriff

1 Die Kosten setzen sich aus Gebühren und Auslagen der Behörde zusammen.

2 Als Auslagen verrechnet die Behörde die Kosten, die ihr aus Leistungen Dritter entstehen, so etwa Honorare für Experten, Dolmetscher und Übersetzer und weitere notwendige Ausgaben.

3 Als Gebühr verrechnet die Behörde den Aufwand an Personal, Gerätschaften, Laboranalysen, Sekretariatsarbeiten und ähnlichem, der ihr bei Erbringung einer behördlichen Leistung entsteht.

2 Bestimmungen über die Auslagen

Art. 5 Berechnung der Auslagen

1 Die Honorare für Experten, Dolmetscher und Übersetzer werden gemäss ihren effektiven Kosten berechnet.

2 Zeugen erhalten eine Einvernahmeentschädigung von 50 Franken und eine Pauschale von 120 Franken pro Nacht, wenn sie wegen der Einvernahme ihrem Wohnsitz fernbleiben müssen.

3 Der Tarif für Fahrspesen wird auf 0,70 Franken pro effektiv zurückgelegten Kilometer festgesetzt.

4 Die übrigen leistungsbedingten Auslagen werden zu ihrem Nennbetrag in Rechnung gestellt. Für Auslagen unter 200 Franken kann ein Pauschalbetrag eingesetzt werden.

3 Bestimmungen über die Gebühren

Art. 6 Berechnung der Gebühr

1 Die Gebühren werden nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip festgelegt.

2 Für behördliche Leistungen, die aussergewöhnlich umfangreich, mit besonderen Schwierigkeiten verbunden, dringlich oder ausserhalb der normalen Bürozeiten zu erbringen sind, namentlich bei Piketteinsätzen in Verschmutzungsfällen, kann auf die nachfolgend aufgeführten Tarife ein Aufschlag von bis zu 50 Prozent erfolgen.

Art. 7 Personalkosten

Die Kosten für das Behördenpersonal werden gemäss effektivem Zeitaufwand und folgenden Stundentarifen berechnet:

  1. a) *. Dienstchef oder Adjunkt: 185 Franken pro Stunde;
  2. b) *. Sektionschef: 140 Franken pro Stunde;
  3. c) *. interner Mitarbeiter mit (natur- oder rechtswissenschaftlichem) Hochschulabschluss: 120 Franken pro Stunde;
  4. d. für nach öffentlichem Beschaffungsrecht extern vergebene (natur- oder rechtswissenschaftliche) Mandate: gemäss Rechnung;
  5. e) *. Ingenieur FH: 105 Franken pro Stunde;
  6. f) *. Techniker, Fachlaborant: 90 Franken pro Stunde;
  7. g) *. Laborant, technischer Zeichner: 80 Franken pro Stunde;
  8. h) *. Sekretariatsangestellter: 65 Franken pro Stunde.
Art. 8 Reisespesen

Der Tarif für Fahrspesen wird auf 0,70 Franken pro effektiv zurückgelegten Kilometer festgesetzt.

Art. 9 Geräte- und Analysekosten

1 Die Gerätekosten werden nach den Unterhalts und Amortisierungskosten der eingesetzten Geräte berechnet.

2 Die Kosten für gängige Analyseverfahren werden nach den Gerätekosten und dem durchschnittlichen Zeitaufwand pro Analyse berechnet. Sie dürfen die branchenüblichen Tarife privater Laboratorien in der Schweiz nicht übersteigen. Die Behörde gibt jedes Jahr eine Preisliste der gängigen Analyseverfahren heraus.

Art. 10 Sekretariatsarbeiten

Für Sekretariatsarbeiten wird der folgende Kostentarif festgesetzt:

  1. a) *. Kopierkosten: 1 Franken pro Seite;
  2. b. Versandkosten: zum Selbstkostenpreis;
  3. c. Verbrauchsmaterial, Diverses: zum Selbstkostenpreis.
Art. 11 Pauschalen für einfache Fälle

1 Einfache Fälle sind solche ohne besonderen Abklärungs- und Ermittlungsbedarf, deren Sachverhalt sowohl technisch als auch rechtlich eindeutig ist. Repetitive, standardisierte Leistungen werden als einfache Fälle behandelt, für die eine Pauschale verrechnet werden kann.

2 Für einfache Fälle gelten die folgenden Pauschalen:

  1. a) *. Für alle einfachen Entscheide und Bewilligungen: 120 Franken pro Seite;
  2. b. für Mobilfunkanlagen:
  3. c. Heizungen:
  4. c)bis *. Gewässerschutz:
  5. d) *.
  6. e) *. Kontrollen von Landwirtschaftsbetrieben hinsichtlich des Gewässerschutzes:
  7. f) *. Deponien, Abfallsammelstellen (Ökohöfe), Anlagen zur Verwertung mineralischer (Bau)abfälle oder zur Behandlung VeVA-pflichtiger Abfälle:
  8. g) *.
  9. h) *. Belastete Standorte: Bescheinigung für den Eintrag oder Nichteintrag im Kataster der belasteten Standorte: 120 Franken pro Parzelle.

3 In den folgenden Fällen erfolgt die Rechnungstellung nach Stundentarif gemäss Artikel 7 dieses Beschlusses:

  1. a. wenn die Grundpauschalen für einfache Fälle in Bezug auf die Arbeitsstunden weit überschritten werden;
  2. b. für Aufgaben, welche der Dienststelle gemäss der Verordnung des Bundes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) oder deren kantonalem Ausführungsreglement (RUVPV) obliegen.
Art. 12 Teuerungsausgleich

Die in Artikel 7 bis 10 aufgeführten Kostentarife basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise, Stand vom 31. Dezember 2022 (= 100 Punkte). Sie können jährlich an den Index angepasst werden, wenn sich dieser um mindestens 5 Punkte verändert. Die angepassten Tarife werden auf 5 Franken genau gerundet.

4 Für Gebühren und Auslagen gleichermassen gültige Bestimmungen

Art. 13 Leistungswiederholung

Wird dieselbe Leistung ein zweites Mal, namentlich infolge Anfechtung eines Entscheids, beansprucht, wird diese grundsätzlich zum selben Betrag noch einmal in Rechnung gestellt.

Art. 14 Kostenvorschuss

In begründeten Ausnahmefällen kann die Behörde vom Pflichtigen einen angemessenen Vorschuss fordern.

Art. 15 Inrechnungstellung der Leistungen

1 Die Behörde kann ihre Leistungen in Rechnung stellen, sobald sie diese erfüllt hat.

2 Vorbehalten bleiben die eidgenössischen Gesetzesbestimmungen des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG) sowie der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV).

Art. 16 Fälligkeit

1 Die Gebühren und Auslagen werden fällig:

  1. a. bei Entscheiden mit deren Inkrafttreten;
  2. b. bei Leistungen mit deren Inrechnungstellung;
  3. c. nach Anfechtung der Rechnungstellung mit Inkrafttreten der Kostenerkenntnis.

2 Die Zahlungsfrist beträgt dreissig Tage ab Fälligkeitsdatum. In Ausnahmefällen kann die Behörde die Zahlungsfrist verlängern.

Art. 17 Aufschub, teilweiser oder vollständiger Erlass der Zahlung

1 Ausnahmsweise, zum Beispiel wenn die Kosten einer verursachten Leistung vernachlässigbar sind, kann die Behörde ganz oder teilweise auf deren Bezahlung verzichten.

2 Bei Zahlungsnot des Pflichtigen oder aus anderen gewichtigen Gründen kann die Behörde den Aufschub, die Herabsetzung oder den Erlass der Zahlung gewähren.

Art. 18 Verjährung

1 Die Forderungen verjähren fünf Jahre nach ihrer Fälligkeit.

2 Die Verjährungsfrist wird durch jede Verfahrenshandlung unterbrochen, mit welcher die Forderung beim Zahlungspflichtigen geltend gemacht wird.

3 Nach jedem Unterbruch beginnt die Verjährungsfrist von neuem zu laufen.

5 Schlussbestimmung

Art. 19 Vollzug

Die für den Umweltschutz zuständige Behörde sorgt für den Vollzug dieses Beschlusses.

T1 Übergangsbestimmung

Art. T1-1

Leistungen, die unter altem Recht vereinbart und bei Inkrafttreten dieses Beschlusses noch nicht in Rechnung gestellt worden sind, werden nach neuem Recht geregelt.

T2 Übergangsbestimmung der Änderung vom 22. November 2023

Art. T2-1 *

Leistungen, die schon vereinbart und bei Inkrafttreten der Änderung vom 22. November 2023 noch nicht in Rechnung gestellt worden sind, werden nach neuem Recht geregelt.