814.103

Beschluss über den Wintersmog

vom 29. November 2006
(Stand am 22.12.2006)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Artikel 1 Absatz 1 und 11 Absatz 3 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG);
  • eingesehen die Artikel 2, 3, 19 und 40 des kantonalen Gesetzes betreffend die Anwendung der Bundesgesetzgebung über den Umweltschutz vom 21. Juni 1990 (GAUSG);
  • eingesehen den Artikel 3 Absatz 6 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG);
  • eingesehen das kantonale Ausführungsgesetz über die Bundesgesetzgebung betreffend den Strassenverkehr vom 30. September 1987 (AGSVG);
  • erwägend, dass wegen einer beständigen und anhaltenden Wetterlage im Januar und Februar 2006 bedeutende Feinstaubbelastungen registriert worden sind; erwägend, dass die meisten Kantone in Rücksicht auf diese Lage beschlossen haben, zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung Massnahmen zur Begrenzung der Feinstaubemissionen zu verfügen;
  • erwägend, dass zur Sicherstellung der Koordination und Vereinheitlichung der Massnahmen der Kantone die Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektorenkonferenz (BPUK) am 21. September 2006 ein interkantonales Interventionskonzept mit zeitlich begrenzten Massnahmen bei besonders hoher Feinstaubverschmutzung beschlossen hat;
  • eingesehen den Beschluss der Westschweizer Direktorenkonferenz vom 17. November 2006 (CDTAPSOL);
  • eingesehen den Bericht der Dienststelle für Umweltschutz vom 24. November 2006 (DUS);
  • auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt,

beschliesst:

Art. 1 Koordination - Vorbereitung

1 Im Rahmen der kurzfristigen Bekämpfung von übermässigen Luftimmissionen (Wintersmog) beauftragt der Staatsrat das Departement für Verkehr, Bau und Umwelt (DVBU) durch die Dienststelle für Umweltschutz die Koordination zwischen den benachbarten Kantonsbehörden, den betroffenen zuständigen Fachstellen, d.h. der Dienststelle für Strassen- und Flussbau, der Kantonspolizei und den Gemeindebehörden sicherzustellen sowie die erforderlichen dringlichen Massnahmen zu treffen.

2 Das DVBU durch die DUS kontrolliert in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei und den Gemeinden die Einhaltung und Wirksamkeit der Massnahmen.

Art. 2 Information und Intervention

1 Falls die tägliche durchschnittliche Feinstaubkonzentration (PM10) den Schwellenwert von 75µg/m³ in mindestens drei der ausgewählten Messstationen von mindestens zwei Kantonen der Westschweizer Region (Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Waadt und Wallis) überschreitet und für die nächsten drei Tage eine Verbesserung der Wetterlage nicht vorhergesagt wird, ist die so genannte Informationsstufe erreicht.

2 Falls die täglich durchschnittliche Feinstaubkonzentration (PM10) im Kanton Wallis oberhalb St-Maurice in mindestens zwei der vier RESIVAL-Stationen den Schwellenwert von 100µg/m³, beziehungsweise 150µg/m³ überschreitet und für die nächsten drei Tage keine Verbesserung der Wetterlage vorhergesagt wird, ist die so genannte Interventionsstufe 1, beziehungsweise Interventionsstufe 2 für diese Walliser Region erreicht.

3 Für das Walliser Chablais wird die Einleitung der in Artikel 4 und 5 beschriebenen Interventionsmassnahmen mit dem Kanton Waadt koordiniert.

Art. 3 Massnahmen bei Informationsstufe

1 Falls die Informationsstufe erreicht wird, orientiert die DUS die Bevölkerung.

2 Sie veröffentlicht Empfehlungen über das Verhalten von besonders empfindlichen oder in ihrer Gesundheit gefährdeten Personen.

3 Sie appelliert an die Bevölkerung, an die Verantwortlichen der Wirtschaft und die Behördenvertreter, um sie zu veranlassen, die Schadstoffemissionen zu vermindern und sie zu ermutigen, zu diesem Zweck Vorkehrungen zu treffen.

Art. 4 Massnahmen bei Interventionsstufe 1

1 Falls die Interventionsstufe 1 erreicht wird, empfiehlt das DVBU durch die DUS, Holzfeuerungen nicht zu betreiben, sofern eine umweltfreundlichere Heizung zur Verfügung steht; ausgenommen sind mit Filter ausgerüstete Anlagen, die eine Verminderung von Feinstaubemissionen ermöglichen sowie Anlagen, die über ein Qualitätslabel Holzenergie Schweiz verfügen.

2 Das DVBU durch die DUS wendet sich zudem an die zuständigen Behörden, damit folgende erforderlichen Massnahmen ergriffen werden:

  1. a. die Kantonspolizei erlässt eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80km/h auf Autobahnen in der Nähe von Agglomerationen. Die durch die Massnahmen betroffenen Teilstrecken sind der Tunnel von St-Maurice, der Tunnel von Mont-Chemin und dessen Zubringerstrasse in Martigny, der Tunnel von Sitten und der Tunnel von Siders;
  2. b. die Gemeindebehörden verfügen ein vollständiges Verbot, im Freien Feuer zu entfachen.
Art. 5 Massnahmen bei Interventionsstufe 2

1 Falls die Interventionsstufe 2 erreicht wird, empfiehlt das DVBU durch die DUS im Landwirtschafts-; Waldbau- und Weinbaubereich keine Maschinen, Geräte und Fahrzeuge, die mit einem Dieselmotor ohne Partikelfilter ausgerüstet sind, zu benutzen.

2 Zusätzlich zu den Massnahmen, die im Artikel 4 vorgesehen sind, erlässt sie das Verbot, auf allen Baustellen (Baustelle A und B im Sinne der Baurichtlinie Luft) Baumaschinen von mehr als 37kW, die nicht mit Partikelfilter (PF) ausgerüstet sind, zu benutzen.

Art. 6 Aufhebung der Verbote und Massnahmen

1 Falls die tägliche durchschnittliche Feinstaubkonzentration (PM10) nicht mehr den Grenzwert von 50µg/m3 erreicht und das DVBU durch die DUS feststellt, dass eine Wetteränderung bevorsteht, orientiert es die Bevölkerung über die Teil- oder Totalaufhebung der Verbote und getroffenen Maßnahmen.

2 Die Polizeimassnahmen dürfen acht Tage nicht überschreiten. Je nach Bedarf ist eine Bewilligung des Bundesamtes für Strassen erforderlich.

Art. 7 Inkrafttreten

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 22. Dezember 2006 in Kraft.