814.101

Beschluss über die Anwendung der Bundesverordnung über den Schutz vor Störfällen

vom 01. March 2023
(Stand am 01.04.2023)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen den Artikel 23 Absatz 1 der Bundesverordnung über den Schutz vor Störfällen vom 27. Februar 1991 (StFV);
  • eingesehen die Artikel 16, 17 und 57 des Umweltschutzgesetzes vom 18. November 2010 (USG);
  • eingesehen das Gesetz über den Bevölkerungsschutz und die Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen vom 15. Februar 2013 (GBBAL);
  • auf Antrag des für das Sozialwesen zuständigen Departements und des für die Wirtschaft zuständigen Departements,

beschliesst:

Art. 1

Vollziehende Behörden im Sinne der Bundesgesetzgebung für den Schutz vor Störfällen sind:

  1. a. das für Sozialwesen zuständige Departement (nachstehend: das Departement);
  2. b. die Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a des kantonalen Arbeitsgesetzes (nachstehend: die Dienststelle);
  3. c. die Kommission für den Schutz vor Störfällen (KStF);
  4. d. das kantonale Führungsorgan (KFO).
Art. 2

1 Das Departement ist Vollzugsbehörde gemäss Artikel 8 StFV.

2 Es entscheidet nach Vormeinung der Dienststelle und der KStF.

Art. 3

1 Die Dienststelle ist Vollzugsbehörde der Artikel 1 Absatz 3, 5, 6, 11, 11a und 16 StFV.

2 Sie vollzieht alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde übertragen sind.

Art. 4

1 Die KStF setzt sich aus Vertretern der Dienststellen für Umweltschutz, für Arbeitnehmerschutz, für Verbraucherschutz und Veterinärwesen, der zivilen Sicherheit und Militär, der Kantonspolizei, für Naturgefahren, der kantonalen Walliser Rettungsorganisation, sowie verwaltungsexternen Experten zusammen. Der Staatsrat ernennt die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Kommission für die Dauer von 4 Jahren. Sie sind wiederwählbar.

2 Von den 3 Vertretern der Dienststelle übernimmt eine das Präsidium. Diese Dienststelle führt auch das Sekretariat.

3 Die Kommission übernimmt folgende Aufgaben:

  1. a. sie vollzieht die Artikel 7 und 15 der StFV;
  2. b. sie sorgt dafür, dass die in der StFV enthaltenen Aufgaben zwischen den verschiedenen Dienststellen koordiniert ausgeführt werden;
  3. c. sie gewährleistet, dass die in ihr vertretenen Dienststellen den Erfordernissen der StFV Rechnung tragen.
Art. 5

1 Das kantonale Warnungs- und Alarmorgan wird mit den in den Artikeln 12 und 13 vorgesehenen Aufgaben betraut.

2 In besonderen und ausserordentlichen Lagen stellen die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden durch ihre jeweiligen Führungsorgane die allgemeine Koordination, den Einsatz und die Notfallmassnahmen im Sinne des GBBAL sicher.

3 Die Einsatzstrategie ist im kantonalen Konzept für den Einsatz bei chemischen, biologischen oder nuklearen Ereignissen (COPAC) beschrieben.

4 Gemäss Anhang 1 dieses Beschlusses regelt die KomABC-VS die Kompetenzen und periodischen Übungen der Betriebe gemäss Artikel 3 und 14 StFV und dessen Anhang 2.2.

Art. 6

1 Die Vollzugsmassnahmen der StFV werden wenn möglich koordiniert mit dem Baubewilligungsverfahren (gemäss Baugesetz), dem Genehmigungs- bzw. Homologationsverfahren der Sondernutzungspläne, dem Konzessionsverfahren oder den anderen im Anhang zum Ausführungsreglement zur UVPV enthaltenen Verfahren.

2 Andernfalls entscheiden die in Artikel 1 dieses Beschlusses bezeichneten Behörden in einem Einspracheentscheid (Art. 34a bis 34f VVRG).

3 Gegen den Einspracheentscheid kann beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden.

4 Im Übrigen ist das VVRG anwendbar.

Art. 7

Für alle durch Drittpersonen veranlassten Entscheide oder Leistungen für welche Kosten, Auslagen und Gebühren zu entrichten sind, ist das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden (GTar) anwendbar.