814.100

Reglement über die Umweltverträglichkeitsprüfung (RUVP)

vom 20. March 2024
(Stand am 01.09.2024)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Artikel 10a fortfolgende des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG);
  • eingesehen die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988 (UVPV);
  • eingesehen das Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen vom 25. Februar 1991 (Espoo-Konvention);
  • eingesehen die Artikel 13 fortfolgende des kantonalen Gesetzes über den Umweltschutz vom 18. November 2010 (kUSG);
  • auf Antrag des für den Umweltschutz zuständigen Departements,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Dieses Reglement regelt auf kantonaler Ebene:

  1. a. die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im Sinne der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV);
  2. b. die Umweltnotiz;
  3. c. die Umweltbaubegleitung (UBB).
Art. 2 Zuständige Behörde im massgeblichen Verfahren

Die zuständige Behörde im massgeblichen Verfahren (nachstehend: zuständige Behörde) ist die Behörde, die das Projekt bewilligt, genehmigt oder homologiert.

Art. 3 Umweltschutzfachstelle

1 Die mit dem Umweltschutz beauftragte Dienststelle (nachstehend: Dienststelle) ist für die Anwendung dieses Reglements zuständig, vorbehaltlich der Kompetenzen, die ausdrücklich der zuständigen Behörde übertragen worden sind.

2 Die Dienststelle ist auch die Umweltschutzfachstelle im Sinne der UVPV.

3 Sie kann als Vollzugshilfe Richtlinien für die Erstellung der Voruntersuchung, des Pflichtenhefts und des Umweltverträglichkeitsberichts (UVB) erlassen (Art. 10 Abs. 2 UVPV).

2 Umweltverträglichkeitsprüfung

2.1 Allgemeines

Art. 4 Koordination

1 Die zuständige Behörde sorgt für die Koordination der Verfahren.

2 Vor der öffentlichen Auflage eines möglicherweise UVP-pflichtigen Projekts wird die zuständige Behörde ermutigt, die Stellungnahme der Dienststelle einzuholen, ob das Projekt nach Artikel 1 oder 2 UVPV einer UVP zu unterstellen ist.

3 Die Koordinationstätigkeit der zuständigen Behörde greift in keiner Weise in Aufgaben ein, welche die Gesetzgebung, namentlich die Umweltschutzgesetzgebung, anderen Behörden und Dienststellen zuweist.

Art. 5 Massgebliches Verfahren

1 Der Anhang zu diesem Reglement bezeichnet die massgeblichen Verfahren, in denen die UVP für Anlagen in kantonaler Zuständigkeit durchzuführen ist.

2 Vorkonsultationen sind keine massgeblichen Verfahren.

3 In Abweichung von Absatz 1 ist auch das Planungsverfahren der UVP unterstellt, wenn eine Sondernutzungsplanung erforderlich ist (Art. 5 Abs. 3 UVPV).

4 Ist das Planungsverfahren der UVP nach Absatz 3 unterstellt, kann auf Empfehlung der Dienststelle auf die UVP in einer späteren Stufe verzichtet werden, wenn das Projekt unter Einhaltung der Umweltschutzgesetzgebung abschliessend geprüft werden konnte.

5 Absatz 4 gilt nicht für Anlagen, für die eine Anhörung des Bundes nach Artikel 12 Absatz 1 erforderlich ist.

2.2 UVP im grenzüberschreitenden Rahmen

Art. 6 UVP im grenzüberschreitenden Rahmen

1 Ist zu erwarten, dass ein Projekt in kantonaler Zuständigkeit gemäss UVPV-Anhang erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen im Ausland haben wird, so werden die Rechte und Pflichten, die im Sinne der Espoo-Konvention in die Zuständigkeit des Kantons fallen, ausgeübt durch:

  1. a. die Dienststelle, die:
  2. b. die zuständige Behörde, die:

2 Steht fest oder ist zu erwarten, dass der Kanton von erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen eines ausländischen Projekts in kantonaler Zuständigkeit gemäss UVPV-Anhang betroffen sein wird, so werden die Rechte und Pflichten, die im Sinne der Espoo-Konvention in die Zuständigkeit des Kantons fallen, ausgeübt durch:

  1. a. die Dienststelle, die:
  2. b. die zuständige Behörde, die:

2.3 Bericht über die Auswirkungen einer Anlage auf die Umwelt

Art. 7 Voruntersuchung und Pflichtenheft

1 Bereits bei der Planung eines UVP-pflichtigen Projekts nimmt der Gesuchsteller mit der zuständigen Behörde Kontakt auf, die ihn, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Dienststelle, über die geltenden Richtlinien unterrichtet.

2 Die Voruntersuchung mit Pflichtenheft wird vom Gesuchsteller gemäss den Anforderungen von Artikel 10 UVPV und den Richtlinien der Dienststelle erarbeitet.

3 Wenn die Gesetzgebung eine Vorkonsultation zwingend vorschreibt, muss das eingereichte Dossier eine Voruntersuchung mit Pflichtenheft enthalten.

4 Die zuständige Behörde sorgt für die Koordination hinsichtlich der Beurteilung der Voruntersuchung und des Pflichtenhefts (Art. 4).

5 Die Dienststelle beurteilt im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 UVPV die Voruntersuchung und das Pflichtenheft innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt, insbesondere:

  1. a. der Stellungnahmen der anderen Umweltschutzfachstellen;
  2. b. der Stellungnahmen anderer relevanter Dienststellen;
  3. c. und gegebenenfalls der Ergebnisse der Anhörung des Bundes nach Artikel 12 sowie die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden der betroffenen Partei im Sinne der Espoo-Konvention.

6 Die Dienststelle leitet ihre Stellungnahmen der zuständigen Behörde weiter, die den Gesuchsteller darüber informiert. In den Fällen nach Absatz 3 werden die Stellungnahmen bei der Beurteilung durch die zuständige Behörde berücksichtigt.

Art. 8 UVB

1 Der UVB wird vom Gesuchsteller nach den Vorgaben der Artikel 9 und 10 UVPV, den Richtlinien der Dienststelle, dem Ergebnis der Voruntersuchung und gegebenenfalls dem zuvor genehmigten Pflichtenheft erarbeitet.

2 Der UVB enthält insbesondere:

  1. a. den Stand der Untersuchungen, entsprechend dem Detaillierungsgrad des Projekts;
  2. b. die Massnahmen zum Schutz der Umwelt;
  3. c. eine Übersicht der vom Gesuchsteller geprüften Alternativen;
  4. d. gegebenenfalls das Pflichtenheft für eine spätere Stufe.

3 Werden in der Voruntersuchung die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt und die Umweltschutzmassnahmen abschliessend ermittelt und dargestellt, so gilt die Voruntersuchung als Bericht. Artikel 7 Absatz 3 bleibt vorbehalten.

2.4 Massgebliches Verfahren

Art. 9 Vorbereitung der UVP

1 Im Einvernehmen mit der Dienststelle gewährleistet die zuständige Behörde die Koordination der Vorarbeiten im Sinne von Artikel 14 UVPV und 4 dieses Reglements.

2 Die Verfahren für Spezialbewilligungen im Sinne der Artikel 21 Absatz 1 UVPV und Artikel 6 des kantonalen Gesetzes über den Umweltschutz (kUSG) werden gemäss den Vorschriften der Gesetzgebung von der zuständigen Behörde gleichzeitig eingeleitet und öffentlich aufgelegt.

Art. 10 Zugänglichkeit des UVB

1 Bei der im massgeblichen Verfahren vorgesehenen öffentlichen Auflage muss der UVB eingesehen werden können. Findet keine öffentliche Auflage statt, macht die zuständige Behörde den Bericht nach Artikel 15 UVPV bekannt.

2 Die amtliche Veröffentlichung macht auf die Existenz des UVB, den Ort der Einsichtnahme sowie die Minimaldauer von 30 Tagen für die Einsichtnahme aufmerksam. Vorbehalten bleiben abweichende Fristen über die Auflage im massgeblichen Verfahren.

3 Jeder Interessierte kann den UVB einsehen und Fotokopien anfertigen lassen. Vorbehalten bleiben Entscheide und Vorschriften über die Geheimhaltungspflicht und über den Schutz der Privatinteressen, die sich insbesondere aus Artikel 16 Absatz 3 UVPV ableiten.

Art. 11 Anordnungen der zuständigen Behörde

1 Anordnungen, die für die Durchführung der Prüfung erforderlich sind (insbesondere Art. 16 UVPV), trifft die zuständige Behörde.

2 Bei Gutachten im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b UVPV können die Parteien zur Wahl der Experten Stellung nehmen und sich zum Ergebnis der Gutachten äussern.

3 Gegen die Anordnungen kann im Rahmen von Artikel 41 Absatz 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) Beschwerde erhoben werden.

Art. 12 Anhörung des Bundes

1 Bevor die zuständige Behörde einen Entscheid über eine Anlage fällt, die im Anhang zu diesem Reglement mit einem Sternchen gekennzeichnet ist, verlangt sie vom BAFU die summarische Stellungnahme nach Artiekl 12 Absatz 3 UVPV und stellt ihm die Dokumente gemäss Artikel 4 Absatz 4 UVPV zur Verfügung.

2 In analoger Weise stellt die zuständige Behörde die Dokumente gemäss Artikel 4 Absatz 4 UVPV zur Verfügung:

  1. a. der für die Subventionen zuständigen Bundesbehörde, wenn eine Anlage nach Artikel 22 UVPV auf Subventionen des Bundes angewiesen ist, oder
  2. b. dem BAFU, wenn eine Rodung nach dem Bundesgesetz über den Wald (WaG) seine Anhörung erfordert.

3 Die Absätze 1 und 2 können sinngemäss auf die Vorkonsultationen angewendet werden.

4 Die Behandlungsfristen, über die der Bund verfügt, sind in der UVPV geregelt.

2.5 Durchführung der Prüfung und Entscheid über die Anlage

Art. 13 Beurteilung des UVB

1 Die Dienststelle untersucht, ob die Angaben im UVB vollständig und richtig sind.

2 Falls nötig, fordert sie die zuständige Behörde dazu auf, sich mit dem Gesuchsteller in Verbindung zu setzen, um fehlende Unterlagen und Daten in ihren Zuständigkeitsbereichen zu beschaffen oder Experten beizuziehen. Sie kann auch einen Antrag stellen, in dem die fehlenden Unterlagen und Daten aller Umweltschutzfachstellen zusammengefasst werden.

3 Die Dienststelle beurteilt im Sinne von Artikel 13 UVPV den UVB innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt, insbesondere:

  1. a. der angeforderten Ergänzungen;
  2. b. der allfälligen Gutachten im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b UVPV;
  3. c. der Stellungnahmen der anderen Umweltschutzfachstellen;
  4. d. der Entwürfe für Spezialbewilligungen im Sinne von Artikel 21 UVPV;
  5. e. der Stellungnahmen anderer betroffener Dienststellen;
  6. f. und gegebenenfalls der Ergebnisse der Anhörung des Bundes nach Artikel 12, sowie der Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden der betroffenen Partei im Sinne der Espoo-Konvention.

4 Die Dienststelle:

  1. a. äussert sich zu voneinander abweichenden Stellungnahmen;
  2. b. beurteilt, ob die geplante Anlage den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht (Art. 3 UVPV);
  3. c. teilt der zuständigen Behörde das Ergebnis ihrer Beurteilung mit; wenn nötig beantragt sie Auflagen und Bedingungen.
Art. 14 Entscheid

1 Die zuständige Behörde prüft, gestützt auf die in Artikel 17 UVPV aufgeführten Grundlagen, ob das Projekt den umweltrechtlichen Vorschriften des Bundes und des Kantons entspricht.

2 Sie berücksichtigt die Ergebnisse dieser Prüfung, wenn sie insbesondere über ein Baugesuch, eine Konzessionserteilung, eine Plangenehmigung oder über die Genehmigung von Sondernutzungsplänen entscheidet.

3 Gegebenenfalls setzt sie die für die Realisierung des Projekts geltenden Bedingungen oder die vom Gesuchsteller zu erfüllenden Auflagen fest.

4 Kantonale Behörden, die befugt sind, für den Bau oder die Änderung von UVP-pflichtigen Anlagen Subventionen zu gewähren, fällen ihren Entscheid erst nach Abschluss der UVP und unter Berücksichtigung der Prüfungsresultate. Sie überweisen die Subventionen nur, wenn das Projekt gemäss den Auflagen und Bedingungen des Entscheids realisiert wird.

Art. 15 Veröffentlichung

1 Die zuständige Behörde:

  1. a. teilt im Amtsblatt mit, dass sie einen Entscheid zu einer UVP getroffen hat. Sie gibt bekannt, wo ihr Entscheid, die Spezialbewilligungen nach Artikel 21 UVPV sowie die Unterlagen nach Artikel 20 Absatz 1 UVPV während 30 Tagen eingesehen werden können, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen in dem Gesetz, welches das massgebliche Verfahren regelt;
  2. b. leitet eine Kopie des Entscheids an die Dienststelle und insbesondere an die anderen betroffenen Umweltfachstellen weiter.

2 Die Eröffnung des Entscheids und die Akteneinsicht werden durch die Bestimmungen des massgeblichen Verfahrens geregelt.

2.6 Anhörung des Kantons im Rahmen eines Bundesverfahrens

Art. 16 Stellungnahme des Kantons

1 Die Stellungnahme des Kantons gemäss Artikel 12 Absatz 2 UVPV schliesst die Beurteilung der Dienststelle mit ein.

2 Die Artikel 7 und 13 gelten sinngemäss, unter Vorbehalt der Aufgaben, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen.

3 Umweltnotiz

Art. 17 Umweltnotiz

1 Für Projekte nach Artikel 5 Absatz 4 sowie für Projekte, die nicht UVP-pflichtig sind, aber erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, kann die Dienststelle die Erstellung einer Umweltnotiz verlangen.

2 Ist ein Projekt Gegenstand eines mehrstufigen Verfahrens, kann die Erstellung einer Umweltnotiz für jede nicht UVP-pflichtige Stufe verlangt werden.

3 Die Umweltnotiz enthält insbesondere:

  1. a. den Stand der Untersuchungen, entsprechend dem Detaillierungsgrad des Projekts, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des auf der vorangehenden Stufe erstellten Pflichtenhefts;
  2. b. die Massnahmen zum Schutz der Umwelt;
  3. c. gegebenenfalls das Pflichtenheft für die nächste Stufe.

4 Kontrolle

Art. 18 UBB

1 Die zuständige Behörde kann auf Antrag der Dienststelle den Gesuchsteller zum Einsatz einer Umweltbaubegleitung (UBB) verpflichten. Diese Bestimmung gilt auch für nicht UVP-pflichtige Projekte.

2 Die zuständige Behörde vergewissert sich, dass die Massnahmen ausgeführt und die im Entscheid vorgegebenen Ziele eingehalten wurden, indem sie wenn nötig eine Umweltbauabnahme durchführt.

3 Die Umweltbauabnahme wird von der Bauherrschaft unter Mitwirkung der zuständigen Behörde organisiert.

A1 Anhang 1 - Massgebliche Verfahren und zuständige Behörden für die Anlagen in kantonaler Zuständigkeit, unter Vorbehalt der Verfahren und Behörden gemäss Artikel 5 Absatz 3 dieses Reglements

Art. A1-1 Verkehr

1 Strassenverkehr:

2 Schienenverkehr:

3 Schifffahrt:

4 Luftfahrt:

5 Unterirdische Gütertransportsysteme:

Art. A1-2 Energie

1 Erzeugung von Energie:

2 Übertragung und Lagerung von Energie:

Art. A1-3 Wasserbau

Wasserbau:

Art. A1-4 Entsorgung

Entsorgung:

Art. A1-5 Militärische Bauten und Anlagen

Militärische Bauten und Anlagen:

Art. A1-6 Sport, Tourismus und Freizeit

Sport, Tourismus und Freizeit:

Art. A1-7 Industrielle Betriebe

Industrielle Betriebe:

Art. A1-8 Andere Anlagen

Andere Anlagen: