Das vorliegende Gesetz bezweckt die Gewährleistung der Qualität der Tätigkeiten, welche die Tiergesundheit wahren und fördern.
Veterinärgesetz
Der Grosse Rat des Kantons Wallis
- eingesehen die Artikel 31 und 42 der Kantonsverfassung;
- eingesehen das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000 (Heilmittelgesetz, HMG);
- eingesehen die Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 2004 (TAMV);
- eingesehen das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 (MedBG);
- eingesehen das Gesundheitsgesetz vom 14. Februar 2008;
- eingesehen die Verordnung über die Ausübung und Beaufsichtigung der Gesundheitsberufe vom 18. März 2009;
- auf Antrag des Staatsrates,
verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen
Das Gesetz hat namentlich zum Gegenstand:
- a. die kantonalen tierärztlichen Behörden zu organisieren und ihre Kompetenzen festzulegen;
- b. die Ausübung des Tierarztberufs und der Berufe der Tiergesundheitspflege zu reglementieren, insbesondere die kantonalen Ausführungsbestimmungen des MedBG festzulegen;
- c. die kantonalen Ausführungsbestimmungen des HMG festzulegen.
2 Organisation und Behörden
1 Das für die tierärztlichen Angelegenheiten verantwortliche Departement (nachstehend: Departement) gewährleistet die Ausführung der eidgenössischen und kantonalen Gesetze, Verordnungen, Beschlüsse und Reglemente.
2 Es ist insbesondere zuständig:
- a. für die Kontrolle und Überwachung der Ausübung des Tierarztberufs und der Berufe der Tiergesundheitspflege;
- b. für die Kontrolle und Überwachung der privaten Tierarztapotheken und der Einzelhandelsgeschäfte, die durch das Bundesrecht befugt sind, Tierarzneimittel auszuhändigen.
3 Für die Durchführung dieser Aufgaben verfügt das Departement namentlich über das Veterinäramt (nachstehend: Amt). Dieses arbeitet mit den anderen Dienststellen, die im Bereich des Gesundheitswesens tätig sind, und bei Bedarf mit der Dienststelle für Landwirtschaft zusammen.
1 Der Kantonstierarzt erfüllt die Aufgaben, die ihm durch die eidgenössische und die kantonale Gesetzgebung übertragen werden.
2 Im Bereich der Kontrolle des Tierarzneimittelmarktes in öffentlichen Apotheken und in Drogerien arbeitet er mit dem Kantonsapotheker zusammen.
3 Tierarztberuf und Berufe der Tiergesundheitspflege
3.1 Reglementierte Berufe
1 Die Berufe, deren Ausübung dem vorliegenden Gesetz unterstellt ist, sind:
- a. der Tierarztberuf;
- b. alle anderen Berufe der Tiergesundheitspflege, unter Vorbehalt von Artikel 14.
2 Die Berufe, deren Ausübung bewilligungspflichtig ist, sind:
- a. der Tierarztberuf;
- b. die durch den Staatsrat bezeichneten Berufe der Tiergesundheitspflege.
1 Das vorliegende Gesetz ist auf folgende Berufskategorien der Tiergesundheitspflege anwendbar:
- a. selbstständigerwerbende Fachpersonen;
- b. unselbstständigerwerbende eigenverantwortliche Fachpersonen;
- c. unselbstständigerwerbende Fachpersonen, die unter der Verantwortung und der Überwachung einer anderen ausübungsberechtigten Fachperson arbeiten.
2 Der Begriff der selbstständigerwerbenden oder unselbstständigerwerbenden Berufsausübung versteht sich im Sinne der Gesetzgebung über die Sozialversicherungen.
3 Wenn sich mehrere Tierärzte zu einer Gruppenpraxis zusammenschliessen, muss jeder einzelne von ihnen eine Bewilligung gemäss Artikel 7 besitzen.
4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Assistenten.
Jede Person, die eine Tätigkeit in den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Berufen ausüben will, muss im Besitz einer vom Departement ausgestellten Bewilligung sein.
1 Die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a erwähnte Ausübungsbewilligung wird Tierärzten mit einem eidgenössischen Diplom oder mit einem als gleichwertig anerkannten ausländischen Diplom ausgestellt.
2 Der Inhaber eines Diploms eines Staates, mit welchem die Schweiz kein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung abgeschlossen hat, dessen Diplom aber im Sinne von Artikel 36 Absatz 3 MedBG eidgenössisch anerkannt ist, kann im Rahmen dieser Bestimmung berechtigt werden, seinen Beruf als Selbstständig- oder als Unselbstständigerwerbender auszuüben.
3 Für alle anderen von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b betroffenen Berufe wird die Bewilligung Personen erteilt, welche einen anerkannten Titel, ein anerkanntes Diplom oder einen anerkannten Fähigkeitsausweis vorweisen können oder die über eine als gleichwertig anerkannte Ausbildung verfügen.
4 Für alle Berufe gilt, dass die Bewilligung nur erteilt werden kann, wenn die Person vertrauenswürdig ist und die notwendigen Garantien für eine einwandfreie Berufsausübung mit sich bringt.
1 Ausländische Staatsangehörige, die aufgrund internationaler Abkommen das Recht haben, ohne Bewilligung in der Schweiz während maximal 90 Tagen pro Kalenderjahr als Selbstständig- oder als Unselbstständigerwerbende einen universitären Beruf der Tiergesundheitspflege auszuüben, sind verpflichtet, sich beim Departement anzumelden und die von der Bundesgesetzgebung bestimmten Bescheinigungen vorzulegen.
2 Inhaber einer durch einen anderen Kanton ausgehändigten Bewilligung haben das Recht, im Kanton Wallis während maximal 90 Tagen pro Kalenderjahr als Selbstständig- oder als Unselbstständigerwerbende ihren Beruf auszuüben, ohne eine neue Bewilligung beantragen zu müssen. Die mit ihrer Bewilligung verbundenen Einschränkungen und Auflagen sind auch auf diese Tätigkeit anwendbar. Diese Personen sind verpflichtet, sich beim Departement zu melden.
3 Die in den vorangehenden Absätzen erwähnten Personen können ihren Beruf im Kanton Wallis erst ausüben, wenn das Departement die Einhaltung der festgelegten Bedingungen festgestellt hat und die Meldung im durch Artikel 51 MedBG vorgesehenen Register eingetragen ist.
4 Die gesetzlichen Bestimmungen über den Status der ausländischen Staatsangehörigen in der Schweiz bleiben vorbehalten.
1 Das Departement führt ein Register der Personen, denen eine Bewilligung erteilt worden ist und veröffentlicht dieses.
2 Dieses Register dient der Qualitätssicherung, statistischen Zwecken und der Information der eidgenössischen und kantonalen Verwaltungsbehörden.
3 Einzig die Angaben, welche für die Einschätzung einer Ausübungsbewilligung notwendig sind, werden in diesem Register aufgeführt.
4 Der Staatsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen für die Führung des kantonalen Registers und die darin enthaltenen Modalitäten zur Datenverarbeitung.
Das Departement teilt der zuständigen Bundesbehörde systematisch die Daten über die selbstständig- oder unselbstständigerwerbenden Mitglieder der universitären Medizinalberufe mit, die zur Führung des Bundesregisters über die Medizinalberufe im Sinne der Artikel 51 und 52 MedBG notwendig sind.
Die Bedingungen für den Entzug der Bewilligung sowie die Disziplinarmassnahmen im Falle einer Verletzung der Berufspflichten, die in der Bundesgesetzgebung über die Medizinalberufe festgelegt sind, sind analog für die bewilligungspflichtigen Berufe der Tiergesundheitspflege anwendbar.
Das Departement kann Fachpersonen der Tiergesundheitspflege, die gemäss Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b nicht bewilligungspflichtig sind, die Ausübung ihrer Tätigkeit im Kanton ganz oder teilweise verbieten, falls eine schwere oder wiederholte Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Tierschutz, die Tierseuchen, den Gebrauch von Tierarznei- und Betäubungsmitteln sowie über den Medizinalberuf vorliegt.
1 Alternative Behandlungsmethoden sowie Behandlungen, die das Wohlbefinden der Tiere anstreben, sind gestattet, sofern diese für die behandelten Tiere keine Gefahr darstellen und der Tierhalter seine Einwilligung gegeben hat und so informiert wurde, dass jegliche Verwechslung mit Berufen des Gesundheitswesens ausgeschlossen ist.
2 Die Werbung für alternative Behandlungsmethoden und Behandlungen, die das Wohlbefinden anstreben, muss objektiv sein, dem öffentlichen Interesse entsprechen und darf weder irreführend noch aufdringlich sein. Es ist namentlich untersagt, Titel oder Qualifikationen zu verwenden, die zu Verwechslungen mit der Ausbildung einer Gesundheitsfachperson Anlass geben können.
1 Als Assistent wird jene Person bezeichnet, die ein eidgenössisches Diplom oder ein anderes anerkanntes Diplom besitzt und ihren Beruf als Unselbstständigerwerbende unter der Verantwortung eines im Kanton ausübungsberechtigten Tierarztes ausübt.
2 Niemand kann als Assistent tätig sein, ohne sich vorher beim Amt registrieren zu lassen. Inhaber eines ausländischen Diploms, das nicht im Rahmen eines Vertrags mit einem betreffenden Staat anerkannt ist, müssen ausserdem über eine Bewilligung des Departements verfügen.
3 Die Funktion als Assistent dient der Ergänzung und Vertiefung der Ausbildung und ist deshalb von temporärem Charakter.
4 Ausser bei einer ausdrücklichen Bewilligung des Amtes kann die Funktion als Assistent nicht länger als zwei Jahre in derselben Praxis ausgeübt werden.
5 Soweit nicht ausdrücklich vom Amt bewilligt, kann es pro bewilligungspflichtige Tierarztstelle nur eine Assistentenstelle geben.
3.2 Berufspflichten
Die Fachpersonen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b müssen eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abschliessen oder andere gleichwertige Sicherheiten erbringen.
1 Alle Personen, die einen unter Artikel 5 Absatz 2 aufgeführten Beruf ausüben, einschliesslich deren Hilfspersonal, sind an die Verschwiegenheitspflicht gebunden.
2 Die Verschwiegenheitspflicht verbietet Personen, die ihr verpflichtet sind, vertrauliche Informationen, von denen sie in der Ausübung ihres Berufes Kenntnis haben, Preis zu geben.
3 Personen, die an die Verschwiegenheitspflicht gebunden sind, können durch eigene Anfrage, durch Entscheid des Departements oder mit der Erlaubnis des Tierhalters von ihr entbunden werden, um Auskunft zu geben.
4 Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Auskunftspflicht oder über die Zeugnispflicht gegenüber einer Behörde.
5 Die bewilligungspflichtigen Fachpersonen im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 können bei der durch den Staatsrat bezeichneten Behörde Verletzungen der eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen der Gesetzgebung über den Tierschutz, von denen sie in der Ausübung ihres Berufes erfahren, anzeigen.
1 Jede selbstständigerwerbende Person, die einen unter Artikel 5 Absatz 2 erwähnten Beruf ausübt, muss für jeden Kunden eine Akte über die Resultate der Untersuchungen, die Diagnose und die erteilten oder verschriebenen Dienstleistungen führen; dies gilt bei jeder Konsultation für jedes Tier oder bei Nutztieren für jede Herde.
2 Die Aktenangaben müssen aufbewahrt werden, solange sie für die Gesundheit des Tieres von Interesse ist, aber mindestens fünf Jahre lang.
Die Fachpersonen im Sinne von Artikel 5 müssen sich jeglicher Werbung enthalten, die nicht objektiv ist und nicht dem Allgemeininteresse entspricht; ausserdem darf diese Werbung weder irreführend noch aufdringlich sein.
1 Ausübungsberechtigte Tierärzte, die im Kanton tätig sind, müssen Pikettdienst leisten.
2 Sie gewährleisten die Organisation des Pikettdienstes oder vertrauen sie einem Berufsverband an.
1 Die Fortbildung gehört zu den Verpflichtungen, die mit der Ausübung bewilligungspflichtiger Tierarzt- und Tiergesundheitspflegeberufe verbunden sind.
2 Die im Sinne des vorliegenden Gesetzes ausübungsberechtigten Fachpersonen müssen ihre praktischen und theoretischen Kenntnisse auf dem neuesten Stand halten. Das Departement legt auf Vormeinung des Kantonstierarztes die Kriterien zur Anerkennung der Fortbildung fest. Gegebenenfalls kann es sich auf die geltenden Regeln in den Berufsverbänden beziehen.
1 Personen, die einen Beruf der Tiergesundheitspflege ausüben, der gemäss Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b nicht bewilligungspflichtig ist:
- a. sind nicht berechtigt, eine Diagnose zu stellen oder eine therapeutische oder chirurgische Tätigkeit auszuüben, welche die Kenntnisse eines unter Artikel 5 Absatz 2 erwähnten Berufes erfordern;
- b. sind nicht berechtigt, eine gynäkologische oder obstetrische Tätigkeit auszuüben; vorbehalten bleiben die speziellen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der künstlichen Besamung durch Besamungstechniker und Nutztierhalter, die berechtigt sind, im eigenen Betrieb oder im Betrieb des Arbeitsgebers eine künstliche Besamung vorzunehmen;
- c. sind nicht berechtigt, ansteckende Krankheiten im Sinne des Tierseuchengesetzes zu behandeln;
- d. müssen gegebenenfalls die Tierhalter an unter Artikel 5 Absatz 2 erwähnte Fachpersonen weiterleiten und alles unterlassen, was die Tierhalter davon abbringen könnte, eine dieser Fachpersonen aufzusuchen.
2 Wenn gewisse nicht bewilligungspflichtige Tätigkeiten für die Tiergesundheit als gefährlich erscheinen, kann das Departement vorschreiben, dass sie nur von Personen ausgeübt werden können, die unter der Verantwortung eines Tierarztes stehen.
3.3 Sonderbestimmungen
1 Gemäss Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes ist das Departement die Aufsichtsbehörde des Tierarztberufs und der Berufe der Tiergesundheitspflege.
2 In Anwendung der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung ist es berechtigt, alle notwendigen Kontrollen durchzuführen oder durchführen zu lassen, unter anderen jene bezüglich Sicherheit und Qualität der Leistungen.
3 Es kann eigens Massnahmen anordnen, um die Sicherheit und die Qualität der Leistungen zu garantieren, insbesondere was die Art und den Betrieb der Apparate und Installationen, die Ausstattung und Einrichtung der Lokale betrifft.
4 Es ergreift im Rahmen seiner Kompetenzen die strafrechtlichen Sanktionen, die verwaltungsrechtlichen und die disziplinarischen Massnahmen im Sinne des vorliegenden Gesetzes. Vorbehalten bleiben die Befugnisse der ordentlichen Strafbehörden.
5 Bei Verletzung des vorliegenden Gesetzes und seiner Anwendungsbestimmungen durch einen Tierarzt beauftragt das Departement die Aufsichtskommission der Gesundheitsberufe, wie in den Artikeln 82 und 83 des Gesundheitsgesetzes vorgesehen, die Ursache zu untersuchen und einen Vorentscheid abzugeben.
6 Das Departement präzisiert in einer Verordnung die Modalitäten der Überwachung des Tierarztberufs und der Berufe der Tiergesundheitspflege, insbesondere die an das Veterinäramt oder an den Kantonstierarzt delegierten Aufgaben.
Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der Aufsichtsbehörde ohne Verzug Sachverhalte, die eine Verletzung der Berufspflichten darstellen könnten.
3.4 Tierarzneimittel und Medizinprodukte
Jede Person, die eine private Tierarztapotheke betreiben möchte oder ein Zoo- oder Imkereifachgeschäft, das tierärztliche Medikamente ausgibt, muss im Besitz einer vom Kantonstierarzt ausgestellten Bewilligung sein.
1 Nur ausübungsberechtigte Tierärzte können Tierarzneimittel verschreiben.
2 Tierärzte sind zur Selbstdispensation befugt.
3 Fachpersonen der Veterinärmedizin und Fachpersonen der Tiergesundheitspflege sind verpflichtet, sich an der Bekämpfung eines unangemessenen und gefährdenden Gebrauchs von Tierarzneimitteln zu beteiligen.
3.5 Strafrechtliche Bestimmungen und verwaltungsrechtliche Massnahmen
1 Zuwiderhandlungen gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen werden mit einer Busse bis zu 50'000 Franken bestraft.
2 Das Amt bestraft vom Bundesrecht vorgesehene Übertretungen gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG).
3 Vom Bundesrecht vorgesehene Vergehen werden von den ordentlichen Strafbehörden geahndet, welche unter Anwendung der Strafprozessordnung entscheiden.
4 Wer fahrlässig gehandelt hat, macht sich ebenfalls strafbar.
5 Der Versuch und die Mittäterschaft sind strafbar.
1 Unabhängig von der im vorangehenden Artikel vorgesehenen Strafe treffen die zuständigen Behörden alle Massnahmen, um einem gesetzeswidrigen Zustand Einhalt zu gebieten.
2 Sie können namentlich die Schliessung der Räumlichkeiten, die Beschlagnahme oder Einziehung von Gegenständen, die einer unerlaubten Handlung dienen, dienten oder dienen sollten, anordnen.
1 Im Falle einer Verletzung der Bestimmungen des MedBG und dessen Ausführungsbestimmungen sowie des vorliegenden Gesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen durch Fachpersonen im Sinne von Artikel 5 kann die Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 23 folgende Disziplinarmassnahmen aussprechen:
- a. eine Verwarnung;
- b. einen Verweis;
- c. eine Busse von höchstens 20'000 Franken.
2 Auf Vormeinung der Aufsichtskommission der Gesundheitsberufe ist das Departement befugt, im Falle einer Verletzung der Bestimmungen des MedBG und dessen Ausführungsbestimmungen sowie des vorliegenden Gesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen folgende Disziplinarmassnahmen auszusprechen:
- a. ein Berufsausübungsverbot als Selbstständig- oder Unselbstständigerwerbender während höchstens sechs Jahren (zeitlich begrenztes Verbot);
- b. ein endgültiges Berufsausübungsverbot als Selbstständig- oder Unselbstständigerwerbender für einen Teil oder den gesamten Tätigkeitsbereich.
3 Im Falle einer Verletzung der unter Artikel 21 erwähnten Berufspflichten können einzig die Disziplinarmassnahmen von Absatz 1 des vorliegenden Artikels ausgesprochen werden.
4 Die Busse kann zusätzlich zum Berufsausübungsverbot als Selbstständig- oder Unselbstständigerwerbender ausgesprochen werden.
5 Während eines laufenden Disziplinarverfahrens kann die Ausübungsberechtigung als vorsorgliche Massnahme eingeschränkt, mit Auflagen verbunden oder ganz entzogen werden.
Die in Artikel 46 MedBG vorgesehenen Bestimmungen in Sachen Verjährung sind analog für das vorliegende Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen anwendbar.
Unter Vorbehalt der speziellen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen werden das Verfahren und die Rechtswege durch das VVRG bestimmt.
Das Amt erhebt Gebühren für Tätigkeiten, die es in Anwendung des vorliegenden Gesetzes ausübt. Der Staatsrat beschliesst die Ausführungsbestimmungen.
3.6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Die ausübungsberechtigten Personen eines Berufes, der dem vorliegenden Gesetz unterstellt ist, sind diesem ab seinem Inkrafttreten unterstellt.
1 Bewilligungen, die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ausgehändigt wurden, bleiben gültig, sofern die Inhaber den neuen Anforderungen entsprechen.
2 Sollte dies nicht der Fall sein, können die Bewilligungen zu den vom Departement festgelegten Bedingungen und Modalitäten aufrechterhalten werden, insbesondere was die erforderliche Ausbildung anbelangt.
1 Personen, die einen dem vorliegenden Gesetz unterstellten Beruf ausüben, deren Tätigkeit bis anhin aber nicht reglementiert war, müssen, wenn sie diese weiterhin ausüben wollen, dem Departement innerhalb von drei Monaten ab dem Inkrafttreten der Reglementierung einen Bewilligungsantrag stellen.
2 Nötigenfalls kann ihnen eine Frist gewährt werden, um sich den neuen gesetzlichen Anforderungen und Bestimmungen anpassen zu können, insbesondere um ihre Ausbildung zu vervollständigen.
1 Das vorliegende Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Staatsrat bestimmt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes.