1 Die vorliegende Verordnung bezweckt die Präzisierung und Ergänzung der Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes (GG) über die Kontrolle, die Erstellung, Vertrieb und die Abgabe von Heilmitteln, um die Gesundheit der Patienten und der Bevölkerung zu schützen.
2 Die Heilmittel können nur hergestellt, vertrieben und abgegeben werden, wenn sie den Bestimmungen der kantonalen und der eidgenössischen Gesetzgebung entsprechen.
3 Heilmittel im Sinne dieser Verordnung sind Arzneimittel, Medizinprodukte, Blut und Blutprodukte.
4 Dienstleistungen in der Apotheke im Sinne dieser Verordnung sind Impfungen, Konsultationen, Tests und Analysen, sowie Dienstleistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention.