Inhaltsverzeichnis

812.200

Heilmittelverordnung (HMV)

vom 04. March 2009
(Stand am 01.05.2025)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000 (Heilmittelgesetz, HMG) mit seinen Ausführungsbestimmungen;
  • eingesehen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) mit seinen Ausführungsbestimmungen;
  • eingesehen die Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes vom 12. März 2020 (GG), insbesondere die Artikel 140 bis 153;
  • auf Antrag des für die Gesundheit zuständigen Departements, *

verordnet:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Grundsätze

1 Die vorliegende Verordnung bezweckt die Präzisierung und Ergänzung der Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes (GG) über die Kontrolle, die Erstellung, Vertrieb und die Abgabe von Heilmitteln, um die Gesundheit der Patienten und der Bevölkerung zu schützen.

2 Die Heilmittel können nur hergestellt, vertrieben und abgegeben werden, wenn sie den Bestimmungen der kantonalen und der eidgenössischen Gesetzgebung entsprechen.

3 Heilmittel im Sinne dieser Verordnung sind Arzneimittel, Medizinprodukte, Blut und Blutprodukte.

4 Dienstleistungen in der Apotheke im Sinne dieser Verordnung sind Impfungen, Konsultationen, Tests und Analysen, sowie Dienstleistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention.

2 Herstellung und Vertrieb

Art. 2 Herstellung der Arzneimittel

1 Die Herstellung der Formula-Arzneimittel, im Sinne des Bundesgesetzes, braucht es eine kantonale Bewilligung.

1bis Formula-Arzneimittel sind zulassungsbefreite Arzneimittel, welche gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a bis cbis HMG hergestellt werden.

2 Was die Apotheken und Drogerien angeht, erlaubt die Betriebsbewilligung die Herstellung von Formula-Arzneimitteln, jeder im Rahmen seiner Kompetenzen. Die Einhaltung der Guten Herstellungspraxis für Arzneimittel in kleinen Mengen muss gewährleistet sein, und zwar sowohl was die Qualität des Arzneimittel als auch was die Hygiene und die Sicherheit anbelangt.

3 Unternehmen, die Arzneimittel herstellen und nicht eine öffentliche Apotheke, eine Spitalapotheke oder eine Drogerie sind, müssen im Besitze einer vom Schweizerischen Heilmittelinstitut (nachfolgend: Swissmedic) erteilten Bewilligung sein.

Art. 3 Grundsatz

1 Die Hersteller, Vertreiber und Grossisten liefern die Heilmittel einzig an die Personen und Firmen, die eine Bewilligung für deren Abgabe besitzen.

2 Eine Ausnahme bilden die Arzneimittel für klinische Versuche sowie die Formula-Arzneimittel.

Art. 3a * Qualitätssicherungssystem

1 Wer Arzneimittel herstellt, vertreibt, lagert oder abgibt, muss über ein Qualitätssicherungssystem verfügen. Dieses muss den Umfang der Tätigkeit entsprechen und namentlich umfassen:

  1. a. ein Organigramm und eine schriftliche Regelung der Zuständigkeiten (Pflichtenhefte);
  2. b. die Liste der angemessenen und dokumentierten Fortbildung der Mitarbeitenden;
  3. c. die wichtigsten Arbeitsabläufe; diese müssen auf dem neusten Stand gehalten werden;
  4. d. Rückverfolgbarkeit wenn möglich aller Arzneimittel, mindestens jedoch der verschriebenen Arzneimittel;
  5. e. die Prozesse zur obligatorischen Meldung und der Handhabung von Zwischenfällen innerhalb der Institution;
  6. f. die Auto-Inspektion.

2 Es werden insbesondere die Qualitätssicherungssysteme der Berufsverbände bevorzugt.

3 Abgabe von Heilmitteln

3.1 Allgemeines

Art. 4 Allgemeines

1 Auf die Verschreibung und die Abgabe der Heilmittel findet die Bundesgesetzgebung über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG) Anwendung.

2 Der Kantonsapotheker ist befugt, engere Verkaufsbeschränkungen festzulegen, um den Missbrauch beim Arzneimittelkonsum zu bekämpfen.

3 Die Abgabe von Arzneimitteln, deren Zusammensetzung weder bekannt noch publiziert ist, sind verboten.

Art. 5 Medikamente

1 Die Medikamente, die verschrieben oder abgegeben werden, müssen von Swissmedic bewilligt sein, mit Ausnahme der Einfuhrbestimmungen, die in der Bundesgesetzgebung vorgesehen sind.

2 Die Medikamente müssen der Öffentlichkeit in ihrer Originalverpackung abgegeben werden.

3

Art. 6 Arzneimittel, die nach einer dem Betrieb eigenen Formel hergestellt werden (Arzneimittel nach eigener Formel)

1 Arzneimittel nach eigener Formel, die in Apotheken oder Drogerien hergestellt werden, müssen dem Kantonsapotheker gemeldet werden.

1bis Sie müssen die Bestimmungen von Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung über die Arzneimittel (VAM) (Zugelassene Wirkstoffe) und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c HMG einhalten.

2 Keiner Meldung im Sinne von Absatz 1 unterliegen Formula-Arzneimittel, die einer Spezialmonographie der Pharmacopoea Helvetica, einer anderen Pharmakopöe oder einem von Swissmedic anerkannten Formularium entsprechen, und die für die Abgabe an die eigene Kundschaft bestimmt sind.

3 Die Herstellung von Arzneimitteln nach eigener Formel, die Stoffe enthalten, deren Inverkehrbringen Swissmedic verweigert, den Kantonen ein Verkaufsverbot vorgeschlagen oder die Streichung angeordnet hat, ist verboten. Die Verschreibung eines solchen Arzneimittels durch einen Arzt oder eine Ärztin ist von dieser Regel nicht ausgenommen.

4 Werbung ist nur am Verkaufspunkt (point of sale) erlaubt.

3.2 Öffentliche Apotheken

Art. 6a * Allgemeines

Jede Gründung, Übernahme oder Umgestaltung durch bauliche Massnahmen einer Apotheke erfordert vom verantwortlichen Apotheker ein Gesuch an das Departement.

Art. 7 Bewilligung zum Betrieb einer Apotheke

1 Das Departement erteilt die Bewilligung zum Betrieb einer Apotheke, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. a) *. der Gesuchsteller besitzt eine Berufsausübungsbewilligung in eigener fachlicher Verantwortung als Apotheker im Wallis;
  2. b) *. der Gesuchsteller, falls er nicht Eigentümer der Apotheke ist, verfügt über einen Mietvertrag und/oder einen Verwaltervertrag, der ihm die erforderliche Unabhängigkeit für die Ausübung seines Berufs garantiert.

1bis Der Inhaber der Bewilligung zum Betrieb einer Apotheke wird deren verantwortlicher Apotheker. Eine gemeinsame Verantwortung ist möglich.

2 Falls mehrere Personen für ein und dieselbe Apotheke verantwortlich sind, muss jede von ihnen die persönlichen Bedingungen erfüllen, die mit der Betriebsbewilligung verbunden sind.

3 Besitzt ein Apotheker mehrere Apotheken, so muss jede von ihnen die mit der Betriebsbewilligung verbundenen Bedingungen erfüllen.

3bis Ein Apotheker kann persönlich nur eine einzige Apotheke betreiben. Er kann folglich nur in dieser einen Apotheke die Verantwortung übernehmen.

3ter Die Apotheke muss über eine Betriebshaftpflichtversicherung verfügen.

3quater Der Zugang zur Apotheke muss für die Patienten zu jeder Zeit vom öffentlichen Raum her gewährleistet sein, insbesondere im Hinblick auf den Notfalldienst.

4 Überdies muss die Apotheke den Weisungen entsprechen, die vom Departement nach den einschlägigen in der Schweiz anerkannten Regeln erlassen worden sind, unter Anhörung des Walliser Apothekervereins.

Art. 8 Anwesenheit der Apotheker

1 Der verantwortliche Apotheker ist persönlich für den Betrieb der Apotheke verantwortlich. Zu diesem Zweck muss er mindestens 25,5 Stunden pro Woche, verteilt auf 3 Tage, anwesend sein. Im Falle einer gemeinsamen Verantwortung muss jeder Apotheker mindestens 21,25 Stunden, verteilt auf 3 Tage pro Woche, anwesend sein.

2 Ist der verantwortliche Apotheker abwesend, insbesondere wegen Urlaub, Krankheit oder Ferien, obliegt es ihm, einen im Wallis zugelassenen Apotheker oder einen Apotheker mit einer 90-Tage-Meldung zu bestimmen, der ihn vertritt und während seiner Abwesenheit die Verantwortung für die Apotheke übernimmt.

2bis Während der Öffnungszeiten einer Apotheke muss ein Apotheker, der über eine Berufsausübungsbewilligung verfügt, anwesend sein.

2ter Es müssen so viele Apotheker beschäftigt werden, dass die gesamte Öffnungszeit der Apotheke abgedeckt ist. Das geltende Arbeitsgesetz ist zu berücksichtigen.

2quater Die Anwesenheit der Apothekerinnen oder Apotheker in der Apotheke muss dokumentiert werden.

3 Ausserdem müssen der oder die verantwortlichen Apotheker die einschlägigen vom Departement erlassenen Weisungen befolgen, unter Anhörung des Walliser Apothekervereins.

Art. 9 Personal der Apotheke

1 Das Personal der Apotheke arbeitet unter der Verantwortung des Apothekers und darf nur mit Aufgaben beschäftigt werden, die seiner Ausbildung entsprechen oder für welche es vom verantwortlichen Apotheker geschult und autorisiert wurde.

2 Der oder die Apotheker, die für eine Apotheke verantwortlich sind, haften für alle Irrtümer und Fehler, die darin begangen werden. Das Recht des verantwortlichen Apothekers, auf die tatsächlich schuldigen Personen zurückzugreifen, sowie die Bestimmungen der Strafgesetze bleiben vorbehalten.

Art. 10 Verantwortlichkeit der Apotheker

Der Apotheker ist gehalten, seine Berufspflichten zu befolgen. Er muss insbesondere:

  1. a) *. sich der Qualität aller Heilmittel vergewissern, die er der Öffentlichkeit aushändigt, wobei die festgestellten Mängel unverzüglich dem Kantonsapotheker sowie dem Unternehmen, das sie vertreibt und gegebenenfalls Swissmedic gemeldet werden müssen;
  2. b) *. sich an der Einsammlung und Beseitigung der abgelaufenen oder verdorbenen Atzneimittel beteiligen, unabhängig davon, wo sie abgegeben wurden;
  3. c) *. die Ausführung der ärztlichen Verschreibungen und der Rezeptur der Magistralpräparate persönlich validieren;
  4. d. sich der angemessenen Verwendung der Arzneimittel vergewissern, die er vertreibt, insbesondere durch eine geeigneten Information der betreffenden Personen;
  5. e) *. zum Bekämpfung gegen die unangemessene und gefährliche Nutzung der Arzneimittel beitragen, nötigenfalls unter Meldung an den Kantonsapotheker, wobei die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis vorbehalten bleiben;
  6. f. zur Optimierung der Qualität und der Kosten der pharmazeutischen Behandlungen beitragen.
Art. 11 Bereitschaftsdienst

1 Die Informationen zur Kontaktaufnahme mit der diensthabenden Apotheke (Notfallnummer oder ähnliches) müssen in jeder Apotheke jederzeit von aussen deutlich sichtbar angebracht sein.

2 Apotheken, die Bereitschaftsdienst leisten, müssen zu jeder Zeit vom öffentlichen Raum her zugänglich sein.

Art. 11a * Impfung in der Apotheke

1 Nur Apotheker mit dem Fähigkeitsausweis FPH Impfen und Blutentnahme oder einer gleichwertigen Ausbildung, sowie einer gültigen BLS/AED-Ausbildung, sind berechtigt in Apotheken zu impfen.

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3 Apotheker sind berechtigt, die im Schweizerischen Impfplan vorgesehenen Impfungen zu verabreichen. Dies umfasst die empfohlenen Basis- und ergänzenden Impfungen, deren Nachholimpfungen und die für Risikogruppen empfohlenen Impfungen.

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5 Impfungen dürfen nur bei Patienten durchgeführt werden, die mindestens 16 Jahre alt sind und kein besonderes Risiko für impfbedingte Nebenwirkungen aufweisen

5bis Mit dem Einverständnis des Patienten werden die in der Apotheke durchgeführten Impfungen dem behandelnden Arzt des Patienten mitgeteilt.

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Art. 11b * Tests und Analysen in der Apotheke

1 Nur Apotheker mit dem Fähigkeitsausweis FPH Anamnese in der Grundversorgung oder einer gleichwertigen Ausbildung, sind berechtigt, die Tests und Analysen in der Apotheke durchzuführen, für die sie entsprechend ausgebildet wurden.

2 Nur Apotheker mit dem Fähigkeitsausweis FPH Impfen und Blutentnahme oder einer gleichwertigen Ausbildung, sind berechtigt in Apotheken Blutproben zu entnehmen.

3 Die in der Apotheke erlaubten Tests und Analysen sowie deren besondere Modalitäten werden vom Kantonsarztamt in Richtlinien festgelegt.

4 Die Blutentnahme darf nur bei Patienten durchgeführt werden, die mindestens 16 Jahre alt sind und keine besonderen gesundheitlichen Probleme haben.

5 Apotheker, die nicht über die in Absatz 2 erwähnte Ausbildung verfügen, sind befugt, ausschliesslich Kapillarblut mittels transkutaner Stechhilfe zu entnehmen.

6 Mit dem Einverständnis des Patienten werden die Ergebnisse der in der Apotheke durchgeführten Tests und Analysen dem behandelnden Arzt des Patienten mitgeteilt.

Art. 11c * Voraussetzungen für Dienstleistungen in der Apotheke - Räumlichkeiten

Die Voraussetzungen für Dienstleistungen in der Apotheke sind:

  1. a. die Apotheke muss für die Impfung über passende Räumlichkeiten verfügen, mit einem nicht einsehbaren und akustisch abgetrennten Bereich, in dem die Hygienevorschriften strikte eingehalten werden;
  2. b. ein sachgerechter Notfallplan wird ins Qualitätssicherungssystem der Apotheke aufgenommen;
  3. c. die Haftpflichtversicherung der Apotheke muss die Tätigkeit der Dienstleistungen mitumfassen.
Art. 11d * Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne ärztliche Verschreibung

Apotheker sind berechtigt, verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne ärztliche Verschreibung unter den in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Bedingungen und Konditionen gemäss Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a HMG und Artikel 45 VAM abzugeben.

Art. 11e * Arzneimittellager

Auf Antrag des Kantonsapothekers kann das Departement - im Interesse der öffentlichen Gesundheit - verlangen, dass bestimmte Arzneimittel und Medizinprodukte ständig in einer angemessenen Menge in den Apotheken vorrätig sind.

3.3 Institutionsapotheken

Art. 12 Betriebsbewilligung

1 Die Gesundheitsinstitutionen, die über ein Lager von Arzneimitteln für ihre Patienten verfügen, müssen im Besitz einer vom Departement erteilten Bewilligung für den Betrieb einer Institutionsapotheke sein. Die Bewilligung muss den Namen des verantwortlichen Apothekers nennen.

2 Die Bestimmungen über den Betrieb der öffentlichen Apotheken sind auf die Institutionsapotheken anwendbar mit Ausnahme von Artikel 11.

Art. 13 Zweck

1 Eine Institutionsapotheke dient der Arzneimittelversorgung der Patienten der Institution im Rahmen ihrer Hospitalisierung oder ihres Aufenthalts. Sie kauft, fabriziert und lagert Arzneimittel und kontrolliert deren Umgang innerhalb der Institution.

2 Sie ist der Öffentlichkeit nicht zugänglich.

Art. 14 Verantwortlichkeit des Apothekers

1 Jede Institutionsapotheke muss der Verantwortlichkeit eines Apothekers unterstehen, der die Arzneimittelversorgung sicherstellt. Der Beschäftigungsgrad des verantwortlichen Apothekers hängt von der Bettenzahl und den Tätigkeiten ab, die in den verschiedenen Abteilungen der Institution ausgeübt werden.

2 Wenn die Institutionsapotheke nur ein beschränktes Arzneimittellager führt und die Institution bedient, kann die Arbeit unter der Kontrolle und Verantwortlichkeit des zuständigen Apothekers von einer Gesundheitsfachperson geleistet werden, die über eine Ausbildung in der Arzneimittelbehandlung verfügt.

3.4 Privatapotheke des Arztes

Art. 15 Bewilligung

1 Das Departement erteilt einem Arzt den Betrieb einer Privatapotheke (Selbstdispensationsbewilligung) nur dann, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. a) *. in der Ortschaft, in der sich die Praxis des betreffenden Arztes befindet, ist keine öffentliche Apotheke vorhanden, und
  2. b) *. es gibt keine öffentliche Apotheke die mit einem öffentlichen Verkehrsmittel direkt und regelmässig erreichbar ist und weniger als 10 Kilometer entfernt liegt.

2 Die Bewilligung wird auf den Namen des Arztes erteilt, der das Gesuch stellt und ist spezifisch mit dem Praxisort verbunden, für den die Genehmigung erteilt wurde. Das Departement erstellt die Liste der Ärzte, die zum Betrieb einer Privatapotheke bewilligt sind.

3 Die Bewilligung fällt von Rechts wegen dahin, wenn die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht mehr erfüllt ist.

Art. 16 Anforderungen

Die Privatapotheke des Arztes muss die gleichen gesetzlichen Sicherheits- und Qualitätsanforderungen erfüllen wie die öffentlichen Apotheken. Sie umfasst namentlich:

  1. a) *. einen Lagerraum mit einer genügend grossen Fläche, in welchem die Temperatur überwacht und dokumentiert wird, der gut beleuchtet und mit Mobiliar ausgestattet ist, das eine klare Einteilung der Heiulmittel ermöglicht;
  2. b) *. ein Kühlgerät, in welchem die Temperatur kontrolliert und dokumentiert wird;
  3. c) *. ein ordnungsgemäss verschliessbarer Lagerort für Betäubungsmittel, zu dem nur berechtigtes Personal Zugang hat;
  4. d) *. ein Qualitätssicherungssystem für die Lagerung und die Dokumentation der Abgabe von Heilmitteln.
Art. 17 * …
Art. 18 Reserven gemäss Konzept des koordinierten Sanitätsdienstes

1 Die Privatapotheken der Ärzte müssen wie die anderen Partner des Kantons die Reserven berücksichtigen, wie sie im Konzept des koordinierten Sanitätsdienstes vorgesehen sind.

2 Auf Vormeinung des Kantonsarztamts kann das Departement verlangen, dass gewisse Arzneimittel und Medizinprodukte ständig in der Privatapotheke der Ärzte vorhanden sind.

Art. 19 Abgabe

1 Einzig die Ärzte sind befugt, den Patienten die Arzneimittel aus ihrer Privatapotheke abzugeben.

2 Die Abgabe von Heilmitteln unterliegen denselben allgemeinen Regeln, wie sie auf die öffentlichen Apotheken Anwendung finden.

3 Die Arzneimittel und Medizinprodukte, die in einer Privatapotheke zur Verfügung stehen, sind einzig für die Patienten bestimmt, die beim Arzt in Behandlung stehen, welcher über die Selbstdispensationsbewilligung verfügt.

4 Der Patient muss jederzeit über die freie Wahl des Abgabeortes seiner Heilmittel gemäss Artikel 41 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) und Artikel 26 Absatz 3 HMG verfügen.

Art. 20 * …
Art. 21 Betäubungsmittel

Die Verwaltung der Betäubungsmittel erfolgt entsprechend dem Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG) und dessen entsprechenden Verordnungen. Die Privatapotheken der Ärzte unterliegen denselben Anforderungen wie die öffentlichen Apotheken, insbesondere die Bestimmungen von Artikel 36c Abs. 1 Buchstaben a-e.

3.5 Drogerien

Art. 22 Bewilligung zum Betrieb einer Drogerie

1 Jede Schaffung, Übernahme oder Umwandlung einer Drogerie erfordert seitens des verantwortlichen Drogisten die Einreichung eines Gesuchs an das Departement.

2 Das Departement erteilt die Bewilligung zum Betrieb einer Drogerie, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. a) *. der Gesuchsteller besitzt eine Berufsausübungsbewilligung als Drogist HF (Höhere Fachschule);
  2. b) *. der Gesuchsteller, falls er nicht Eigentümer der Drogerie ist, verfügt über einen Mietvertrag und/oder einen Verwaltungsvertrag, der ihm die erforderliche Unabhängigkeit für die Ausübung seines Berufs garantiert.

2bis Der Drogist HF trägt die Verantwortung für den Betrieb der Drogerie. Zu diesem Zweck muss er während mindestens 25,5 Stunden pro Woche, verteilt auf 3 Tage, anwesend sein.

3 Falls zwei Personen für ein und dieselbe Drogerie verantwortlich sind, muss jede von ihnen die persönlichen Bedingungen erfüllen, die mit der Betriebsbewilligung verbunden sind (gemeinsame Verantwortung). In diesem Fall muss jeder Drogist mindestens 21,25 Stunden pro Woche, verteilt auf 3 Tage, anwesend sein.

4

4bis Ist der verantwortliche Drogist abwesend, insbesondere wegen Urlaub, Krankheit oder Ferien, obliegt es ihm, einen Drogisten zu bestimmen, der ihn vertritt und während seiner Abwesenheit die Verantwortung für das Drogerie übernimmt.

5 Überdies muss die Drogerie den Weisungen entsprechen, die vom Departement nach den einschlägigen in der Schweiz anerkannten Regeln erlassen werden.

Art. 22a * Personal der Drogerie

1 Das Personal der Drogerie arbeitet unter der Verantwortung des Drogisten und darf nur mit Aufgaben beschäftigt werden, die seiner Ausbildung entsprechen.

2 Der oder die verantwortlichen Drogisten haften für alle Irrtümer und Fehler, die darin begangen werden. Das Recht des verantwortlichen Drogisten, auf die tatsächlich schuldigen Personen zurückzugreifen, sowie die Bestimmungen der Strafgesetze bleiben vorbehalten.

Art. 23 * …
Art. 24 Tätigkeitsgebiet der Drogerie

1 Drogerien dürfen Detailhandel mit Arzneimitteln der Listen D und E sowie Medizinprodukten, nebst den üblichen Drogerieprodukten, betreiben.

2 Den Drogisten ist es untersagt:

  1. a. Rezepte von Ärzten, Zahnärzten oder Tierärzten auszuführen, und dies ungeachtet der Art des verschriebenen Heilmittels;
  2. b. jene Produkte vorzubereiten, zu besitzen und zu verkaufen, deren Vorbereitung, Besitz und Verkauf den Apothekern vorbehalten ist.

3.6 Verschreibung und Abgabe

Art. 25 Verschreibung - Grundsatz

1 Zur Verschreibung von Heilmitteln berechtigt sind einzig Chiropraktoren, Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, und zwar jeder im Rahmen seiner Kompetenzen.

2 Das Rezept muss auf einem Formular mit dem Briefkopf des Verschreibers abgefasst werden. Lässt sich dieser vorübergehend vertreten, kann sein Vertreter dasselbe Formular benutzen und muss nebst seiner Unterschrift auch seinen Namen in leserlicher Form anbringen.

3 Der Arzt, der ein Rezept auf einem Formular mit dem Briefkopf eines Spitals oder eines besonderen Dienstes abfasst, muss nebst seiner Unterschrift einen persönlichen Stempel mit seiner Identität anbringen.

4 Absprachen zwischen Ärzten und Apotheken, welche eine Entschädigung des Arztes für Verschreibungen vorsehen, sind verboten.

Art. 26 Gestaltung des Rezepts

1 Das Rezept muss leserlich geschrieben und von seinem Verfasser unterzeichnet sein. Es hat zu erwähnen:

  1. a. den Namen des Patienten und sein Geburtsjahr;
  2. b. in einem tierärztlichen Rezept den Namen des Eigentümers des Tieres;
  3. c) *. das Arzneimittel, die galenische Form, die Menge des Wirkstoffs sowie die Dosierung;
  4. d. das Datum der Verschreibung;
  5. e. die Unterschrift des Arztes nach den Vorschriften von Artikel 25; der Stempel des Arztes kann dessen Unterschrift nicht ersetzen.

2 Wird ein Rezept auf elektronischen Weg übermittelt, ist die eigenhändige Unterschrift nicht zwingend erforderlich. Sie kann durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt, oder so übermittelt werden, dass sie in Bezug auf Authentizität, Datenintegrität und Vertraulichkeit die Anforderungen an die Sicherheit in vergleichbarer Weise erfüllen, wie wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wären.

Art. 27 Ausführung der Rezepte

1 Nur die Apotheker sind berechtigt, die ärztlichen Rezepte auszuführen.

2 Sie müssen sich vergewissern, dass das Rezept von einem Vertreter der Medizinalberufe oder der Gesundheitsberufe stammt, der zur Ausstellung des vorliegenden Rezepts befugt ist, die Echtheit des Rezepts überprüfen und seinen Inhalt validieren, gemäss der Bundesgesetzgebung.

3 Sie müssen zudem kontrollieren, ob die Person, die das Rezept vorweist, dazu berechtigt ist, die verschriebenen Arzneimittel zu erhalten.

Art. 28 Validierung der Rezepte

1 Im Falle des Überschreitens der üblichen Dosis ohne ausdrückliche Bemerkung des Arztes (Ausrufezeichen) oder des Verdachts auf einen Irrtum muss der Apotheker sofort mit dem Verfasser des Rezepts Kontakt aufnehmen. Falls dies innert einem zumutbaren Zeitrahmen nicht möglich ist, hält sich der Apotheker an die Vorschriften der einschlägigen Literatur. Der Apotheker gibt nur die kleinste Menge des Arzneimittels mit der der Situation angepassten Dosierung ab.

2 Wenn der Apotheker eine Unvereinbarkeit, eine offenkundige oder bedeutende medikamentöse Wechselwirkung oder gar eine Kontraindikation feststellt, informiert er den Verfasser des Rezepts. Dies gilt auch dann, wenn das Rezept nicht klar abgefasst ist oder eine Anomalie enthält.

3 Möglicherweise gefälschte Rezepte müssen nicht ausgeführt werden. Mit dem angeblichen Verfasser des Rezepts muss sofort Kontakt aufgenommen werden. Die umstrittenen Rezepte müssen aufbewahrt und an den Kantonsapotheker gesandt werden.

Art. 29 Wiederholung

1 Rezepte für Arzneimittel, die nach dem Willen des Arztes nicht wiederholt abgegeben werden dürfen, ohne dass sie neu verschrieben werden, müssen bei der Ausstellung mit dem Vermerk ''ne repetatur'' oder ''NR'' versehen werden.

2 Gibt der Arzt nicht klar etwas anderes an, sind die Rezepte grundsätzlich 6 Monate lang gültig.

3

4 Der Apotheker muss in der Lage sein das Patientendossier, das die abgegebenen Arzneimittel sowie die erbrachten Dienstleistungen enthält, während mindestens 20 Jahren einzusehen und verfügbar zu machen, gemäss Artikel 32 Absatz 2 GG.

Art. 30 Substitution eines Arzneimittels

1 Falls der Apotheker ein verschriebenes Medikament nicht zur Verfügung hat, kann er es ohne die Zustimmung des Arztes nicht durch ein anderes ersetzen, ausser wenn es unmöglich ist, den Verfasser der Verschreibung zu erreichen. Er benachrichtigt diesen so bald als möglich.

2 Das Recht zur Substitution eines Arzneimittels durch ein Generikum oder einem Präparat mit identischem Wirkstoff bleibt vorbehalten.

Art. 31 Verschreibung von Betäubungsmitteln

1 Die in der Humanmedizin und Veterinärmedizin verwendeten Betäubungsmittel werden vom Arzt oder vom Tierarzt auf nummerierten speziellen Betäubungsmittelformularen verschrieben, die einzig diesem Zweck vorbehalten sind. Diese Betäubungsmittelformulare können bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Dienststelle gegen Entgelt bezogen werden.

2 Die Betäubungsmittelrezepte und die Abgabe der Betäubungsmittel werden gemäss den Bestimmungen der BetmG entsprechend behandelt.

3 Die Abgabe von Betäubungsmitteln unterliegt dem Bundesrecht.

Art. 32 Rezeptregister

1 Der Apotheker führt ein Rezeptregister oder ein anderes Mittel zu deren Erfassung, worin er unter alle Rezepte für Magistralpräparate, sowie Betäubungsmittel einträgt und deren Rückverfolgbarkeit gewährleistet. Die folgenden Informationen müssen darin enthalten sein:

  1. a) *. die Erkennungsnummer;
  2. b) *. das Abgabedatum;
  3. c. den Verfasser der Verschreibung;
  4. d. die Zusammensetzung;
  5. e) *. die Anwendung und die Dosierung;
  6. f. die Identität des Patienten.

2 Das Register darf weder schriftlich noch digital verändert werden.

3 Der Kantonsapotheker kann verlangen, dass gewisse Spezialitäten wegen des Missbrauchsrisikos, das sie mit sich bringen können, in das Rezeptregister eingetragen werden.

Art. 33 Identifizierung der Arzneimittel

1

2 Jede Substanz, die lose abgegeben wird, muss mit einer Etikette versehen sein, die den Inhalt, das Abfülldatum, ein Chargennummer und das Verfalldatum erwähnt. Die Abgabestelle, sowie ihr verantwortlicher Apotheker oder Drogist, muss auf der Etikette identifizierbar sein.

3 Die Abgabe von Giftstoffen ist durch das Chemikaliengesetzgebung geregelt.

Art. 34 Rückgabe der Rezepte

Jeder Patient ist berechtigt, die Rückgabe seines Rezepts oder eine Kopie davon zu verlangen, wenn der Apotheker verpflichtet ist, das Originalrezept aufzubewahren. Der Stempel der Apotheke muss auf das Rezept oder auf dessen Kopie aufgesetzt werden, zusammen mit dem Datum der Ausführung und dem Nachweis der Abgabe.

Art. 35 Missbrauch und Abhängigkeit

1 Der Apotheker setzt sich gegen den Missbrauch von Arzneimitteln ein, insbesondere von jenen, die zur Abhängigkeit führen können. Im Fall von offensichtlichem Missbrauch ist es seine Pflicht, den Verfasser des Rezepts, den behandelnden Arzt und gegebenenfalls den Kantonsapotheker oder den Kantonsarzt zu benachrichtigen.

2 Die Werbung für und die Förderung von Arzneimitteln, die zu Missbrauch und Abhängigkeit führen können, sind gemäss Bestimmungen der Swissmedic untersagt.

3 Die Abgabe von Arzneimitteln, die zu Missbrauch und Abhängigkeit führen können, kann verweigert werden, wenn der Verdacht auf missbräuchliche Verwendung besteht.

4

Art. 36 Selbstbedienung

1 Die Arzneimittel der Listen A und B dürfen nicht in die Selbstbedienung gestellt werden.

2 Die Arzneimittel der Liste D können nur in die Selbstbedienung gestellt werden, wenn die Beratung durch eine Fachperson gewährleistet ist und wenn sie nicht Gegenstand einer Werbebeschränkung durch Swissmedic bilden.

3 Arzneimittel, welche ein Abhängigkeitspotential in sich bergen, dürfen nicht in die Selbstbedienung gestellt werden.

Art. 36a * Anwendung von verschreibungspflichtigen Medikamenten im Rahmen der Berufsausübung

1 Wer im Rahmen der Berufsausübung verschreibungspflichtige Arzneimittel anwenden will, bedarf einer Bewilligung des Departements.

2 Neben Medizinalpersonen können auch Personen folgender Berufskategorien eine solche Bewilligung erhalten:

  1. a) *. Bachelor of Science FH in Hebamme;
  2. b) *. diplomierte Dentalhygieniker HF;
  3. c) *. diplomierte Chiropraktoren;
  4. d) *. diplomierte Rettungssanitäter HF;
  5. e) *. Personen mit eidgenössischem Diplom in Komplementärmedizin;
  6. f) *. diplomierte Pflegeexperten APN (Advanced Practice Nursing);
  7. g) *. Bachelor of Science in Optometrie FH.

3 Das Departement kann die Arzneimittel in einer Richtlinie festlegen, welche durch die in Absatz 2 genannten Personen angewendet werden dürfen.

4 Der Kantonsapotheker ist für die Überwachung zuständig und kann Kontrollen durchführen. Er kann letzteres einer geeigneten Institution übertragen.

3a Betäubungsmittel

Art. 36b * Behörden

1 Der Staatsrat ist die kantonale Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 29d Absatz 1 Buchstabe f des BetmG.

2 Das Departement ist zuständig für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Betäubungsmittel. Innerhalb des Departements werden die entsprechenden Aufgaben von der für das Gesundheitswesen zuständigen Dienststelle wahrgenommen. Das Departement kann einzelne Aufgaben an den Kantonsarzt oder den Kantonsapotheker delegieren.

3 Das Departement hat folgende Hauptaufgaben:

  1. a. es erteilt die Bewilligungen, die nicht in die Zuständigkeit einer anderen durch die Bundesgesetzgebung bestimmten Behörde fallen;
  2. b. es delegiert an den Kantonsapotheker folgende Aufgaben, welcher er im Rahmen seines Aufgabenbereichs wahrnimmt:
Art. 36c * Apotheker

Die Apotheker haben die Pflicht:

  1. a. jährlich eine genaue Aufstellung der Betäubungsmittel vorzunehmen, die sie verwahren;
  2. b. die Lagerinventare stets zu aktualisieren;
  3. c. Bestellungen, Lieferscheine und Rezepte chronologisch zu ordnen;
  4. d. dem Kantonsapotheker auf Anfrage alle verlangten Belege zuzustellen;
  5. e. dem Kantonsapotheker alle verdorbenen oder anderswie nicht mehr nutzbaren Betäubungsmittel zwecks Vernichtung zuzustellen. Er bestätigt den Empfang und die Vernichtung dieser Betäubungsmittel unter Mithilfe der Polizei. Für diese Vorgänge werden keine Entschädigungen ausbezahlt;
  6. f. die Herausgabe von Betäubungsmitteln zu verweigern, wenn die Verschreibung von einem ausländischen Arzt ausgestellt wurde, der keine Berufsausübungsbewilligung in der Schweiz besitzt, unter Vorbehalt von Artikel 10 Absatz 2 BetmG;
  7. g. dem Kantonsapotheker die Abgaben von Betäubungsmitteln ohne Rezept in Notfällen im Sinne von Artikel 52 Betäubungsmittelkontrollverordnung (BetmKV) zu melden, die nicht nachträglich mit der Verschreibung durch einen Arzt bestätigt wurden.
Art. 36d * Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte

1 Die Ärzte, die über eine Sonderbewilligung des Departementes zur Betreibung einer Privatapotheke verfügen, unterliegen den gleichen Pflichten wie die Apotheker.

2 Die Verschreibung von Betäubungsmitteln durch die Tierärzte ist im Veterinärgesetz geregelt. Diese unterliegen ebenfalls den gleichen Pflichten wie die Apotheker.

3 Die Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, die zugelassene Betäubungsmittel als Medikamente für eine andere als die zulässige Indikation abgeben oder verschreiben (off label), müssen dies dem Kantonsarztamt innert 30 Tagen melden im Sinne von Artikel 11 Absatz 1bis BetmG.

Art. 36e * Gesundheitsinstitutionen

Die Gesundheitsinstitutionen können vom Departement die Bewilligung erlangen, für die Bedürfnisse ihrer Patienten Betäubungsmittel zu erwerben, zu besitzen und zu verwenden. Für die Erteilung dieser Bewilligung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. a. die Bezeichnung der für die Betäubungsmittel verantwortlichen Person und deren Vertreter, gemäss der Bundesgesetzgebung über Betäubungsmittel;
  2. b. die Organisation eines institutionsinternen Kontrollsystems für die Betäubungsmittel, so dass die Erwerbungen der Betäubungsmittel sowie die davon gemachte Verwendung jederzeit nachgewiesen werden können;
  3. c. die Aufbewahrung der Betäubungsmittel in Schränken, die vor dem Zugriff durch unbefugte Personen gesichert sind; sowie die Bezeichnung der Personen, die über den Zugriff verfügen.
Art. 36f * Kontrolle

1 Der Kantonsapotheker führt die Kontrolle der Eingänge und Ausgänge von Betäubungsmitteln in den Apotheken, in den Spitälern und bei den Personen durch, die berechtigt sind, den Bestimmungen der Betäubungsmittelgesetzgebung entsprechend Betäubungsmittel zu besitzen, zuzubereiten und zu benutzen.

2 Der Kantonsarzt führt die Kontrolle der medizinischen Verwendung der Betäubungsmittel durch.

4 Inspektionen und Kontrollen

Art. 37 Periodische Inspektionen

1 Die Inspektionen und Kontrollen obliegen dem Kantonsapotheker oder in besonderen Situationen an einen von ihm bezeichneten Inspektor, wobei die Kompetenzen des tierärztlichen Dienstes im Bereich der Kontrolle der arzneihaltigen Futtermittel vorbehalten bleiben.

2 Die Inspektionen und Kontrollen werden periodisch gegebenenfalls unangemeldet vorgenommen, um sich der guten Führung der Unternehmen und der Einhaltung der geltenden Gesetzgebung von Bund und Kanton zu vergewissern.

3 Eine zusätzliche Inspektion muss durchgeführt werden, falls sich aus einer periodischen Inspektion Beanstandungen ergeben. Die Kosten, die mit dieser erneuten Kontrolle verbunden sind, gehen zu Lasten der inspizierten Person oder Institution.

4 Inspektionen können bei Ärzten ohne Bewilligung zum Betrieb einer Privatapotheke gemäss Artikel 15 der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden, wenn ein Verdacht auf missbräuchliche Abgabe von Arzneimitteln vorliegt.

Art. 38 * …
Art. 39 Entnahme von Proben

1 Anlässlich einer Inspektion sind der Kantonsapotheker oder die Kontrollorgane befugt, entschädigungslos Proben von Rohstoffen, halbfertigen Erzeugnissen und fertigen Produkten zu entnehmen.

2 Auf Verlangen wird dem Eigentümer der Ware eine Quittung ausgestellt, und es wird für ihn im Hinblick auf eine Gegenexpertise eine zweite ähnliche Probe entnommen.

3 Die Untersuchung der Proben kann dem Kantonslabor oder anerkannten spezialisierten Instituten anvertraut werden.

4 Der Kantonsapotheker ist befugt, die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Belege zu überprüfen, sofern sich die Kontrolle als notwendig erweist. Der Zugang zu allen Räumlichkeiten muss gewährleistet sein. Alle Auskünfte, die von den Kontrollorganen verlangt werden, sind zu erteilen.

5 Die verfallenen, nicht bewilligten oder in ihrem Zustand veränderten Produkte können anlässlich der Inspektion eingezogen werden. Es werden keine Kosten rückerstattet. Falls die angemessenen Kontrollen offensichtlich nicht vorgenommen wurden, können Sanktionen ergriffen werden.

Art. 40 Amtsgeheimnis

Die Kontrollorgane sind an das Amtsgeheimnis gebunden.

Art. 41 Einziehung und Vernichtung

1 Der Kantonsapotheker kann auf dem Verwaltungswege die Einziehung von Substanzen, Medikamenten, Medizinprodukten und Gegenständen vornehmen, die Anlass zu einer Beanstandung oder Beschwerde gegeben haben.

2 Falls keine strafrechtliche Einziehung erfolgt, entscheidet der Kantonsapotheker über die weitere Verwendung oder die Vernichtung der Substanzen, Medikamenten, Medizinprodukten oder Gegenstände.

5 Verschiedene Bestimmungen und Schlussbestim-mungen

Art. 42 Gebühren

Für die Bewilligungen und weiteren Verfügungen, die in Anwendung des Gesundheitsgesetzes und der vorliegenden Verordnung ausgestellt werden, ist eine Gebühr zu bezahlen, deren Betrag vom Staatsrat festgelegt wird.

Art. 43 Administrative Massnahmen und Sanktionen

Gegen die Personen, welche die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung nicht einhalten, können administrative Massnahmen und Sanktionen ergriffen werden, die von der einschlägigen Gesetzgebung des Bundes und des Kantons vorgesehen sind.

Art. 44 Aufhebung

Alle mit der vorliegenden Verordnung in Widerspruch stehenden Bestimmungen werden aufgehoben, insbesondere die Verordnung über die Arzneimittelkontrolle vom 20. November 1996.

Art. 45 Inkrafttreten

1 Das Departement ist mit dem Vollzug der vorliegenden Verordnung beauftragt.

2 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt gleichzeitig mit dem Gesundheitsgesetz vom 14. Februar 2008 in Kraft.