Das vorliegende Reglement regelt die im Zusammenhang mit der interkantonalen Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen zu erhebenden Gebühren. Es werden Gebühren für Tätigkeiten und Ent-scheide der interkantonalen Prüfungskommission betreffend die Zulassung zur interkantonalen Prüfung sowie die Prüfung selbst festgesetzt.
811.900
Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) über die Gebühren für die interkantonale Prüfung der Osteopathinnen und Osteopathen
vom 14. February 2008
(Stand am 10.04.2014)
- Gestützt auf Art. 10 der Interkantonalen Vereinbarung über die Aner-kennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 und Art. 9 Abs. 1 des Reglements der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz vom 23. November 2006 (Prüfungsreglement) beschliesst der Vorstand der Schweizeri-schen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK):
1 Die Gebühren betragen:
- 1. *. Gebühr für die Anmeldung zum ersten Teil der interkantonalen Prüfung
- 2. *. Gebühr für den ersten Teil der Prüfung (Art. 13 Reglement)
- 3. Gebühr für die Anmeldung zum zweiten Teil der Prüfung
- 4. *. Gebühr für die Prüfung zweiter Teil: Theorie
- 5. *. Gebühr für die Prüfung zweiter Teil: Praxis (Art. 15 bzw. 25 Reglement)
2 Die Gebühren gem. Ziffer 1 und 3 sind zusammen mit der Anmeldung, die Gebühren gem. Ziffer 2, 4 und 5 sind gemäss Art. 9 Abs. 2 Prüfungsreglement zu entrichten.
3 Im Übrigen gilt sinngemäss die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004.[1]
Dieses Reglement ist am 14. Februar 2008 in Kraft getreten. Die Änderung tritt mit der Annahme durch den Vorstand der GDK in Kraft.