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Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) über die Gebühren für die interkantonale Prüfung der Osteopathinnen und Osteopathen

vom 14. February 2008
(Stand am 10.04.2014)
  • Gestützt auf Art. 10 der Interkantonalen Vereinbarung über die Aner-kennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 und Art. 9 Abs. 1 des Reglements der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz vom 23. November 2006 (Prüfungsreglement) beschliesst der Vorstand der Schweizeri-schen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK):
Art. 1 Geltungsbereich

Das vorliegende Reglement regelt die im Zusammenhang mit der interkantonalen Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen zu erhebenden Gebühren. Es werden Gebühren für Tätigkeiten und Ent-scheide der interkantonalen Prüfungskommission betreffend die Zulassung zur interkantonalen Prüfung sowie die Prüfung selbst festgesetzt.

Art. 2 Gebührenansätze

1 Die Gebühren betragen:

  1. 1. *. Gebühr für die Anmeldung zum ersten Teil der interkantonalen Prüfung
  2. 2. *. Gebühr für den ersten Teil der Prüfung (Art. 13 Reglement)
  3. 3. Gebühr für die Anmeldung zum zweiten Teil der Prüfung
  4. 4. *. Gebühr für die Prüfung zweiter Teil: Theorie
  5. 5. *. Gebühr für die Prüfung zweiter Teil: Praxis (Art. 15 bzw. 25 Reglement)

2 Die Gebühren gem. Ziffer 1 und 3 sind zusammen mit der Anmeldung, die Gebühren gem. Ziffer 2, 4 und 5 sind gemäss Art. 9 Abs. 2 Prüfungsreglement zu entrichten.

3 Im Übrigen gilt sinngemäss die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004.[1]

Art. 3 Inkrafttreten

Dieses Reglement ist am 14. Februar 2008 in Kraft getreten. Die Änderung tritt mit der Annahme durch den Vorstand der GDK in Kraft.