1 Die Institution hat eine Ausgleichszahlung zu leisten, wenn die gemäss Artikel 7 festgelegte Anzahl bereitzustellender Praktikums- und Ausbildungsplätze nicht erreicht wird.
2 Der Betrag der Ausgleichszahlung entspricht der zweifachen Differenz zwischen der Abgeltung für die nach Artikel 7 festgelegte Anzahl Plätze und der Abgeltung für die tatsächlich zur Verfügung gestellten Anzahl Plätze.
3 Der Kanton legt einen Toleranzwert fest.
4 Auf die Ausgleichszahlung wird verzichtet, wenn die Institution nachweisen kann, dass sie für die ungenügende Anzahl Praktikums- und Ausbildungsplätze nicht verantwortlich ist.
5 Die kantonale Evaluationskommission untersucht jede Situation einzeln und gibt dem Kanton eine Vormeinung ab.
6 Die eingezogenen Beträge werden für die Finanzierung der in Artikel 12 vorgesehenen Abgeltung verwendet. Dazu wird ein kantonaler Fonds geschaffen.
7 Der Staatsrat legt die Vollzugsmodalitäten auf dem Verordnungsweg fest.