811.104

Reglement zur obligatorischen Fortbildung für Gesundheitsfachleute

vom 29. January 2020
(Stand am 01.01.2020)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen Artikel 40 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006;
  • eingesehen Artikel 76 Absatz 2 des Gesundheitsgesetzes vom 14. Februar 2008 (GG);
  • eingesehen Artikel 14 und 15 der Verordnung über die Ausübung und Beaufsichtigung der Gesundheitsberufe vom 18. März 2009;
  • auf Antrag des für die Gesundheit zuständigen Departements,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

1 Das vorliegende Reglement enthält die Bestimmungen zur obligatorischen Fortbildung für Gesundheitsfachleute (Medizinalberufe und weitere Gesundheitsberufe im Sinne des GG).

2 Die lebenslange Fortbildung im Rahmen der Ausübung der Medizinalberufe und weiteren Gesundheitsberufe ist zum Schutz der Öffentlichkeit gesetzlich vorgesehen und gerechtfertigt durch die rasche und ständige Entwicklung der erforderlichen Fachkenntnisse.

3 Mit Fortbildungen erwerben, erhalten, erneuern, verbessern und vertiefen Gesundheitsfachleute die beruflichen und standesrechtlichen Kenntnisse in Zusammenhang mit der Ausübung eines Medizinalberufes oder eines weiteren Gesundheitsberufes.

Art. 2 Betroffene Personen

1 Die Bestimmungen des vorliegenden Reglements gelten für alle Gesundheitsfachleute ungeachtet ihres Beschäftigungsgrades, die im Wallis über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen.

2 Vorbehalten bleibt der Fall für Gesundheitsfachleute, die im Spital Riviera-Chablais (HRC) tätig sind.

Art. 3 Richtlinien

1 Das für das Gesundheitswesen zuständige Departement (nachfolgend: das Departement) kann in Richtlinien gestützt auf die Vorgaben der Bundesgesetzgebung und der Berufsverbände die Anforderungen und Aufsichtsmodalitäten für die Fortbildung gewisser Gesundheitsberufe festlegen.

2 Bei fehlender Richtlinie gelten grundsätzlich die Regeln der Bundesgesetzgebung und der Berufsverbände.

Art. 4 Kontrolle

1 Grundsätzlich kontrolliert die Dienststelle für Gesundheitswesen (nachfolgend: DGW) die Fortbildungstätigkeiten.

2 Die Kontrolle der Fortbildungstätigkeiten erfolgt stichprobenartig, im konkreten Fall oder im Rahmen der Ausstellung oder Erneuerung der Berufsausübungsbewilligung.

3 Die DGW ist befugt, sämtliche erforderlichen Informationen zur Art, Inhalt und Qualität der besuchten Fortbildung zu verlangen. Die Gesundheitsfachperson ist gehalten, sämtliche Informationen und verlangten Unterlagen in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.

4 Die DGW kann die Fortbildung der Gesundheitsfachleute selbst kontrollieren oder diese Kontrollen gegebenfalls an Berufsverbände oder andere Stellen delegieren. Bei einer Delegation werden die Modalitäten in einer Vereinbarung festgehalten.

Art. 5 Rechnungsstellung

Die Kontrollen von Berufsverbänden anerkannter Fortbildungsdiplome sind grundsätzlich kostenlos, andernfalls wird ein Betrag von 100 bis 300 Franken in Rechnung gestellt. Allfällige Kosten von Gutachten sowie weitere Auslagen werden zusätzlich zur Gebühr verrechnet.

Art. 6 Einhaltung der Vorschriften und Sanktionen

1 Bei Nichtbefolgen der Fortbildungspflicht legt die DGW eine angemessene Frist fest (in der Regel 6 Monate), um die fehlende Fortbildung nachzuholen, wenn diese Zuwiderhandlung nicht mit einer weiteren Verletzung der Berufspflichten verbunden ist. Wird die Fortbildung innert vorgegebener Frist nachgeholt, wird der Fall eingestellt. Grundsätzlich werden die Kosten der betroffenen Person auferlegt.

2 Bei einer schwerwiegenden Verletzung, im Wiederholungsfall, oder zusammen mit einer weiteren Verletzung der Berufspflichten, oder wenn die Gesundheitsfachperson die Fortbildung nicht innert vorgegebener Frist absolviert, wird der Fall an die Aufsichtskommission der Gesundheitsberufe (AKGB) zur Begutachtung der Sanktionen übergeben. Es gelten Artikel 82 und 83 GG. Das Departement ist zuständig, allfällige vorsorgliche Massnahmen anzuordnen.

3 Ungeachtet einer möglichen Verwaltungsstrafe sind Zuwiderhandlungen strafbar. Das Departement ist für geringfügige Übertretungen, die mit einer Busse geahndet werden können, zuständig. Die Bestimmungen über das Verwaltungsstrafverfahren sind anwendbar. Artikel 136 und 137 GG sind anwendbar.