Das vorliegende Gesetz hat zum Zweck, eine qualitativ hochstehende und rasche Rettung von verunfallten, kranken oder in Gefahr befindlichen Personen durch die Koordination, Aufsicht, Ausbildung und Finanzierung der im Bereich des Rettungswesens tätigen Personen und Institutionen auf dem gesamten Gebiet des Kantons Wallis zu fördern.
Gesetz über die Organisation des sanitätsdienstlichen Rettungswesens (GOSR)
Der Grosse Rat des Kantons Wallis
- eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a und 42 Absatz 1 der Kantonsverfassung;
- auf Antrag des Staatsrates,
verordnet:[1]
1 Allgemeine Bestimmungen
1 Als Rettung, im Sinne dieses Gesetzes, versteht man die Meldung, die Suche, den Einsatz, die Bergung, die Betreuung, den Transport, den geeigneten Weg und die Verlegung aller verunfallten, kranken oder sich in Gefahr befindenden Personen, egal an welchem Ort sich diese befinden und welches Transportmittel benützt wird.
2 Der Staatsrat legt auf dem Verordnungswege die verschiedenen Elemente fest, die im Sinne des vorliegenden Gesetzes in die Umschreibung des Rettungswesens fallen, wobei er sie insbesondere von den durch eine Krankenanstalt in eine andere Anstalt organisierten Patientenverlegungen sowie von anderen Formen der Hilfe wie den Notfalldiensten der Ärzte, der Zahnärzte und der Apotheker unterscheidet.
Dieses Gesetz ist auf jede Form der Rettung, wie sie in Artikel 2 festgelegt ist, anwendbar. Vorbehalten bleibt die diesbezügliche Bundesgesetzgebung.
1 Der Staatsrat bestimmt mittels der Gesundheitsplanung die kantonale Politik im Bereich des Rettungswesens und übt die Oberaufsicht über die Organisation des Rettungswesens im Kanton aus.
1bis Der Staatsrat legt die Modalitäten der Planung des Rettungswesens auf dem Verordnungsweg fest.
2 Der Staatsrat übt die ihm im vorliegenden Gesetz übertragenen Befugnisse durch das für das Gesundheitswesen zuständige Departement (nachstehend: Departement) und durch alle im Bereich des Rettungswesens tätigen öffentlichen und privaten Institutionen aus.
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4 Der Staatsrat präsentiert die Tätigkeit der KWRO jährlich in seinem Bericht über die Gesundheitspolitik.
2 Kantonale Walliser Rettungsorganisation (KWRO)
1 Die Kantonale Walliser Rettungsorganisation (nachstehend: KWRO) ist eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in der Notrufzentrale in Siders. Sie ist im Handelsregister eingetragen.
- a) *. …
- b) *. …
2 Zu den Hauptaufgaben der KWRO im Rettungs- und Gesundheitsbereich gehören:
- a. regelmässige Bedarfsermittlung und Unterbreitung der Planungsmassnahmen an den Staatsrat;
- b. Umsetzung der vom Staatsrat beschlossenen Rettungsplanung;
- c. Sicherstellung der Leistungsqualität im Rettungswesen und Information der Bevölkerung;
- d. Sicherstellung des guten Ablaufs der Rettungseinsätze in Koordination mit den anderen Einsatzkräften und des Betriebs der Sanitätsalarm- und -einsatzzentrale (nachfolgend: Notrufzentrale).
3 Der Staatsrat präzisiert und vervollständigt die Aufgaben der KWRO auf dem Verordnungsweg. Er kann der KWRO weitere Aufgaben übertragen.
1 Das Departement schliesst mit der KWRO jährlich einen Leistungsvertrag ab.
2 Der Leistungsvertrag legt die Vollzugsbestimmungen hinsichtlich der Planung und der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes fest. Er umfasst insbesondere:
- a. erwartete Ergebnisse, Evaluations-, Begleit- und Kontrollbestimmungen;
- b. finanzielle Beteiligung der öffentlichen Hand, Berechnungsgrundlagen und Zahlungsmodalitäten;
- c. auferlegte Pflichten und Bedingungen sowie Konsequenzen bei Nichteinhalten der Bedingungen, insbesondere bezüglich der finanziellen Beteiligung der öffentlichen Hand.
1 Die KWRO besteht aus folgenden Organen:
- a) *. Verwaltungsrat;
- b) *. Direktion;
- c) *. Revisionsstelle.
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1 Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Der Präsident und die Mitglieder werden vom Staatsrat für die Dauer einer Verwaltungsperiode und maximal für drei Verwaltungsperioden ernannt. Dieser berücksichtigt die drei Regionen des Kantons gemäss der im Gesetz über die Krankenanstalten und -institutionen festgehaltenen Aufteilung (Oberwallis, Mittelwallis und Chablais).
2 Der Staatsrat legt die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrats der KWRO fest.
3 Der Staatsrat kann jederzeit aus gerechtfertigten Gründen einen Verwaltungsrat seines Amtes entheben.
Dem Verwaltungsrat kommen folgende unveräusserliche Befugnisse zu:
- a. er legt die Strategie der KWRO im Rahmen des vom Staatsrat ausgestellten Auftragsschreibens gemäss dem Gesetz über die Beteiligung des Staates an juristischen Personen und anderen Einrichtungen fest;
- b. er legt sein Betriebsreglement, das dem Staatsrat zur Genehmigung unterbreitet wird, fest;
- c. er ernennt die Direktion, legt ihre Organisation und Arbeitsweise fest und unterbreitet dem Staatsrat ihre Gehälter zur Genehmigung; er unterbreitet dem Staatsrat die Ernennung des Direktors zur vorgängigen Genehmigung;
- d. er legt die allgemeinen Bedingungen und die Verfahren für die Anstellung und Entlassung des Personals fest;
- e. er legt die Lohn- und Sozialbedingungen für das Personal im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten fest;
- f. er unterbreitet dem Staatsrat die Planungsmassnahmen;
- g. er schliesst mit den in der Planung anerkannten Rettungsunternehmen Leistungsverträge ab;
- h. er legt die Entschädigung der in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b erwähnten Rettungskräfte fest;
- i. der legt die Subventionierung der Rettungsunternehmen im Rahmen der von der öffentlichen Hand genehmigten Budgets fest;
- j. er nimmt das Budget an; er genehmigt die Rechnung und den Geschäftsbericht der KWRO und setzt den Staatsrat darüber in Kenntnis;
- k. er ernennt die zugelassene Revisionsstelle nach der Genehmigung durch den Staatsrat.
1 Die Direktion gewährleistet die betriebliche Geschäftsführung und die Vertretung der KWRO gemäss dem vom Verwaltungsrat erstellten Pflichtenheft.
2 Die Direktion ist insbesondere für folgende Aufgaben und Verantwortlichkeiten zuständig:
- a. Anstellung oder Entlassung des erforderlichen Personals;
- b. Beschlussfassung bezüglich aller Fragen und Massnahmen für die Erfüllung der betrieblichen Aufgaben und der Geschäftsführung unter Vorbehalt der Anweisungen des Verwaltungsrats;
- c. Vertretung der KWRO gegenüber Dritten, im vom Verwaltungsrat vorgegebenen Rahmen;
- d. Vorbereitung der Dossiers und Umsetzung der Verwaltungsratsentscheide;
- e. Information des Verwaltungsrats über sämtliche Dinge, die seinen Aufgabenbereich betreffen.
1 Es wird eine Partnerversammlung in Form eines Vereins gemäss dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch geschaffen. Diese umfasst die Vertreter der Einsatzkräfte im Rettungswesen, die von der Notrufzentrale aufgeboten werden. Ihre Statuten werden vom Staatsrat genehmigt.
2 Sie nimmt beim Verwaltungsrat der KWRO eine Beratungs- und Informationsfunktion wahr.
3 Sie schlägt dem Staatsrat drei Vertreter für den Verwaltungsrat der KWRO vor, jeweils einen pro Region gemäss Artikel 6a Absatz 1.
Die Arbeitsverhältnisse des Personals der KWRO werden ausschliesslich privatrechtlich geregelt.
1 Die Verantwortlichkeit der Organe und des Personals der KWRO wird analog zum Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger geregelt.
2 Die KWRO haftet primär gegenüber dem Geschädigten. Der Staat haftet subsidiär für Schäden gegenüber dem Geschädigten, für welche die KWRO nicht aufkommen kann.
3 Der KWRO beziehungsweise dem Staat steht gemäss Artikel 14 und folgende des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger der Rückgriff auf den Urheber des Schadens zu.
4 Die Mitglieder der Organe und des Personals, die in Absatz 1 aufgeführt sind, welche die KWRO oder den Staat direkt schädigen, übernehmen diesen gegenüber die primäre Haftung gemäss Artikel 13 des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger. Ist der Staat der Geschädigte, haftet die KWRO subsidiär.
5 Der vorliegende Artikel gilt nicht für die Tätigkeiten der Rettungsunternehmen, die von der Notrufzentrale aufgeboten werden.
1 Die für die Rettungseinsätze notwendige Koordination wird von der Notrufzentrale gewährleistet, die auf Deutsch und Französisch antwortet.
2 Die Organisation, die Aufgaben und Modalitäten für den Betrieb der Notrufzentrale sowie die Anforderungen an die Sprachkenntnisse und die Ausbildung des Personals dieser Zentrale werden auf dem Verordnungsweg festgelegt. Die Ausbildung muss den üblichen geltenden Normen entsprechen.
3 Aufsicht
1 Die Rettungsaufgaben werden von einem Rettungsdispositiv wahrgenommen, welches die von der KWRO anerkannten Rettungskräfte umfasst.
2 Anerkannt sind:
- a) *. Rettungskräfte, die bei einem im Sinne der Artikel 9 und 10 bewilligten Rettungsunternehmen angestellt sind;
- b) *. weitere Rettungskräfte, die über eine spezifische Ausbildung im Rettungswesen oder über eine von der KWRO anerkannte Ausbildung verfügen.
3 Die anerkannten Rettungskräfte müssen sich im Rahmen ihres Mandats und der Leistungsverträge der Notrufzentrale zur Verfügung stellen, wenn ein Rettungseinsatz ausgelöst wird.
4 Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen, die die Unterlassung von Nothilfe bestrafen oder die zur Nothilfe verpflichten.
1 Die Schaffung, die Erweiterung, der Umbau und der Betrieb eines Unternehmens, das im Sinne von Artikel 2 ganz oder teilweise im Rettungswesen tätig ist, unterstehen der Bewilligung durch das Departement, welches dazu die Vormeinung der KWRO einholt.
2 Die im Sinne von Absatz 1 bewilligten Unternehmen sind zugelassen, zulasten der eidgenössischen Sozialversicherungen tätig zu sein.
3 Die Betriebsbewilligung wird periodisch erneuert.
1 Die Bedingungen für die Erteilung einer Bewilligung werden in einer Richtlinie des Departements festgelegt, die insbesondere die qualitativen und quantitativen Anforderungen in Sachen Personal und technische Mittel vorschreibt.
- a) *. …
- b) *. …
- c) *. …
- d) *. …
- e) *. …
2 Aus Sicherheits-, Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsgründen darf nur Rettungsunternehmen eine Bewilligung erteilt werden, welche die Anforderungen für Primärtransporte erfüllen und welche dem Bedarf gemäss Planung entsprechen.
3 Die bewilligten Rettungsunternehmen müssen ihren Sitz im Kanton Wallis haben. Das Departement kann Ausnahmen gewähren, wenn hierfür ein öffentliches Interesse besteht.
1 Die KWRO legt Richtlinien für die Qualitätssicherung der Rettungsversorgung fest, die dem Departement zur Genehmigung unterbreitet werden, wobei es sich an den diesbezüglichen nationalen und internationalen Normen orientiert.
2 Die Rettungsunternehmen und die weiteren Rettungskräfte sind gehalten, die ständige Weiterbildung der Rettungskräfte zu fördern und daran teilzunehmen.
3 Die bewilligten Rettungsunternehmen und das Personal werden von der KWRO regelmässig kontrolliert.
4 Sämtliche Rettungskräfte müssen die für die Qualitätskontrolle erforderlichen Daten und Indikatoren kostenlos zur Verfügung stellen.
4 Finanzierung
1 Die öffentliche Hand sieht alljährlich auf dem Budgetweg die für den Vollzug des vorliegenden Gesetzes erforderlichen Mittel vor.
2 Die Finanzierung wird durch Subventionen der öffentlichen Hand sowie durch finanzielle Beiträge der geretteten Personen nach den anerkannten Tarifen sichergestellt.
3 Die Subventionen der öffentlichen Hand betreffen ausschliesslich die anerkannten Kosten, das heisst:
- a) *. die Kosten im Zusammenhang mit der Planung;
- b) *. die Kosten, die in den vom Departement genehmigten Investitions- und Betriebsbudgets vorgesehen sind.
3bis Die Subventionierung wird zu 70 Prozent vom Kanton und zu 30 Prozent von den Gemeinden übernommen.
3ter Die Finanzierung durch die Gemeinden erfolgt auf der Basis der ständigen Wohnbevölkerung und der Anzahl Übernachtungen nach einem Verteilschlüssel, der auf dem Verordnungsweg festgelegt wird.
4 Der Staatsrat legt die spezifischen Modalitäten und Bedingungen auf dem Verordnungsweg fest.
1 Der Schuldner einer Rechnung für einen Rettungseinsatz ist grundsätzlich die gerettete Person oder ihre Rechtsnachfolger, unabhängig davon, ob sie den Rettungseinsatz verlangt hat oder nicht. Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.
2 Als nicht rückforderbare Kosten gelten Kosten, die durch Rettungseinsätze entstanden sind, die von der Notrufzentrale angeordnet wurden, in folgenden Fällen:
- a) *. es sind keine Personen involviert;
- b) *. die Identität der involvierten Person ist nicht bekannt;
- c) *. die involvierte Person ist zahlungsunfähig;
- d) *. die Eintreibung der Rechnung zieht unverhältnismässige Kosten nach sich.
3 Nicht rückforderbare Kosten werden von der öffentlichen Hand in Anwendung des vorliegenden Gesetzes und der Gesetzgebung über die Eingliederung und die Sozialhilfe übernommen.
4 Der Staatsrat legt die Modalitäten auf dem Verordnungsweg fest.
1 Wird die Rechnung für einen Rettungseinsatz beanstandet, kann das Rettungsunternehmen diese der KWRO unterbreiten.
2 Die KWRO ist einer kantonalen Verwaltungsstelle gleichgestellt, die im Rettungswesen Verfügungen auf Geldzahlung im Sinne des vorliegenden Gesetzes ausstellen kann. Die Entscheide sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) gleichgestellt (Art. 37 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege, VVRG).
3 Wird der KWRO eine beanstandete Rechnung für einen Rettungseinsatz übergeben, hört sie den Schuldner an, kontrolliert die Richtigkeit der Rechnung und verfügt einen Entscheid, der die berücksichtigten Kosten zulasten der geretteten Person festlegt.
4 Die berücksichtigten Kosten basieren auf den geltenden Vereinbarungen zwischen den Leistungserbringern und den Kranken- oder Unfallversicherern gemäss den Bestimmungen des KVG beziehungsweise UVG sowie auf den eingesetzten erforderlichen Mitteln. Die KWRO kann Rechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von maximal 100'000 Franken pro gerettete Person anerkennen.
5 Gegen den Entscheid der KWRO kann innert 30 Tagen nach dessen Eröffnung Einsprache erhoben werden (Art. 34a Abs. 2 VVRG). Die Rekursbehörde ist in einziger Instanz das Kantonsgericht.
1 Die Betriebs- und Investitionskosten der KWRO und der Notrufzentrale werden gedeckt durch:
- a) *. die Einnahmen der KWRO, insbesondere eine differenzierte Gebühr auf jedem Rettungseinsatz, die von der KWRO erhoben werden kann und deren Höhe vom Staatsrat genehmigt wird;
- b) *. die Subventionierung der anerkannten Kosten, aufgeteilt gemäss Artikel 14.
- c) *. …
2 Die Subventionierung der Betriebskosten wird in Form eines jährlichen Globalbudgets gewährt, das im Leistungsvertrag festgelegt ist.
3 Der Kanton stellt der Notrufzentrale seine verfügbaren Telekommunikationsmittel zur Verfügung.
4 Das Departement gewährt Sicherheiten in Höhe von maximal 30 Prozent des jährlichen Budgets, um für den Betrieb und die Investitionen erforderliche Umlaufvermögen der KWRO und des Rettungsdispositivs sicherzustellen, dies im Rahmen der der KWRO zugewiesenen Aufgaben und der vom Staatsrat verfügten Planung.
1 Die Subventionierung des Rettungsdispositivs wird gemäss Artikel 14 aufgeteilt.
2 Die Subventionierung des Rettungsdispositivs ist Teil der Rechnung der KWRO, die für die getreue Geschäftsführung verantwortlich ist.
3 Die Subventionierung des Rettungsdispositivs erstreckt sich über:
- a) *. die berücksichtigten Betriebs- und Investitionskosten der in der Planung anerkannten Ambulanzunternehmen;
- b) *. die berücksichtigten Betriebs- und Investitionskosten der in der Planung anerkannten mobilen Notarztdienste;
- c) *. die berücksichtigten Betriebs- und Investitionskosten der in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b erwähnten Rettungskräfte;
- d) *. die von der KWRO anerkannten Aus- und Weiterbildungskosten;
- e) *. die nicht rückforderbaren Kosten im Sinne von Artikel 16, die nicht in Anwendung der Gesetzgebung über die Eingliederung und die Sozialhilfe übernommen werden.
4 Der Staatsrat kann weitere Leistungen für die Subventionierung anerkennen.
5 Die Subventionierung des Rettungsdispositivs wird in Richtlinien der KWRO geregelt, die dem Departement zur Genehmigung unterbreitet werden.
6 Die Rettungsunternehmen und die weiteren Rettungskräfte sind gehalten, sämtliche erforderlichen finanziellen und statistischen Angaben zur Verfügung zu stellen, die für die Subventionierung erforderlich sind.
7 Die Rettungsunternehmen und die weiteren Rettungskräfte können von der KWRO kontrolliert werden.
5 Tarif - Versicherungen
1 Der Tarif der Rettungsunternehmen, die gemäss vorliegendem Gesetz eingesetzt werden, ist Gegenstand von Verträgen zwischen den Versicherern und den Leistungserbringern. Die KWRO unterstützt die Leistungserbringer und kann auf ihr Ersuchen hin die Verhandlungen mit den Versicherern selbst führen. Bei Bedarf setzt die KWRO eine Ad-hoc-Kommission ein.
2 Der Tarif muss insbesondere in Abhängigkeit der eingesetzten Transportmittel und der Betreuungsart wie Rettung, Transport oder Verlegung, differenziert werden.
3 Vorbehalten bleibt die diesbezügliche Bundesgesetzgebung.
1 Die KWRO schliesst für alle aufgebotenen Rettungskräfte, die individuell an einem durch die Notrufzentrale eingeleiteten Rettungseinsatz oder an Ausbildungskursen teilnehmen, eine Haftpflicht- und Unfallversicherung ab.
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6 Sanktionen und Rechtspflege
Mit einer vom zuständigen Departement ausgesprochenen Busse bis zu 20'000 Franken wird bestraft, wer gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder seiner Vollzugsbestimmungen handelt, und zwar insbesondere:
- a) *. jede Person, die ohne Bewilligung eine Unternehmung betreibt, die im Rettungswesen im Sinne von Artikel 2 tätig ist;
- b. jede Person, die für eine im Rettungswesen tätige Unternehmung verantwortlich ist, die über zu wenig oder nicht genügend ausgebildetes Personal verfügt;
- c. jede Person, die für eine berufsmässige Rettungsaktion nicht entsprechende und nicht mit der nötigen Ausstattung versehene Transportmittel benützt;
- d) *. jede Person, die eines anderen schweren Berufsvergehens überführt wird, unter Vorbehalt von Artikel 136 des Gesundheitsgesetzes;
- e. jede Person, die, ohne legitimen Grund, eine Rettungsaktion stört, indem sie insbesondere den Funk oder andere Verbindungsmittel missbraucht.
1 Zusätzlich zu den in Artikel 23 vorgesehenen Sanktionen kann das zuständige Departement gegenüber Gesundheitsfachpersonen und Verantwortlichen von Rettungsunternehmen die in Artikel 133 des Gesundheitsgesetzes vorgesehenen Disziplinarmassnahmen aussprechen.
2 Das Departement kann zudem jede Massnahme ergreifen, die dazu geeignet ist, einen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen, namentlich den Entzug der Betriebsbewilligung.
3 Der Staatsrat kann den Unternehmen oder Institutionen, die sich nicht an die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes halten, nach Anhörung der KWRO die Subventionen verweigern, reduzieren, einstellen oder aufheben.
Die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege sind für die Entscheide und die Beschwerden anwendbar.
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Der Staatsrat wird mit dem Vollzug des vorliegenden Gesetzes beauftragt.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz und die Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen (GBBAL).
1 Das vorliegende Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Das Datum der Inkraftsetzung wird vom Staatsrat festgesetzt.
T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 08.09.2016
1 Mit Inkrafttreten der Änderung vom 8. September 2016 des vorliegenden Gesetzes wird der Auftrag gemäss Artikel 6 des Gesetzes (Fassung vom 27. März 1996) sowie Artikel 5 der Verordnung über die Organisation des Rettungswesens vom 20. November 1996 an die Kantonale Dachorganisation des Rettungswesens aufgehoben.
2 Die Statuten sind demgemäss anzupassen.
1 Die Arbeitsverhältnisse des Personals der KWRO sowie die Leistungsverträge mit den Partnern, Organisationen und Versicherern werden ab Inkrafttreten der Änderung vom 8. September 2016 des vorliegenden Gesetzes auf die neue Anstalt übertragen.
2 Der Staatsrat legt die Modalitäten auf dem Verordnungsweg fest.