810.41

Verordnung über die kantonale Gesundheitsstatistik

vom 01. October 2014
(Stand am 01.01.2015)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen das Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG);
  • eingesehen das Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (BStatG);
  • eingesehen das Gesundheitsgesetz vom 14. Februar 2008 (GG);
  • eingesehen das Gesetz über die Krankenanstalten und -institutionen vom 13. März 2014 (GKAI);
  • eingesehen das Gesetz über die Langzeitpflege vom 14. Dezember 2011;
  • auf Antrag des Departements für Gesundheit, Soziales und Kultur,

verordnet:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Die vorliegende Verordnung beinhaltet die für die Evaluation und Bedarfsermittlung der Gesundheitsversorgung für die Walliser Bevölkerung notwendigen statistischen Daten in Ausführung der kantonalen und eidgenössischen Gesundheitsgesetzgebung.

2 Sie regelt die Organisation der statistischen Erhebungen sowie die Bearbeitung, Übermittlung und Veröffentlichung der erhobenen Daten.

3 Sie gilt für alle Krankenanstalten und -institutionen gemäss Artikel 85 GG, die im Kanton tätig sind.

4 Vorbehalten bleibt die interkantonale Vereinbarung über das Spital Riviera-Chablais Waadt-Wallis.

2 Organisation der statistischen Erhebungen

Art. 2 Festlegung der betroffenen Einrichtungen und der erhobenen Daten

Das Gesundheitsdepartement (nachstehend: das Departement) legt in einer Richtlinie fest:

  1. a. die Liste der Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsinstitutionen, die der Auskunftspflicht unterstehen;
  2. b. die Art und das Format der erhobenen Daten sowie die Einreichefrist.
Art. 3 Auskunftspflicht

Die Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsinstitutionen, die der Meldepflicht unterstehen, sind gehalten, die erforderlichen Daten vollständig, wahrheitsgetreu, fristgerecht, kostenlos und in der vorgeschriebenen Form zur Verfügung zu stellen.

3 Behandlung, Übermittlung und Veröffentlichung der Daten

Art. 4 Datenverarbeitung

Gemäss Artikel 13a GG ist das Walliser Gesundheitsobservatorium (WGO) mit den kantonalen und eidgenössischen Gesundheitsdatenerhebungen und deren Verarbeitung beauftragt.

Art. 5 Übermittlung und Veröffentlichung der Daten

1 Das Walliser Gesundheitsobservatorium übermittelt die verarbeiteten Daten an die Dienststelle für Gesundheitswesen, das kantonale Amt für Statistik und Finanzausgleich oder an Dritte gemäss den vom Departement vorgegebenen Modalitäten.

2 Für die kantonalen Statistiken können das kantonale Amt für Statistik und Finanzausgleich und die Dienststelle für Gesundheitswesen gesundheitsspezifische Daten festlegen, die gemeldet werden müssen.

3 Das Walliser Gesundheitsobservatorium kann mit Zustimmung des Departements Daten zu Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsinstitutionen in allgemein zugänglichen Publikationsorganen so veröffentlichen, dass diese identifizierbar sind. Das Internet gilt ausdrücklich als allgemein zugängliches Publikationsorgan.

4 Pseudonymisierte Daten und Datenschutz

Art. 6 Pseudonymisierte Daten

Der Kanton ist im Rahmen des Gesundheitsbedarfs und der Planung ermächtigt, bei den Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsinstitutionen pseudonymisierte Daten zu erheben. Das Departement legt die Modalitäten für die Datenpseudonymisierung fest.

Art. 7 Datenschutz

Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung vom 9. Oktober 2008 (GIDA).

5 Schlussbestimmungen

Art. 8 Disziplinarmassnahmen

Bei Übertretung der in vorliegender Verordnung festgehaltenen Pflichten unterliegen die Verantwortlichen von Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsinstitutionen den in Artikel 133 des Gesundheitsgesetzes (GG) vorgesehenen Disziplinarmassnahmen.

Art. 9 Rechtswege

Unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen gilt das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG).

Art. 10 Inkrafttreten

1 Das Gesundheitsdepartement wird mit dem Vollzug der vorliegenden Verordnung beauftragt.

2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über die Krankenanstalten und -institutionen vom 13. März 2014 (GKAI) in Kraft.