Die vorliegende Verordnung präzisiert und ergänzt die Bestimmungen des Gesetzes über die Krankenanstalten und -institutionen vom 12. Oktober 2006 (GKAI), welche die Gesundheitsplanung und die Subventionierung der Krankenanstalten und -institutionen betreffen.
Verordnung über die Gesundheitsplanung und die Subventionierung der Krankenanstalten und -institutionen
Der Staatsrat des Kantons Wallis,
- eingesehen das Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994;
- eingesehen das Gesetz über die Krankenanstalten und -institutionen vom 12. Oktober 2006;
- auf Antrag des Departements für Gesundheit, Sozialwesen und Energie,
verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen
1 Die vorliegende Verordnung findet auf alle Krankenanstalten und -institutionen Anwendung, die subventioniert werden und/oder die Bestandteil der Gesundheitsplanung sind.
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen, die in Anwendung von interkantonalen Vereinbarungen insbesondere in Bezug auf das Spital des Chablais sowie auf gewisse Disziplinen der Spitzenmedizin mit kantonalem Charakter erlassen werden und die ausnahmsweise von den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung abweichen können.
1 Das Departement für Gesundheit, Sozialwesen und Energie (Departement) ist mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung beauftragt.
2 Es erlässt bei Bedarf die nötigen Richtlinien, die insbesondere die Bedingungen und Modalitäten der Subventionierung, die Führung der Buchhaltung und die Unterbreitung der Voranschläge der subventionierten Krankenanstalten und -institutionen sowie die Modalitäten von Pilotprojekten präzisieren.
2 Gesundheitsplanung
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3 Der Staatsrat kann Leistungsaufträge für Alters- und Pflegeheime, sozialmedizinische Zentren und sonstige Krankenanstalten oder -institutionen erstellen. Er genehmigt die Liste der Alters- und Pflegeheime im Sinne von Artikel 39 Absatz 3 KVG.
4 Die Leistungsaufträge werden regelmässig insbesondere unter Berücksichtigung des Pflegebedarfs der Bevölkerung, der Entwicklung der medizinischen Technologien und der Krankenpflege sowie der Wirksamkeit, der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Leistungen aktualisiert.
5 Vor ihrer Erteilung werden die Leistungsaufträge der Planungskommission zur Stellungnahme unterbreitet.
1 Der Grossrat ist zuständig für alle Entscheide über die Schaffung einer kantonalen Krankenanstalt.
2 Gegebenenfalls werden der allgemeine Auftrag, die besonderen Aufgaben, die Organisation, die Funktionsweise, die Finanzierung und die Modalitäten der Zusammenarbeit mit dem GNW bei der Schaffung der Anstalt festgelegt.
3 Der Staatsrat ernennt die leitenden Ärzte und/oder die Direktoren, die in den kantonalen Krankenanstalten angestellt sind.
1 Der Staatsrat kann im Rahmen der Gesundheitsplanung vorübergehend oder ständig die Ausführung bestimmter medizinischer Tätigkeiten oder Tätigkeiten auf dem Gebiet der Volksgesundheit, die insbesondere auf spezifischen gesetzlichen Bestimmungen basieren, Spitälern oder Spitälern angegliederten medizinisch-technischen Instituten, die unter der Zuständigkeit des GNW stehen, oder anderen spezialisierten privaten oder öffentlichen Anstalten oder Einrichtungen delegieren.
2 Die delegierten Tätigkeiten werden unter Aufsicht und Verantwortung des Staates ausgeführt.
3 Der Staatsrat ernennt die für die delegierten Tätigkeiten verpflichteten leitenden Ärzte und/oder Direktoren.
4 Der Staatsrat präzisiert in einer spezifischen Verordnung den allgemeinen Auftrag, die spezifischen Aufgaben, die Organisation und die Funktionsweise, die Finanzierung und die Modalitäten der Zusammenarbeit der delegierten Tätigkeiten innerhalb der oder mir den Anstalten und Einrichtungen.
1 Der Staatsrat kann die Krankenanstalten und -institutionen als gemeinnützig anerkennen, die namentlich die kantonale Gesundheitsplanung beachten und nicht gewinnorientiert sind. Die Anerkennung des gemeinnützigen Charakters kann sich auf ihre gesamte Tätigkeit oder auf einen Teil davon beziehen.
2 Die Anstalten und Institutionen, deren gemeinnütziger Charakter anerkannt wurde, müssen insbesondere folgende Bedingungen erfüllen:
- a. ihren Aufträgen entsprechend und gemäss Gesundheitsplanung und Gesundheitsgesetz alle Patienten aufnehmen;
- b. die im GKAI, in der vorliegenden Verordnung und in den Richtlinien des Departements festgelegten allgemeinen Subventionsbedingungen respektieren;
- c. sonstige allfällige Aufgaben wahrnehmen, die ihnen vom Staatsrat auf Basis der Bedürfnisse der Bevölkerung, gemäss dem GKAI oder dem Gesundheitsgesetz erteilt werden, wie zum Beispiel die Beteiligung an einem Bereitschafts- oder durchgehenden Notfalldienst.
3 Das Gesuch um Anerkennung wird vom Departement behandelt, welches es der Planungskommission zur Vormeinung unterbreiten kann.
4 Die Anerkennung des gemeinnützigen Charakters kann jederzeit suspendiert oder entzogen werden, insbesondere wenn:
- a. die Anstalt oder die Institution die im Rahmen der Gewährung der Anerkennung gestellten Bedingungen nicht mehr einhält;
- b. die Sicherheit der Patienten gefährdet ist;
- c. schwerwiegende Verstösse gegen die Gesundheitsgesetzgebung festgestellt werden.
5 Das Departement kann Richtlinien erlassen, welche die einzureichenden Unterlagen zur Anerkennung des gemeinnützigen Charakters bestimmen.
3 …
4 Finanzierung der Alters- und Pflegeheime, der sozialmedizinischen Zentren und der anderen Krankenanstalten oder -institutionen
1 Im Rahmen der Gesundheitsplanung kann der Staatsrat andere Krankenanstalten oder -institutionen als gemeinnützig anerkennen und/oder ihnen Aufträge erteilen:
- a. Koordinationsstrukturen auf regionaler Ebene;
- b. Zwischenstrukturen zwischen den SMZ und den APH (Einheiten für Kurzaufenthalter, Wohnungen mit sozialmedizinischer Betreuung, Tagesheime, etc.), bevor eine spezifische Gesetzgebung in Kraft tritt;
- c. sowie besonderen Einrichtungen oder Institutionen, deren Schaffung oder Betrieb von der Bundesgesetzgebung, insbesondere den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über den fürsorgerischen Freiheitsentzug und des Jugendstrafrechts (Art. 39 GKAI), vorgeschrieben werden.
2 Der Kanton kann sich an den berücksichtigten Ausgaben der im vorangehenden Absatz genannten anderen Anstalten oder Institutionen beteiligen, soweit deren Subventionierung nicht durch andere spezifische Gesetzesbestimmungen geregelt ist.
3 Der Satz und die Modalitäten der Subventionierung werden vom Staatsrat auf Antrag des Departements im Rahmen seiner finanziellen Zuständigkeit und des Voranschlags festgelegt.
1 Im Rahmen der Gesundheitsplanung, der finanziellen Zuständigkeit und des Voranschlags kann sich das Departement finanziell an Pilotprojekten von Alters- und Pflegeheimen, sozialmedizinischen Zentren und anderen Krankenanstalten oder -institutionen beteiligen, die insbesondere die Einführung von Instrumenten zur Messung, Analyse und Beeinflussung der Pflegequalität, der Patientensicherheit und der Angemessenheit der Leistungen sowie neue Formen der Betreuung oder Begleitung von betagten Personen in der Gemeinschaft, die Gesundheitsförderung und die Prävention betreffen.
2 Das Departement legt nach Rücksprache mit den Anstalten und Institutionen den Satz fest und präzisiert mit Richtlinien die Modalitäten der Subventionierung der Pilotprojekte, an denen sich diese Anstalten und Institutionen beteiligen müssen.
3 Die Pilotprojekte unterliegen einer regelmässigen Evaluation.
4 Nach Evaluation entscheidet das Departement über die generelle Einführung dieser Instrumente.
Die Budgetverfahren der übrigen Krankenanstalten und -institutionen werden in Richtlinien des Departements genauer definiert.
Sofern es sich nicht um laufende Ausgaben handelt, deren Entwicklung mit der erforderlichen Sorgfalt verfolgt werden kann, können die subventionierten Krankenanstalten und -institutionen im laufenden Rechnungsjahr im Bedarfs- oder Notfall oder bei Unvorhersehbarkeit beim Departement ein Zusatzbudget beantragen. Das Departement entscheidet über die Annahme oder Ablehnung dieser Anträge. Gegebenenfalls übermittelt es sie nach den geltenden Verfahren an den Staatsrat oder an den grossen Rat.
1 Die zwischen den Alters- und Pflegeheimen und den sozialmedizinischen Zentren sowie den Versicherern ausgehandelten Tarifverträge nach KVG werden der Konventionskommission zur Stellungnahme unterbreitet.
2 Die Kommission nimmt Stellung zu den Entscheiden, die beim Fehlen eines Tarifvertrags zu treffen sind.
5 Schlussbestimmungen
1 Die subventionierten Krankenanstalten und -institutionen werden vom Departement hinsichtlich der Einhaltung der Planung, der Leistungsaufträge und -verträge, des Voranschlages, der Rechnung und der Verwendung der Subventionen kontrolliert.
2 Für den Fall, dass die Krankenanstalten und -institutionen das Gesetz, die Verordnungen oder die Richtlinien des Departements nicht einhalten sollten, kürzt, suspendiert oder streicht der Staatsrat auf Antrag des Departements die Subventionen.
Unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen findet das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG) Anwendung.
Alle Bestimmungen, die der vorliegenden Verordnung zuwiderlaufen, werden aufgehoben, insbesondere die Verordnung über die Gesundheitsplanung und die Subventionierung der Krankenanstalten und -institutionen vom 1. Dezember 1999 und die Verordnung über das Gesundheitsnetz Wallis (Planung und Subventionierung der Krankenanstalten) vom 12. November 2003.
1 Das Departement ist für den Vollzug der vorliegenden Verordnung zuständig.
2 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt rückwirkend auf den 1. Februar 2007 in Kraft.
3 Die für das GNW anwendbaren Bestimmungen im Zusammenhang mit der Subventionierung treten rückwirkend auf den 1. Januar 2007 in Kraft.