1 Für die Standard-Organisationen der Pflege und Hilfe zu Hause (Standard-Spitex-Organisationen), die dem GAV-Langzeitpflege unterstellt sind, sind die Restbeiträge der öffentlichen Hand an den Pflegekosten pro Stunde:
2 Für die Standard-Organisationen der Pflege und Hilfe zu Hause (Standard-Spitex-Organisationen), die nicht dem GAV-Langzeitpflege unterstellt sind, sind die Restbeiträge der öffentlichen Hand an den Pflegekosten pro Stunde:
3 Für die Organisationen der Pflege und Hilfe zu Hause, die ausschliesslich Pflege in Wohnungen mit sozialmedizinischer Betreuung leisten (In-House Spitex), die dem GAV-Langzeitpflege unterstellt sind, sind die Restbeiträge der öffentlichen Hand an den Pflegekosten pro Stunde:
4 Für die Organisationen der Pflege und Hilfe zu Hause, die ausschliesslich Pflege in Wohnungen mit sozialmedizinischer Betreuung leisten (In-House Spitex), die nicht dem GAV-Langzeitpflege unterstellt sind, sind die Restbeiträge der öffentlichen Hand an den Pflegekosten pro Stunde:
5 Für die selbständige Pflegefachpersonen, sind die Restbeiträge der öffentlichen Hand an den Pflegekosten pro Stunde:
6 Für die Organisationen der Pflege und Hilfe zu Hause, die Familienangehörige (pflegende Angehörige) beschäftigen und entlohnen, wird kein Restbeitrag der öffentlichen Hand für die von den Familienangehörigen erbrachten Leistungen gewährt.
7 In-House-Spitex (Spitex-Organisationen, die ausschliesslich innerhalb ihrer eigenen Räumlichkeiten Pflegeleistungen erbringen und sich nicht an den Wohnort des Patienten begeben) sind nicht berechtigt, Restbeiträge zu erhalten. Ausnahmen sind für Spitex-Organisationen ohne Gewinnorientierung möglich.