801.110

Beschluss zur Festlegung des Spezialgebührentarifs für die Gesundheitsförderung und die Verhütung von Krankheiten

vom 02. November 2016
(Stand am 01.01.2023)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen den Artikel 57 Absatz 3 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen den Artikel 115 des Gesundheitsgesetzes vom 12. März 2020 (GG);
  • auf Antrag des für die Gesundheit zuständigen Departements, *

beschliesst:

Art. 1

Auf den Akten, Entscheiden, Bewilligungen und Patenten der Behörden wird eine Spezialgebühr aufgrund folgender Tabelle zugunsten des kantonalen Fonds für Gesundheitsförderung und Verhütung von Krankheiten erhoben:

  1. a. Entscheide des Staatsrats, für die eine Gebühr erhoben wird:
  2. b. Homologierung von Konzessionen:
  3. c. Einbürgerungen
  4. d. Bescheinigungen und Ausweise der Staatskanzlei:
  5. e. Entscheide der Departemente der kantonalen Verwaltung und der von den kantonalen Behörden ernannten Kommissionen:
  6. f. Bussenentscheide:
  7. g. Bewilligungen für den Kleinhandel mit alkoholischen Getränken
  8. h. Bewilligung für das Reisendengewerbe
  9. i. Bewilligungen für Tombolas und Lotterien
  10. j. Patente für Viehhandel
  11. k. Jagd- und Fischereipatente
  12. l. Führerausweis für Motorfahrzeuge
  13. m. Motorfahrzeugausweis
  14. n. alle der Einregistrierung unterworfenen Akten:
  15. o. alle der Einregistrierung unterworfenen Akten ohne bestimmten Vertragswert
  16. p. provisorische Einregistrierungen
  17. q. Gebührenpflichtige Amtshandlungen des Grundbuchamtes, die nicht schon der Einregistrierung unterworfen sind
  18. r) *. Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
Art. 2

Der Spezialgebühr unterliegen nicht:

  1. a. die gebührenpflichtigen Entscheide und Urteile der Gerichtsbehörden gemäss Artikel 42 Absatz 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009;
  2. b. die Akten, Entscheide und Urkunden im Bereich der Betreibung und des Konkurses im Sinne von Artikel 16 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889;
  3. c. die Akten und Entscheide, die in Ausführung des Steuergesetzes vom 10. März 1976 gefällt werden, und diejenigen, die die direkte Bundessteuer, die Verrechnungssteuer und die Wehrpflichtersatzabgabe betreffen;
  4. d. die Entscheide und Akten, auf denen keine Gebühr erhoben wird;
  5. e. die Schweizer Pässe;
  6. f. die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen.
Art. 3

Die Erhebung der Spezialgebühr wird buchhalterisch erfasst.

Art. 4

1 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

2 Er ersetzt den Beschluss zur Festlegung des Spezialgebührentarifs für die Gesundheitsförderung und die Verhütung von Krankheiten vom 7. Oktober 2009.