1 Gegenstand der vorliegenden Vereinbarung ist die Koordination der Politik der Vertragskantone im Bereich der Digitalisierung des Gesundheitswesens zur Unterstützung der kantonalen Gesundheitspolitik.
2 Insbesondere hat sie zum Zweck:
- a. es Einzelpersonen zu ermöglichen, ihre gesundheitsbezogenen Daten zu verwalten, namentlich durch die Erfassung und Bearbeitung ihrer personenbezogenen Daten;
- b. die Patientinnen und Patienten bei ihrer Behandlung einzubeziehen, namentlich durch die Erleichterung ihres Zugangs zu ihren gesundheitsbezogenen Daten und durch die Begleitung bei diesem Prozess;
- c. die Qualität und die Sicherheit der Behandlung der Patientinnen und Patienten zu verbessern und dabei ihre personenbezogenen Daten zu schützen und deren Sicherheit zu gewährleisten;
- d. die Zusammenarbeit der Vertragskantone im Bereich der Digitalisierung des Gesundheitswesens zu stärken;
- e. die Entwicklung von gemeinsam definierten und von den Gesundheitsdienstleistern gemeinsam genutzten Instrumenten und Verfahren zu fördern, um die Kontinuität und Koordination der Gesundheitsleistungen zu unterstützen und gleichzeitig ihre Wirtschaftlichkeit zu sichern;
- f. die nationale Gesetzgebung in Bezug auf das elektronische Patientendossier umzusetzen, insbesondere durch die Schaffung einer gemeinsamen Stammgemeinschaft der Vertragskantone.
3 Sie regelt:
- a. die Rahmenbedingungen und Grundsätze der Umsetzung von digitalen Gesundheitsdienstleistungen;
- b. die Beitrittspflicht der Vertragskantone zur Organisation, die die kantonsübergreifende Stammgemeinschaft verwaltet;
- c. die Anschlusspflicht bestimmter Gesundheitsdienstleister zur kantonsübergreifenden Stammgemeinschaft;
- d. den Datenschutz und die Datensicherheit in Zusammenhang mit der Umsetzung von digitalen Gesundheitsdienstleistungen;
- e. die konsequente Verwendung der AHV-Nummer durch die Organisationen und die Gesundheitsdienstleister;
- f. die Einrichtung einer Beratungskommission für die Digitalisierung des Gesundheitswesens und einer interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommission sowie ihren Handlungsbereich.