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Verordnung über die Regulierung der medizinisch-technischen Grossgeräte

vom 16. June 2021
(Stand am 01.01.2021)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen den Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen das Kapitel 5.5 des Gesundheitsgesetzes vom 12. März 2020 (GG);
  • auf Antrag des für die Gesundheit zuständigen Departements,

verordnet:

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung präzisiert und ergänzt die Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes (GG) über die Regulierung von medizinisch-technischen Grossgeräten oder anderen Geräten der Spitzenmedizin (nachstehend: Grossgeräte).

2 Sie legt insbesondere die Liste der Grossgeräte fest, deren Betrieb bewilligungspflichtig ist.

3 Sie gilt für Grossgeräte im öffentlichen und privaten, stationären und ambulanten Bereich.

Art. 2 Bewilligungspflicht

1 Die Inbetriebnahme und der Betrieb der nachstehenden, festinstallierten oder mobilen Grossgeräte unterliegen der Bewilligung durch den Staatsrat:

  1. a. MRT (Magnetresonanztomographie);
  2. b. CT-Scanner (Computertomographie);
  3. c. PET (Positron Emission Tomography), PET-Scanner und PET-MRT;
  4. d. SPECT (Single Photon Emission Computed Tomography);
  5. e. Lithotripter;
  6. f. Digitale Subtraktionsangiographie (festinstallierte Geräte, die hauptsächlich für diagnostische und therapeutische Zwecke bestimmt sind);
  7. g. Radiotherapiegeräte, deren Anschaffungskosten, einschliesslich Architektur-Investitionskosten, eine Million Franken oder mehr betragen;
  8. h. Geräte für robotergestützte Chirurgie, deren Anschaffungskosten, einschliesslich Architektur-Investitionskosten, eine Million Franken oder mehr betragen;
  9. i. Ambulante Operationssäle von einer Million Franken oder mehr (bewegliche und unbewegliche Infrastrukturen für die Chirurgie).

2 Die ausserhalb des Kantons stammenden, mobilen Grossgeräte unterliegen ebenfalls der Bewilligung durch den Staatsrat.

3 Die Bewilligung des Staatsrates ist für den Ersatz von bestehenden Grossgeräten nicht erforderlich.

Art. 3 Register

1 Ein Register der Grossgeräte wird bei Inkrafttreten des Gesetzes durch den Staatsrat erstellt.

2 Die Geräte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits in Betrieb sind, gelten als zugelassen. Sie müssen dem für das Gesundheitswesen zuständigen Departement mitgeteilt werden.

3 Die Ausserbetriebnahme oder der Ersatz von Geräten muss der Dienststelle für Gesundheitswesen, die das Register nachführt, gemeldet werden.

Art. 4 Richtlinien

Das Departement erlässt Richtlinien über das Bewilligungsverfahren von Grossgeräten.