1 Die vorliegende Verordnung präzisiert die Modalitäten der Übertragung des Eigentums an den Spitalinfrastrukturen vom Typ Immobilien (Grundstücke und Gebäude) von den Spitalvereinen und den religiösen Kongregationen an den Kanton, der diese dem GNW zur Verfügung stellt.
2 Die Verordnung sieht gleichzeitig die Modalitäten der Übertragung des Eigentums an den Spitalinfrastrukturen vom Typ Mobiliar (Ausrüstungen) von den Spitalvereinen, den religiösen Kongregationen und dem Kanton an das GNW vor.
3 Vorbehalten bleiben die bestehenden oder zukünftigen Verträge betreffend das Spital des Chablais und das Zentralinstitut der Walliser Spitäler.
4 Die Modalitäten der zur Verfügung Stellung der vom Kanton erworbenen immobilen Infrastrukturen zugunsten des GNW werden in einer separaten Verordnung geregelt.