800.16

Verordnung zur Übertragung der Infrastrukturen der Spitäler

vom 31. January 2007
(Stand am 01.02.2007)

Der Staatsrat des Kantons Wallis,

  • eingesehen das Gesetz über die Krankenanstalten und -institutionen vom 12. Oktober 2006, insbesondere die Artikel 45 bis 51;
  • auf Antrag des Departements für Gesundheit, Sozialwesen und Energie,

verordnet:

Art. 1 Zweck und Anwendungsbereich

1 Die vorliegende Verordnung präzisiert die Modalitäten der Übertragung des Eigentums an den Spitalinfrastrukturen vom Typ Immobilien (Grundstücke und Gebäude) von den Spitalvereinen und den religiösen Kongregationen an den Kanton, der diese dem GNW zur Verfügung stellt.

2 Die Verordnung sieht gleichzeitig die Modalitäten der Übertragung des Eigentums an den Spitalinfrastrukturen vom Typ Mobiliar (Ausrüstungen) von den Spitalvereinen, den religiösen Kongregationen und dem Kanton an das GNW vor.

3 Vorbehalten bleiben die bestehenden oder zukünftigen Verträge betreffend das Spital des Chablais und das Zentralinstitut der Walliser Spitäler.

4 Die Modalitäten der zur Verfügung Stellung der vom Kanton erworbenen immobilen Infrastrukturen zugunsten des GNW werden in einer separaten Verordnung geregelt.

Art. 2 Übertragungs- und Entschädigungsverfahren (Grundstücke, Gebäude und Ausrüstungen)

1 Zur Festlegung der Entschädigung, die jedem Eigentümer bei der Übertragung seiner Infrastrukturen zusteht, stützt sich der Staatsrat sowohl auf die Vorschläge der paritätischen Kommission, welche mit dem Dekret vom 4. September 2003 über das GNW eingesetzt wurde, als auch auf die möglichen Abkommen zwischen den Spitalvereinen oder den religiösen Kongregationen und dem Kanton.

2 Die Übertragung der Infrastrukturen erfolgt am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung. Der Eintrag im Grundbuch erfolgt nach einfachem Vorweisen der schriftlichen Konventionen, die vom Staatsrat genehmigt wurden oder der vom Staatsrat gefällten Entscheide im Zusammenhang mit der Übertragung der Infrastrukturen.

3 Der Kanton entschädigt die Vereine oder religiösen Kongregationen für die übertragenen Infrastrukturen binnen dreissig Tagen nach dem Eintrag im Grundbuch.

4 Die Eigentumsübertragungen und Eintragungen des Vorkaufsrechts sind auf kommunaler und kantonaler Ebene steuer-, abgaben- und gebührenfrei. Davon ausgenommen sind Steuern, Abgaben und Gebühren im Zusammenhang mit einem nachfolgenden Verkauf der Infrastrukturen.

Art. 3 Berechnungsmethode der Entschädigungen

1 Falls festgelegt wird, dass dem Eigentümer der Infrastrukturen, die dem Kanton übertragen wurden, eine Entschädigung geschuldet wird, werden die folgenden Regeln angewendet.

2 Die Grundstücke, die subventioniert wurden, können nicht Gegenstand einer Entschädigung sein. Grundstücke, die nicht vom Kanton subventioniert wurden, können gemäss Katasterwert entschädigt werden, ausser bei einer Vereinbarung, die für den Kanton besser ist.

3 Die Gebäude können Gegenstand einer Entschädigung sein, wenn diese von den Gemeinden oder einer religiösen Kongregation finanziert wurden. Die Vereine oder religiösen Kongregationen müssen diese Finanzierung nachweisen. Für die Berechnung der Entschädigung werden die bewilligten Investitionen linear mit 4.5 Prozent bis zum Ablauf des Dekrets über das GNW abgeschrieben.

4 Die Ausrüstungen können Gegenstand einer Entschädigung sein, wenn sie von den Gemeinden oder den religiösen Kongregationen finanziert wurden. Die Vereine oder religiösen Kongregationen müssen diese Finanzierung nachweisen. Für die Berechnung der Entschädigung wird ein Drittel der bewilligten Investitionen linear mit 10 Prozent und zwei Drittel linear mit 20 Prozent bis zum Ablauf des Dekrets über das GNW abgeschrieben.

5 Die von den ehemaligen Eigentümern bezahlten Zinsen für die nicht anerkannten und folglich nicht vom Kanton subventionierten Investitionen sind nicht Gegenstand einer Entschädigung.

Art. 4 Modalitäten der Übertragung

1 Wenn eine Vereinigung von Gemeinden oder eine religiöse Kongregation das Eigentum an einer Infrastruktur beibehalten sollte, so werden die jährlichen Kosten (Zinsen und finanzielle Abschreibungen) dieser Infrastruktur vom Eigentümer gedeckt. Vorbehalten bleiben die Entscheide des Staatsrates bezüglich der Verwendung dieser Infrastrukturen für andere Gesundheitszwecke.

2 Die übertragenen Güter müssen pfandfrei sein; falls die Güter nicht pfandfrei sein sollten, müssen die Eigentümer dies vor der Übertragung löschen lassen.

Art. 5 Rückerstattung der Subvention

Falls Objekte nicht übertragen werden, welche beim Kauf vom Staat subventioniert wurden, kann der Kanton gemäß Subventionsgesetz vom 13. November 1995 und dem Entscheid des Staatsrates vom 7. November 1990 über die Übernahme der Schulden durch den Kanton eine Rückerstattung der Subventionen fordern.

Art. 6 Nachfolgender Verkauf der Infrastrukturen: Gewinnbeteiligung

1 Im Falle eines nachfolgenden Verkaufs der übertragenen Infrastrukturen gehört der Gewinn des Verkaufs dem ehemaligen Eigentümer. Dieser berechnet sich aus dem Verkaufspreis abzüglich der vom Kanton getätigten Investitionen, den Übernahmen der Schulden durch den Kanton und der Entschädigung, welche der Kanton bei der Übertragung dem ehemaligen Eigentümer erstattet hat.

2 Beim nachfolgenden Verkauf eines Teiles der Infrastrukturen von einem Gebäude wird der Gewinn aus dem Verhältnis der Anzahl Quadratmeter zum gesamten Grundstück und aus dem Verhältnis der Anzahl Kubikmeter zum gesamten Bau errechnet.

3 Im Rahmen der gesetzlichen Fristen erhält der Eigentümer im ersten Jahr 100 Prozent des Gewinns. Ab Inkrafttreten des Gesetzes sinkt dieser Prozentsatz jährlich um ein Prozent.

Art. 7 Nachfolgender Verkauf der Infrastrukturen: Vorkaufsrecht

1 Das im Gesetz vorgesehene Vorverkaufsrecht wird im Grundbuch eingetragen.

2 Der Inhaber des Vorkaufsrechts kann das Gebäude unter den Bedingungen erwerben, die der Verkäufer mit der Drittperson vereinbart hat, abzüglich des ihm gemäss der vorliegenden Verordnung zustehenden Gewinns.

Art. 8 Übertragung des Eigentums an den Ausrüstungen

1 Die Spitalvereine, die religiösen Kongregationen und der Kanton für die Walliser Lungenklinik (CVP) und die IPVR übertragen dem GNW das Eigentum an den Ausrüstungen der Spitäler (für den Spitalbetrieb notwendiges Mobiliar, technische, medizinische und administrative Geräte).

2 Die Übertragung der Ausrüstungen der CVP und der IPVR sind nicht Gegenstand einer Entschädigung.

Art. 9 Resthaftung der Vereine

1 Die ehemaligen Eigentümer sind verantwortlich für die Verpflichtungen, die sie bis zum Abschluss der Konten 2003 eingegangen sind, und kommen für die daraus folgenden Verpflichtungen auf, die weder vom Kanton noch vom GNW übernommen werden.

2 Die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der nicht übertragenen Infrastrukturen die nicht direkt mit den für das GNW relevanten Spitalaktivitäten zusammenhängen und alle Kosten und Einnahmen im Zusammenhang mit den Betriebs- und Investitionskosten dieser Infrastrukturen gehen zu Lasten der ehemaligen Eigentümer der Institutionen.

Art. 10 Anwendung

Das Departement wird mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt. Es erlässt die nötigen Richtlinien.

Art. 11 Schlussbestimmungen

1 Die vorliegende Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz in Kraft.

2 Sie wird im Amtsblatt publiziert.