Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 (Medizinalberufegesetz, MedBG);
- eingesehen das Bundesgesetz über die Psychologieberufe vom 18. März 2011 (PsyG);
- eingesehen das Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe vom 30. September 2016 (GesBG); eingesehen das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000 (Heilmittelgesetz, HMG) und dessen Ausführungsbestimmungen;
- eingesehen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) und dessen Ausführungsbestimmungen;
- eingesehen das Gesundheitsgesetz vom 12. März 2020 (GG) und dessen Ausführungsbestimmungen, insbesondere was die Ausübung und die Beaufsichtigung der Gesundheitsberufe, den Betrieb von Krankenanstalten und -institutionen;
- eingesehen die Heilmittelverordnung vom 4. März 2009;
- eingesehen Artikel 88 und folgende des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG);
- eingesehen das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar);
- auf Antrag des für die Gesundheit zuständigen Departements, *
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Allgemeine Bestimmungen1 Der vorliegende Beschluss legt die zu beziehenden Gebühren und Spesen, insbesondere die Anwendung des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) und das Gesundheitsgesetz (GG) und dessen Ausführungsbestimmungen, fest.
2 Für die im vorliegenden Beschluss nicht vorgesehenen Fälle finden sinngemäss die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar), sowie die Bestimmungen über die Entschädigung der Experten und Mitglieder von Kommissionen Anwendung.
Art. 2 Zuständige Behörde Sofern kein besonderes Gesetz Gegenteiliges vorsieht, ist das für die Gesundheit zuständige Departement (nachfolgend: das Departement) befugt, die Gebühren, die in diesem Beschluss aufgeführt sind, zu erheben. Etwaige kantonale Stempelabgaben werden zusätzlich erhoben.
2 Gebührentarif
2.1 Gesundheitsberufe
Art. 3 Erteilung einer Bewilligung zur Berufsausübung für die Gesundheitsberufe1 Nach Erteilung einer Bewilligung zur Berufsausübung im Sinne des Medizinalberufegesetzes werden folgende Gebühren erhoben:
- a) *. Ärzte und Zahnärzte mit einer Bewilligung in eigener fachlicher Verantwortung (der obligatorische Ausbildungskurs über die Kenntnisse des Walliser Gesundheitssystems, der von der Dienststelle für Gesundheitswesen organisiert wird, ist darin enthalten)
- a bis) *. Apotheker und Chiropraktoren mit einer Bewilligung in eigener fachlicher Verantwortung
- b. Ärzte, Apotheker, Zahnärzte und Chiropraktoren mit einer Bewilligung zur unselbstständigen Berufsausübung
- c. Assistenzärzte und Assistenzchiropraktoren
- d. Änderung der befristeten Bewilligung als Assistenzzahnarzt nach altem Recht in eine unbefristete Bewilligung zur unselbstständigen Berufsausübung
- e. Verlängerung der Bewilligung
- f) *. Verlängerung der Bewilligung nach 70. Lebensjahr für die medizinischen Berufe, einschliesslich der Prüfung durch den Arzt
- g) *. Obligatorischer Kurs zur Kenntnis des Walliser Gesundheitssystems, organisiert von der Dienststelle für Gesundheitswesen
2 Wenn eine Gesundheitsfachperson, die bereits eine Bewilligung besitzt, aufgrund einer Statusänderung eine neue Bewilligung verlangt, wird die entsprechende Gebühr erhoben.
3 Für die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung wird eine Gebühr von 90 Franken erhoben. Diese ist im Voraus zu entrichten.
Art. 3a * Erteilung einer Zulassung zur Berufsausübung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Gesundheitsberufe Bei der Erteilung einer Zulassung zur Berufsausübung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Gesundheitsberufe im Sinne des Medizinalberufegesetzes wird eine Gebühr von 300 Franken erhoben.
Art. 4 Erteilung einer Bewilligung für die übrigen Gesundheitsberufe Für die Erteilung einer Bewilligung der übrigen Gesundheitsberufe im Sinne des Gesundheitsgesetzes werden folgende Gebühren erhoben:
- a. Ambulanzpersonal, Ernährungsberater, Drogisten, Ergotherapeuten, Dentalhygieniker, Pflegefachfrauen/-männer, Logopäden/Orthophonisten, Optiker, Osteopathen, Fusspfleger/Podologen, Physiotherapeuten, Hebammen
- b. Psychologen/Psychotherapeuten
- c. Verlängerung der Bewilligung
- d) *. Verlängerung der Bewilligung nach 70. Lebensjahr für andere Berufe, einschliesslich der Prüfung durch den Arzt
Art. 4a * Erteilung einer Zulassung zur Berufsausübung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die übrigen Gesundheitsberufe Bei der Erteilung einer Zulassung zur Berufsausübung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die übrigen Gesundheitsberufe gemäss Gesundheitsgesetz wird eine Gebühr von 200 Franken erhoben.
Art. 4b * Erteilung einer Zulassung zur Berufsausübung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte Bei der Erteilung einer Zulassung zur Berufsausübung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für Einrichtungen die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte wird eine Gebühr von 300 Franken erhoben.
Art. 4c * Erteilung einer Zulassung zur Berufsausübung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Organisationen für andere Gesundheitsfachpersonen Bei der Erteilung einer Zulassung zur Berufsausübung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung die der ambulanten Krankenpflege durch Organisationen für andere übrigen Gesundheitsfachpersonen wird eine Gebühr von 200 Franken erhoben.
2.2 Krankenanstalten und -institutionen
Art. 5 Erteilung einer Betriebsbewilligung1 Nach der Erteilung einer Betriebsbewilligung im Sinne des Gesundheitsgesetzes werden die folgenden Gebühren erhoben:
- a. Spitäler:
- b. Pflegeheime für Betagte, Tages- und Nachtpflegestrukturen sowie andere Strukturen, die Langzeitpflege anbieten und bewilligungspflichtig sind:
- c) *. Organisation von Pflege und Haushaltshilfe:
- d. Heilbäder:
- e. Spitälern angegliederte medizinisch-technische Institute:
- f. Laboratorien für medizinische Analysen:
- g. Einrichtungen, die ambulante Leistungen erbringen:
- h. Zahnkliniken:
2 Kleinere Anpassungen der Betriebsbewilligung: Fr. 100 bis 200
Art. 5a * Verfahren betreffend die obligatorische Krankenpflegeversicherung1 Im Rahmen der Verfahren betreffend die obligatorische Krankenpflege-versicherung (Art. 46 und 47 KVG) werden die folgenden Gebühren eingezogen:
- a. Genehmigung einer Tarifvereinbarung
- b. Verlängerung eines Tarifs ohne Tarifvereinbarung
- c. Festsetzung eines Tarifs
2 Die Gebühren werden solidarisch zwischen den beiden Parteien je zur Hälfte aufgeteilt.
3 Es kann ausnahmsweise darauf verzichtet werden, die gesamte oder ein Teil der Gebühr einzuziehen.
2.3 Arzneimittel und Medizinprodukte
Art. 6 Erteilung einer Betriebsbewilligung Nach der Erteilung einer Betriebsbewilligung im Sinne des Gesundheitsgesetzes werden die folgenden Gebühren erhoben:
- a. öffentliche Apotheke
- b. Apotheke einer Einrichtung oder Institution
- c. Privatapotheke in einer Arztpraxis
- d. Drogerie
- e. Änderung der Betriebsbewilligung
- f. Inspektion der nachträglichen Kontrolle von Medizinprodukten gemäss Artikel 24 der Medizinprodukteverordnung vom 17. Oktober 2001 (MepV)
Art. 7 Andere Bewilligungen Nach der Erteilung anderer Bewilligungen aus dem Gesundheitsgesetz oder einem anderen kantonalen oder eidgenössischen Gesetz werden die folgenden Gebühren erhoben:
- a. Bewilligung für den Versandhandel
- b. Bewilligung für das Lagern von Blut
- c. Erneuerung der Bewilligung für das Lagern von Blut
- d. Bewilligung für Spitäler, um für die Behandlung notwendigen Betäubungsmittel anzuschaffen, aufzubewahren und zu verwenden
- e. Änderung der Bewilligung
- f. Verlängerung der Bewilligung
- g. Andere Bewilligungen oder Bescheinigungen, die von der kantonalen oder eidgenössischen Gesetzgebung vorgesehen sind
2.4 Forschung am Menschen
Art. 8 Erteilung einer Betriebsbewilligung für eine Biobank zu Forschungszwecken Nach der Erteilung einer Betriebsbewilligung für eine Biobank gemäss Gesundheitsgesetz werden die folgenden Gebühren erhoben:
- a. Bewilligung
- b. Änderung der Bewilligung
- c. Verlängerung der Bewilligung
2.5 Hotellerie und Restaurationsbetriebe
Für die Kontrollen zum Rauchverbot in Hotel- und Restaurantbetrieben, welche die Dienststelle für Gesundheitswesen im Sinne des Gesundheitsgesetzes durchführt, werden die folgenden Gebühren erhoben:
- a. Kontrolle mit Bericht nach einem Gesetzesverstoss gegen den Schutz vor Passivrauchen
2.5a Medizinisch-technische Grossgeräte
Art. 9a * Gesuch auf Zulassung zum Betrieb von medizinisch-technischen Grossgeräten Für die Prüfung eines Gesuchs auf Zulassung zum Betrieb von medizinisch-technischen Grossgeräten im Sinne des Gesundheitsgesetzes werden folgende Gebühren erhoben:
- a. Prüfung des Gesuchs und Erteilung oder Ablehnung der Zulassung
2.6 Gemeinsame Bestimmungen
Art. 10 Inspektionen und Kontrollen Für nicht ausdrücklich vorgesehene Inspektionen und Kontrollen erhebt das Departement eine Gebühr, die den effektiven Kosten entspricht. Diese Gebühr wird stets erhoben, wenn ein Einsatz angefordert oder provoziert wird: 180 Franken pro Stunde.
Art. 11 Besondere Leistungen1 Gebühren für besondere Leistungen werden dann erhoben, wenn die Arbeit die gewöhnliche Geschäftstätigkeit überschreitet: 180 Franken pro Stunde.
2 Entscheidungen, die nicht in einer anderen Bestimmung festgelegt sind: Fr. 100 bis 1’000.
3 Schlussbestimmungen
Art. 12 Schlussbestimmungen1 Alle Bestimmungen, die im Widerspruch zu diesem Beschluss stehen, werden aufgehoben, namentlich der Beschluss betreffend die beim Vollzug des Gesundheitsgesetzes anfallenden Kosten und Gebühren vom 26. März 1997.
2 Das Departement wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses betraut, der im Amtsblatt veröffentlicht wird und am 1. Januar 2014 in Kraft tritt.