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Verordnung über das Spital Wallis

vom 01. October 2014
(Stand am 01.01.2018)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen das Gesetz über die Krankenanstalten und -institutionen vom 13. März 2014 (GKAI);
  • auf Antrag des Departements für Gesundheit, Soziales und Kultur,

verordnet:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Anwendungsbereich

1 Die vorliegende Verordnung präzisiert und ergänzt die Bestimmungen des Gesetzes über die Krankenanstalten und -institutionen vom 13. März 2014 (nachstehend: GKAI), namentlich das zweite Kapitel betreffend das Spital Wallis.

2 Sie findet Anwendung auf die Krankenanstalten und -institutionen, die das Spital Wallis bilden.

3 Die Verordnung über die Spitalplanung und -finanzierung vom 1. Oktober 2014 bleibt vorbehalten.

2 Honorar und Gehälter

Art. 2 Verwaltungsrat und Direktion Spital Wallis

Der Staatsrat legt die Honorare für die Mitglieder des Verwaltungsrats von Spital Wallis und die Richtlinien über die Abgeltung der Mitglieder der Generaldirektion und der Spitalzentrumsdirektionen fest.

Art. 3 Kaderärztinnen und Kaderärzte

1 Zu den Kaderärztinnen und Kaderärzte von Spital Wallis gehören die medizinischen Direktoren, die Chefärzte eines Departements, die Chefärzte einer Abteilung, die Chefärzte, die leitenden Ärzte, die Belegärzte und die Konsiliarärzte.

2 Die Schaffung von ärztlichen Kaderstellen obliegt den zuständigen Organen von Spital Wallis unter Vorbehalt der vorgängigen Genehmigung durch das Gesundheitsdepartement (nachfolgend: das Departement) im Hinblick auf die Einhaltung der Gesundheitsplanung. Für die Erneuerung von ärztlichen Kaderstellen kann das Departement ein vereinfachtes Verfahren vorsehen. Das Departement erlässt bei Bedarf Richtlinien über das Verfahren für die Schaffung und die Erneuerung von ärztlichen Kaderstellen.

3 Die Altersgrenze für die Berufsausübung der Kaderärzte wird grundsätzlich auf 65 Jahre festgesetzt.

4 Spital Wallis übermittelt dem Departement jährlich die detaillierte Liste der Kaderärzte, der Oberärzte und der Assistenzärzte. Diese Liste wird nach medizinischen Departementen und Abteilungen erstellt und enthält insbesondere den Beschäftigungsgrad der Ärztinnen und Ärzte.

5 Vorbehalten bleibt die besondere Stellung der Kaderärzte, die in Einrichtungen oder in Disziplinen tätig sind, die interkantonalen Vereinbarungen unterstehen.

Art. 4 Kaderärztinnen und Kaderärzte: maximal zugelassene Besoldungen

1 Die Gesamtbesoldung für Kaderärzte für alle Tätigkeiten, unter Einschluss der Privat- oder Halbprivatabteilung, sowie der Oberärzte und Assistenzärzte darf 22 Prozent der Lohnmasse, einschliesslich der Soziallasten, nicht übersteigen. In der Gesamtbesoldung für Kaderärzte und in der Lohnmasse sind die von Dritten erbrachten Leistungen inbegriffen. Eine Richtlinie des Departements präzisiert die Berechnungsmodalitäten.

2 Spital Wallis legt eine Gehaltshöchstgrenze für Kaderärztinnen und Kaderärzte fest, die dem Staatsrat zur Genehmigung vorgelegt wird.

3 Übersteigt die Lohnsumme den vom Departement bewilligten Gesamtbetrag, wird die Differenz den nicht berücksichtigten Ausgaben angerechnet, die von der kantonalen Subventionierung abgezogen werden.

4 In diesem Rahmen erlässt das Spital Wallis die Richtlinien und Reglemente über die Gehälter der Kaderärztinnen und Kaderärzte und übermittelt sie dem Departement.

3 Kontrolle und Aufsicht über das Spital Wallis

Art. 5 Kontrolle des Staatsrates

1 Der Staatsrat übt via Departement die Aufsicht über das Spital Wallis aus, indem er insbesondere die Umsetzung der Planung, die Ausführung der Leistungsaufträge und -verträge, die Versorgungsqualität und die finanzielle Beteiligung des Staates kontrolliert. Er kann auswärtige Expertinnen und Experten beiziehen.

2 Der Staatsrat legt jährlich im Rahmen des Budgets die personellen und finanziellen Mittel fest, die für die Aufsicht über das Spital Wallis erforderlich sind.

Art. 6 Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat erstattet dem Departement regelmässig Bericht, insbesondere zur Ausübung der unveräusserlichen Kompetenzen gemäss Artikel 30 GKAI.

Art. 7 Geschäftsbericht und Jahresrechnungen

Spital Wallis legt auf den 30. April jedes Kalenderjahres einen Geschäftsbericht und die Gesamtheit seiner Jahresrechnungen, konsolidiert und pro Zentrum, sowie die Kostenrechnung vor.

Art. 8 Revisionsstelle

1 Die Revisionsstelle wird vom Staatsrat auf Antrag von Spital Wallis bezeichnet.

2 Sie nimmt eine Prüfung der Finanzen des Spital Wallis vor mit dem Ziel, ihre Wahrheit, Genauigkeit und Relevanz aufgrund der geltenden Normen über die ordentliche Revision sowie der vorliegenden Verordnung zu überprüfen.

3 Sie erstellt jährlich einen eingehenden Bericht zuhanden des Verwaltungsrates des Spital Wallis, der insbesondere die Feststellungen zur Rechnungsführung, zum internen Kontrollsystem sowie zur Durchführung und zum Ergebnis der Kontrolle enthält.

4 Sie erstellt jährlich einen schriftlichen Bericht zuhanden des Staatsrates, der das Ergebnis der Revision zusammenfasst und der ihre Meinung zur Führung des Spital Wallis sowie zu den Finanzen und zu ihrer Gesetzmässigkeit hinsichtlich der geltenden Gesetzgebung zum Ausdruck bringt. Sie empfiehlt die Genehmigung ohne oder mit Vorbehalt, oder die Rückweisung der Jahresrechnung.

Art. 9 Interne Revision

1 Spital Wallis verfügt über eine interne Revisionsstelle, die insbesondere den Auftrag hat, mittels eines systematischen und methodischen Vorgehens seine Verfahren des Risikomanagements, der Kontrolle und der Unternehmensführung zu beurteilen, sowie Vorschläge zur Erhöhung ihrer Wirksamkeit auszuarbeiten.

2 Spital Wallis informiert das Departement regelmässig über die Feststellungen und Vorschläge der internen Revisionsstelle.

Art. 10 Qualitätskontrolle

1 Die Abteilung für Qualitätssicherung von Spital Wallis, die gemäss Artikel 33 GKAI vorhanden sein muss, erstattet dem Departement einen jährlichen Tätigkeitsbericht.

2 Der Verwaltungsrat von Spital Wallis erlässt die Richtlinien über die Qualitätssicherung, namentlich betreffend die interne Kommunikation zu den Ergebnissen in Zusammenhang mit den Qualitätsindikatoren, die Kommunikation im Falle eines erwiesenen Missstandes und die Koordination der zu vollziehenden Massnahmen und legt diese dem Departement zur Genehmigung vor.

Art. 11 Genehmigung der Rechnung und der Verwendung der Ergebnisse

1 Das Spital Wallis unterbreitet dem Staatsrat jährlich seine Rechnung zusammen mit dem detaillierten Bericht der Revisionsstelle zur Genehmigung.

2 Es unterbreitet dem Departement die Verwendung der Betriebsgewinne zur Genehmigung.

3 Falls das Geschäftsjahr defizitär ausfällt, schlägt das Spital Wallis dem Departement Massnahmen zur Deckung der Betriebsverluste zur Genehmigung vor. Wenn die in die Bilanz übertragenen Verluste drei Prozent des jährlichen Betriebsbudgets übersteigen, muss die Überschreitung ab dem nächstfolgenden Jahr finanziert werden.

4 Zurverfügungstellung der unbeweglichen Infrastrukturen

Art. 12 Zurverfügungstellung der Infrastrukturen

1 Der Kanton als Eigentümer stellt Spital Wallis die jetzigen oder zukünftigen unbeweglichen Infrastrukturen zur Verfügung, die für seine Tätigkeiten nach Artikel 41 GKAI notwendig sind.

2 Spital Wallis hält dem Departement das Inventar der ihm zur Verfügung gestellten Infrastrukturen bereit.

Art. 13 Verpflichtungen von Spital Wallis

1 Spital Wallis sorgt für die Verwaltung, den Unterhalt, den Umbau und die Renovierung der vom Kanton zur Verfügung gestellten Infrastrukturen. Im Hinblick darauf hält es jährlich die erforderlichen finanziellen Mittel bereit. In diesem Rahmen trägt es ganz und ausschliesslich alle Lasten und Verpflichtungen, die dem Eigentümer obliegen. Es handelt als Bauherr für alle Arbeiten an den Infrastrukturen, die ihm zur Verfügung gestellt wurden. Die Artikel 18 und 19 der vorliegenden Verordnung bleiben vorbehalten.

2 Es schliesst die erforderlichen Versicherungen ab, insbesondere im Rahmen der Haftpflicht.

3 Das Spital Wallis erneuert regelmässig oder auf Verlangen des Departements die Studie über den Zustand der vom Kanton zur Verfügung gestellten Infrastrukturen und über die vorzunehmenden Investitionen, um die Gebäulichkeiten zu erhalten. Diese Studie kann vom Kanton subventioniert werden.

4 Unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen finanziert das Spital Wallis die Gesamtheit der Kosten für Unterhalt, Umbau und Renovation der vom Kanton zur Verfügung gestellten Infrastrukturen.

Art. 14 Fakturierung der Zurverfügungstellung der Infrastrukturen an das Spital Wallis

1 Der Kanton fakturiert die Kosten, die mit den Infrastrukturen verbunden sind, welche dem Spital Wallis zur Verfügung gestellt werden.

2 Die Berechnung der Kosten, die mit den zur Verfügung gestellten Infrastrukturen (Investitionen) verbunden sind, beruht auf den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG) betreffend die Spitalfinanzierung. Die Grundstücke stellt der Kanton kostenlos zur Verfügung.

3 Der fakturierte Betrag wird von den monatlichen Akontozahlungen abgezogen, die mit der Finanzierung des Spital Wallis durch den Kanton verbunden sind und wird gemäss der budgetären Verfügbarkeit und den Tarifen festgelegt.

Art. 15 Vermietung der zur Verfügung gestellten Infrastrukturen an Dritte

1 Nach der vorgängigen Bewilligung des Departements ist das Spital Wallis berechtigt, Infrastrukturen an Dritte zu vermieten.

2 Die Mieteinnahmen werden in die Erfolgsrechnung des Spital Wallis aufgenommen.

5 Investitionen des Spital Wallis

Art. 16 Investitionsaufwand und Investitionsertrag

1 Alle Investitionen des Spital Wallis werden in der Bilanz aktiviert.

2 Die mit den Investitionen verbundenen Aufwendungen umfassen die Zinsen und Abschreibungen auf den Investitionen, unter Einschluss der Abzahlungs- und Mietgeschäfte, wie sie in der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung vom 3. Juli 2002 (VKL) festgelegt sind. Sie sind grundsätzlich durch einen gleichwertigen Ertrag gedeckt.

3 Der entsprechende Anteil der Vergütung wird zur Deckung des Investitionsaufwandes verwendet.

4 Wenn der Anteil der Vergütung der mit den Investitionen verbundenen Leistungen die Aufwendungen im Sinne von Absatz 2 übersteigen, kann die Differenz in einem Fonds für Investitionen auf der Passivseite der Bilanz verbucht werden.

Art. 17 Strategischer Investitionsplan

1 Das Spital Wallis unterbreitet dem Staatsrat mindestens alle zwei Jahre seine Vierjahresplanung der Investitionen zur Genehmigung. Dieser strategische Plan, der die Planung des Staatsrates einhalten muss, wird durch technische Berichte ergänzt, die insbesondere die Notwendigkeit der vorzusehenden Investitionen begründen.

2 Der strategische Plan muss von einem strategischen Investitionsausschuss beurteilt werden, der aus Vertreterinnen und Vertretern von Spital Wallis und des Kantons besteht und er vom Verwaltungsrat genehmigt werden.

3 Er muss bis zum 30. August jedes geraden Kalenderjahres eingereicht werden.

Art. 18 Investitionsbudget des Spital Wallis

1 Das Spital Wallis unterbreitet dem Staatsrat bis zum 30. August ein detailliertes Investitionsbudget für das kommende Jahr zur Genehmigung.

2 Das Investitionsbudget achtet auf die Einhaltung der jährlichen Investitionskapazität des Spital Wallis.

3 Das Budget beruht auf dem strategischen Investitionsplan. Die Elemente, die vom Plan abweichen, der von der Behörde genehmigt wurde, müssen gerechtfertigt werden.

4 Die beträchtlichen Änderungen des Budgets nach Artikel 44 GKAI, das heisst die Investitionen, die durch Ausnahmeereignisse gerechtfertigt sind, die nicht im strategischen Plan genehmigt sind und die einen Gesamtbetrag von mehr als 200'000 Franken ausmachen, werden dem Staatsrat vorgängig zur Genehmigung vorgelegt.

5 Die kumulierten Investitionen des Jahres dürfen den vom Staatsrat bestimmten Gesamtbetrag nicht überschreiten.

6 Die Aufträge für Studien zu den unbeweglichen Infrastrukturen, welche die Bewertung, den Umbau, die Renovierung und die Anpassung der Infrastrukturen behandeln, müssen dem Departement vorgängig zur Genehmigung vorgelegt werden.

7 Das Departement erlässt nötigenfalls die erforderlichen Richtlinien zu den Investitionsbudgets.

6 Finanzverwaltung

Art. 19 Grundsätze der Finanzverwaltung

1 Der Verwaltungsrat legt die Zuständigkeiten für die Vornahme von Ausgaben und für die Beschaffungen innerhalb des Spital Wallis fest, wobei er die Gesetzgebung über das Beschaffungswesen berücksichtigt.

2 Die Delegation wird vom Spital Wallis in Richtlinien formalisiert, welche die Zuständigkeiten für jede Hierarchieebene festlegen, und die insbesondere die allgemeinen Grundsätze des finanziellen Gleichgewichts, der wirtschaftlichen und sinnvollen Verwendung der Gelder sowie der Dringlichkeit präzisieren.

3 Für die Investitionen können die Verpflichtungen aufgrund von Ausgaben oder Beschaffungen, die eine Million Franken übersteigen, nicht delegiert werden und verbleiben in der Zuständigkeit des Verwaltungsrates.

Art. 20 Laufendes Betriebskapital

1 Das Spital Wallis verfolgt die Entwicklung des laufenden Betriebskapitals mit der gebotenen Sorgfalt und erstellt regelmässig einen Liquiditätsplan, den es dem Departement zur Verfügung hält.

2 Das Spital Wallis informiert den Kanton regelmässig und mindestens zweimal pro Jahr über die Entwicklung des laufenden Betriebskapitals.

Art. 21 Verwaltung der Fonds und der Schenkungen

1 Alle Fonds und Schenkungen, die sich aus der Tätigkeit des Spital Wallis ergeben, werden in seine Buchhaltung aufgenommen.

2 Das Spital Wallis präzisiert in Richtlinien, zu welchen Bedingungen und nach welchen Modalitäten Fonds geschaffen und finanziert werden können.

7 Schlussbestimmungen

Art. 22 Aufhebung

Alle Bestimmungen, die der vorliegenden Verordnung zuwiderlaufen, sind aufgehoben, insbesondere die Verordnung über das Gesundheitsnetz Wallis vom 30. Mai 2012 (VGNW).

Art. 23 Inkrafttreten

1 Das Departement wird mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt, die im Amtsblatt veröffentlicht wird und gleichzeitig mit dem Gesetz über die Krankenanstalten und -institutionen vom 13. März 2014 (GKAI) in Kraft tritt.

2 Es erlässt die entsprechenden Richtlinien.