748.101

Verordnung über die Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen

vom 13. February 1951
(Stand am 01.01.2011)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen den Artikel 83 des Bundesgesetzes über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948;
  • erwägend, dass es wünschenswert erscheint, auf alle Streitigkeiten zivilprozessualen Charakters ein einheitliches Verfahren anzuwenden;
  • auf Antrag des Justizdepartementes,

beschliesst:

Art. 1

Über die Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme eines Luftfahrzeuges entscheidet der Instruktionsrichter des Ortes, wo dieses beschlagnahmt worden ist.

Art. 2

Die Schweizerische Zivilprozessordnung ist anwendbar.

Art. 3

Gegen den Entscheid des Instruktionsrichters ist die Berufung an das Kantonsgericht zulässig.

Art. 4

Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat sofort in Kraft.