748.100

Ausführungsreglement zum Bundesgesetz über die Luftfahrt

vom 13. February 1951
(Stand am 01.06.1951)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen, dass in Ausführung des Bundesgesetzes über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 und der Vollziehungsverordnung vom 5. Juni 1950 zu diesem Gesetze die zuständige kantonalen Behörden zu bestimmen sind;
  • auf Antrag des Justiz- und Polizeidepartementes,

beschliesst:

Art. 1

Der Staatsrat wird als zuständige kantonale Behörde erklärt:

  1. a. für die Ausübung der einzelnen Aufsichtsbefugnisse, soweit solche den Kantonen übertragen sind, sowie für die Stellungnahme, soweit Aufsichtsbefugnisse Gemeindebehörden, Flugplatzleitungen oder dazu geeigneten Verbänden übertragen werden sollen (Art. 4 LG);
  2. b. für die Stellungnahme zu Konzessionsgesuchen für die gewerbsmässige Beförderung von Personen und Sachen auf regelmässig beflogenen Luftverkehrslinien (Art. 28 LG);
  3. c. für die Stellungnahme zu Gesuchen konzentrierter Luftverkehrsunternehmungen um Übertragung der Konzession auf einen Dritten (Art. 32 LG);
  4. d. für die Stellungnahme zu Gesuchen um Konzessionierung oder Bewilligung eines Flugplatzes (Art. 37 LG);
  5. e. für die Wahl des Vertreters des Kantons in der Rekurskommission zur Erledigung von Anständen über die Tragung der Kosten nach Art. 48 des Luftfahrtgesetzes (Art. 82 Abs. 3 VO zum LG);
  6. f. für die Erklärung, dass gegen die Bewilligung einer Flugveranstaltung keine Einwendungen erhoben werden (Art. 87 VO zum LG).
Art. 2

Das Baudepartement wird als zuständig erklärt:

  1. a. zur Stellungnahme zu Vorschriften des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartementes über die Benützung der schweizerischen Gewässer und des darüber liegenden Luftraumes durch Luftfahrtzeuge (Art. 20 LG);
  2. b. zur Entgegennahme von Bauvorhaben, die ein Flughindernis darstellen (Art. 68 VO zum LG);
  3. c. zur Entgegennahme von Anmeldungen von Verlegungen oder Änderungen von Flughindernissen (Art. 67 VO zum LG);
  4. d. zur Besorgung der Unterlagen für das Verzeichnis der Flughindernisse (Art. 74 VO zum LG).
Art. 3

1 Das Polizeidepartement wird als zuständig erklärt, um für den Kanton bei der administrativen Untersuchung der Flugunfälle mitzuwirken.

2 Für das zivil- und strafrechtliche Verfahren gelten die Bestimmungen der jeweiligen kantonalen Zivil- und Strafprozessordnung (Art. 24 LG).

Art. 4

Als Vertreter des Kantons in der eidgenössischen Untersuchungskommission wird der Vorsteher des Polizeidepartementes und als Ersatzmann dessen Stellvertreter ernannt (Art. 25 LG).

Art. 5

Das Polizeidepartement wird ferner als zuständig erklärt:

  1. a. zur Einsprache gegen das Steigenlassen von Fesselballonen (Art. 103 VO zum LG);
  2. b. zur Abgabe der Erklärung, dass gegen die Bewilligung einer Reklame- oder Propagandaveranstaltungen unter Verwendung von Luftfahrzeugen keine Einwendung erhoben werde, oder dass eine Zustimmung mit bestimmten Bedingungen verknüpft werde (Art. 83 VO zum LG).
Art. 6

Dieses Reglement tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft.