Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen, dass in Ausführung des Bundesgesetzes über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 und der Vollziehungsverordnung vom 5. Juni 1950 zu diesem Gesetze die zuständige kantonalen Behörden zu bestimmen sind;
- auf Antrag des Justiz- und Polizeidepartementes,
beschliesst:
Der Staatsrat wird als zuständige kantonale Behörde erklärt:
- a. für die Ausübung der einzelnen Aufsichtsbefugnisse, soweit solche den Kantonen übertragen sind, sowie für die Stellungnahme, soweit Aufsichtsbefugnisse Gemeindebehörden, Flugplatzleitungen oder dazu geeigneten Verbänden übertragen werden sollen (Art. 4 LG);
- b. für die Stellungnahme zu Konzessionsgesuchen für die gewerbsmässige Beförderung von Personen und Sachen auf regelmässig beflogenen Luftverkehrslinien (Art. 28 LG);
- c. für die Stellungnahme zu Gesuchen konzentrierter Luftverkehrsunternehmungen um Übertragung der Konzession auf einen Dritten (Art. 32 LG);
- d. für die Stellungnahme zu Gesuchen um Konzessionierung oder Bewilligung eines Flugplatzes (Art. 37 LG);
- e. für die Wahl des Vertreters des Kantons in der Rekurskommission zur Erledigung von Anständen über die Tragung der Kosten nach Art. 48 des Luftfahrtgesetzes (Art. 82 Abs. 3 VO zum LG);
- f. für die Erklärung, dass gegen die Bewilligung einer Flugveranstaltung keine Einwendungen erhoben werden (Art. 87 VO zum LG).
Das Baudepartement wird als zuständig erklärt:
- a. zur Stellungnahme zu Vorschriften des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartementes über die Benützung der schweizerischen Gewässer und des darüber liegenden Luftraumes durch Luftfahrtzeuge (Art. 20 LG);
- b. zur Entgegennahme von Bauvorhaben, die ein Flughindernis darstellen (Art. 68 VO zum LG);
- c. zur Entgegennahme von Anmeldungen von Verlegungen oder Änderungen von Flughindernissen (Art. 67 VO zum LG);
- d. zur Besorgung der Unterlagen für das Verzeichnis der Flughindernisse (Art. 74 VO zum LG).
1 Das Polizeidepartement wird als zuständig erklärt, um für den Kanton bei der administrativen Untersuchung der Flugunfälle mitzuwirken.
2 Für das zivil- und strafrechtliche Verfahren gelten die Bestimmungen der jeweiligen kantonalen Zivil- und Strafprozessordnung (Art. 24 LG).
Als Vertreter des Kantons in der eidgenössischen Untersuchungskommission wird der Vorsteher des Polizeidepartementes und als Ersatzmann dessen Stellvertreter ernannt (Art. 25 LG).
Das Polizeidepartement wird ferner als zuständig erklärt:
- a. zur Einsprache gegen das Steigenlassen von Fesselballonen (Art. 103 VO zum LG);
- b. zur Abgabe der Erklärung, dass gegen die Bewilligung einer Reklame- oder Propagandaveranstaltungen unter Verwendung von Luftfahrzeugen keine Einwendung erhoben werde, oder dass eine Zustimmung mit bestimmten Bedingungen verknüpft werde (Art. 83 VO zum LG).
Dieses Reglement tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft.