Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen den Artikel 62 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt vom 3. Oktober 1975 und die Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern vom 8. November 1978;
- eingesehen den Artikel 3 Buchstabe f des Ausführungsgesetzes vom 2. Juli 1982 zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt und zum französisch-schweizerischen Abkommen über die Schifffahrt auf dem Genfersee vom 7. Dezember 1976;
- eingesehen das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 14. Mai 1998;
- eingesehen den Artikel 88 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996;
- auf Antrag des Departements für Bildung und Sicherheit,
beschliesst:
1 Die Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt erhebt die Gebühren und Kosten gemäss den nachfolgenden Artikeln 2 bis 8 im Bereich der Binnenschifffahrt.
2 Die Stempelsteuern werden zusätzlich erhoben.
1 Zulassung von Personen zur Schifffahrt
Führerausweis:
- a. Zulassung von Personen:
- b. Theoretische Prüfung:
- c. Praktische Prüfung:
- d. Wiederholung einer Prüfung:
- e. Theoretische oder praktische Prüfung, die nicht 7 Werktage vor dem festgesetzten Termin abgesagt wurde: vorgesehene Gebühr für die beantragte Prüfung
- f. Gebühren für medizinische Prüfungen, medizinische, psychotechnische, psychologische und psychiatrische Expertisen: zu Lasten des Betroffenen und Bezahlung direkt an die Person oder das Institut welche mit der Durchführung einer Prüfung oder Expertise betraut wurde
- g. Ausstellen des Führerausweises
- h. Ausstellen eines Duplikats oder eines neuen Führerausweises infolge von Änderungen der auf dem Dokument eingetragenen Angaben (Entscheide, Hinzufügen einer Kategorie, usw.) oder Kantonswechsel
- i. Ausstellen eines schweizerischen Führerausweises ohne Prüfung im Austausch gegen einen ausländischen Führerausweis
- j. Ausstellen eines internationalen Führerausweises oder dessen Verlängerung
- k. Genehmigung, sich einer theoretischen oder praktischen Prüfung in einem anderen Kanton zu unterziehen
- l. Adresswechsel im schweizerischen oder internationalen Führerausweis
- m. Lernmittel für die Schifffahrts-Theorie: gemäss Fixpreis der VKS
2 Zulassung von Schiffen zur Schifffahrt
Schiffsausweis:
- a. Zulassung von Schiffen:
- b. Ausstellen eines Schiffsausweises
- c. Ausstellen eines Kollektiv-Schiffsausweises
- d. Ausstellen eines Duplikats oder eines neuen Schiffsausweises nach Änderungen der im Dokument eingetragenen Angaben
- e. Adressänderung in einem Schiffsausweis
- f. Befristete Hinterlegung des Schiffsausweises und der Selbstklebeschildchen, einschliesslich deren Verlängerung (Der im Schifffahrtsbüro hinterlegte Schiffsausweis wird zwei Jahre lang aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Frist wird er annulliert und seinem Inhaber zurückgesandt.)
- g. befristete Schifffahrtsbewilligung (maximal 48 Stunden) für schweizerische Schiffe:
- h. provisorische Schifffahrtsbewilligung aufgrund einer nicht abgeschlossenen technischen Kontrolle
Kontrollschilder:
- a. Kontrollschilder für eine normale oder temporäre Immatrikulation, Schiffe mit ausländischem Liegeplatz oder nicht verzollte Schiffe
- b. Einzelschild
- c. Zusatzgebühr für Kontrollschildnummer nach Wahl des Halters
- d. Händlerschilder
- e. Temporäre Hinterlegung der Metallschilder bei einer Poststelle gemäss laufender Vereinbarung. Die auf der Poststelle hinterlegten Metallschilder werden während zwei Jahren aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Frist werden sie von Amtes wegen annulliert.
Kontrollen:
- a. Zulassungskontrollen:
- b. periodische Kontrolle und Kontrolle von Amtes wegen (als zusätzliche Ausrüstung werden alle unter Artikel 5 Buchstabe a Ziffern 3.3. und 3.4. bezeichneten Punkte betrachtet):
- c. Wiederholung eines Teils der theoretischen oder praktischen Prüfung: nach Zeitaufwand:
- d. Kontrolltermin der nicht 4 Werktage vor dem festgelegten Termin abgesagt wurde: für versäumte Kontrolle vorgesehene Gebühr
- e. Zusatzkontrolle (Holzschale, etc.) oder auf eine nicht bestandene Prüfung folgende Nachprüfung: nach Zeitaufwand, aber mindestens
- f. Kontrolle auf Gesuch ausserhalb des Kontrollprogrammes der Experten oder an einem vom Schiffshalter gewählten Ort: nach Zeitaufwand.
3 Administrativmassnahmen, Vollzugsmassnahmen und strafrechtliche Sanktionen
Art. 6 Administrativmassnahmen - Vollzugsmassnahmen Administrativmassnahmen - Vollzugsmassnahmen:
- a. Verfügung über die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung, einer neuen theoretischen oder praktischen Prüfung oder einer Kontrollfahrt
- b. Verweigerung einer Bewilligungskarte oder eines Führerausweises
- c. Verwarnung
- d. Entzug einer Bewilligungskarte oder des Führerausweises:
- e. Verbot des Gebrauchs eines ausländischen Führerausweises
- f. Verfügung zur Rückgabe einer Bewilligungskarte oder des Führerausweises
- g. Verfügung über eine provisorische Rückgabe einer Bewilligungskarte oder eines Führerausweises welche durch die Polizei eingezogen wurden
- h. Verfügung über den Vollzug eines Verwarnungsentzuges
- i. Entzug des Schiffsausweises
- j. Erstellen eines Beschlagnahmeauftrags
- k. Verfügung zum Entzug der gemäss Artikel 8 Buchstabe a erteilten Rechte und Bewilligungen
- l. andere Verfügungen, die in diesem Reglement nicht vorgesehen sind
- m. die Auslagen der Behörde werden nach den Artikeln 2 und 5-9 des Gesetzes vom 14. Mai 1998 betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden berechnet
Strafmassnahmen:
- a. Gebühr der Strafverfügung
- b. die Auslagen der Behörde werden nach den Artikeln 2 und 5 bis 9 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 14. Mai 1998 berechnet
4 Verschiedenes und Schlussbestimmungen
Art. 8 Sonstige Gebühren und Auslagen Sonstige Gebühren und Auslagen:
- a. Untersuchung im Hinblick auf die Erteilung von Händlerschildern, einer Betriebsgenehmigung für ein Mietunternehmen, der Genehmigung zur Durchführung von Nachprüfungen durch einen anerkannten Betrieb, Genehmigung zur Durchführung von Zulassungsprüfungen homologierter Schiffe, Genehmigung zur Durchführung von Abgaswartungsarbeiten an Motoren, Genehmigung für die Organisation einer Sportveranstaltung oder eines Schiffsfestes: nach Zeitaufwand
- b. Bestätigungen, Erklärungen
- c. spezielle Auskünfte und andere Dienstleistungen welche im vorliegenden Reglement nicht vorgesehen sind: gemäss ihrer Wichtigkeit
- d. Gesetze, Beschlüsse, Drucksachen: nach geltenden Tagespreisen
- e. Fotokopien: pro Seite
- f. jedes Mal, wenn die Kosten der Dienstleistung nach Zeitaufwand berechnet werden, kostet die Arbeitsstunde Fr. 120 pro Person
- g. auf die nach Zeitaufwand berechneten Beträge werden die Spesen dazugerechnet, welche eine Stundenentschädigung, die nach Buchstabe f berechnet wird, sowie eine Kilometerentschädigung von Fr. 0.70 pro tatsächlich zurückgelegtem Kilometer umfassen
Art. 9 Schlussbestimmungen1 Das Reglement über den Tarif der Gebühren und Kosten in der Binnenschifffahrt vom 7. April 2004 wird aufgehoben.
2 Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. Juli.2016 in Kraft.