747.202

Reglement über das Verbot der Schifffahrt auf der Rhone (RSchiffRhone)

vom 02. April 2025
(Stand am 01.04.2025)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Artikel 3 Absatz 2 und 48 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt vom 3. Oktober 1975 (BSG);
  • eingesehen die Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d, 2 und 14 des Bundesgesetzes über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten 17. Dezember 2010;
  • eingesehen die Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a, 4, 5 und 7 des Gesetzes betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Schifffahrt auf dem Genfersee vom 2. Juli 1982;
  • eingesehen den Artikel 5 Absatz 1 Bsuchstabe a des Gesetzes über die Naturgefahren und den Wasserbau vom 10. Juni 2022 (GNGWB);
  • eingesehen das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG);
  • eingesehen das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar);
  • auf Antrag des für den Wasserbau und die Naturgefahren zuständigen Departements,

verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Reglement gilt für die gesamte Schifffahrt auf der Rhone von ihrer Quelle bis zu ihrer Mündung in den Genfersee, unabhängig davon, mit welchem Schiff oder Schwimmkörper man sich in der Strömung bewegt.

2 Flussschwimmen wird der Flussschiffahrt gleichgestellt.

Art. 2 Allgemeines Verbot der Schifffahrt auf der Rhone

Aufgrund der ständigen Präsenz von Hindernissen und Bauwerken, die eine Gefahr für diese Aktivität darstellen, ist die Schifffahrt auf der Rhone auf ihrer gesamten Länge von der Quelle bis zur Mündung in den Genfersee verboten.

Art. 3 Ausnahme vom Verbot, die Rhone zu befahren

1 Ausnahmen vom allgemeinen Schifffahrtsverbot mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr können auf Antrag für den gesamten oder einen Streckenabschnitt der folgenden Abschnitte gewährt werden:

  1. a. Oberwald - Gluringen;
  2. b. Raron - Evionnaz;
  3. c. St-Maurice - Genfersee.

2 Die Bezeichnung der vorgenannten Abschnitte sowie die Empfehlungen zu den effektiv erteilten Ausnahmebewilligungen können keine absolute Garantie für das Fehlen jeglicher künstlicher Hindernisse für die Schifffahrt geben, da solche nicht sichtbaren Hindernisse aufgrund der Hochwasser der Rhone oder des Geschiebes der Seitengewässer auftreten können. Die hydrologische Gefahr, die mit der schwankenden Wasserführung der Rhone verbunden ist, sowie der Schwierigkeitsgrad der Flussschiffahrt werden nicht berücksichtigt.

3 Jährliche Ausnahmebewilligungen werden auf den oben genannten Abschnitten nur gewährt, wenn keine sichtbaren künstlichen Hindernisse oder Bauwerke vorhanden sind, die die Schifffahrt gefährden, so dass die zuständige Behörde nicht an diese Abschnitte gebunden ist, die sie bei der Erteilung der Ausnahmebewilligung frei einschränken kann.

4 Jährliche Ausnahmebewilligungen sind an Bedingungen und Auflagen für die Nutzung des Gewässers geknüpft, die der Antragsteller einhalten muss, da sie sonst verfallen.

5 Das für die Rhone zuständige Departement ist für die Gewährung dieser jährlichen Ausnahmebewilligungen zuständig. Der Antrag ist an den Verwaltungs- und Rechtsdienst zu richten, der für das jeweilige Departement als Instruktionsorgan fungiert.

6 Bei Hochwasser der Rhone werden die erteilten Ausnahmebewilligungen von Amtes wegen ausgesetzt, solange die Situation der Rhone eine ernste Gefahr für die Schifffahrt darstellt.

7 Genehmigungen, die nach der Gesetzgebung über Risikoaktivitäten erforderlich sind, bleiben vorbehalten.

Art. 4 Sorgfaltspflichten

1 Der Inhaber einer Ausnahmebewilligung vom Verbot der Schifffahrt muss sicherstellen, dass er über die erforderlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten für die Fahrt in Wildwasser verfügt und dass diese dem Schwierigkeitsgrad des betreffenden Abschnitts entsprechen. Er muss sich auch vergewissern, dass er über die geeignete Ausrüstung für die Fahrt in Wildwasser verfügt.

2 Die Ausnahmebewilligung entbindet den Begünstigten nicht davon, vor jeder Schifffahrt zu überprüfen, ob die Wasserführung und der Zustand der Rhone für die Schifffahrt geeignet sind, so dass er im Falle eines Unfalls aufgrund ungünstiger hydrologischer Bedingungen selbst haftbar ist.

3 Die Vorschriften der Gesetzgebung über Risikoaktivitäten, insbesondere über die Sorgfaltspflichten, die von Veranstaltern von Wildwasserfahrten und Raftingunternehmen zu beachten sind, bleiben vorbehalten.

Art. 5 Strafrechtliche Bestimmung

1 Ein Verstoss gegen dieses Reglement wird als Widerhandlung im Sinne von Artikel 48 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt (BSG) geahndet.

2 Die Dienststelle für Schifffahrt ist für die Verfolgung und Beurteilung einer Übertretung dieses Reglements zuständig (Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Schifffahrt auf dem Genfersee).

3 Die Kantonspolizei ist befugt, bei Verstössen gegen dieses Reglement ein Ordnungsgeld zu verhängen (Art. 2 Abs. 1 Bst. h des Einführungsgesetzes zum Ordnungsbussengesetz).