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Beschluss durch welchen die Bewilligungsgebühren für sportliche Anlässe der Automobilisten, Motorradfahrer, Radfahrer und anderer festgelegt werden

vom 13. August 1965
(Stand am 01.09.1965)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen Artikel 52 Absätze 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958;
  • auf Antrag des Polizeidepartementes,

beschliesst:

Art. 1

Die von der Kantonspolizei zu erhebenden Gebühren für die Erteilung von Bewilligungen zur Durchführung sportlicher Anlässe der Automobilisten, Motorradfahrer und anderer, werden wie folgt festgelegt:

  1. a. Erteilen einer Bewilligung für ein Radrennen
  2. b. Erteilen einer Bewilligung für eine Auto- oder Motorrad-Sternfahrt
  3. c. Erteilen einer Bewilligung für ein Auto- oder Motorrad-Bergrennen
  4. d. Erteilen einer Bewilligung für einen Geher-Wettkampf
  5. e. Erteilen einer Bewilligung für einen andern Anlass
Art. 2

Die Kosten für den Ordnungs- und Absicherungsdienst gehen zu Lasten der Veranstalter.

Art. 3

Das Polizeidepartement ist mit der Ausführung des vorliegenden Beschlusses beauftragt, der am 1. September 1965 in Kraft tritt und im Amtsblatt veröffentlicht wird.