741.1

Ausführungsgesetz über die Bundesgesetzgebung betreffend den Strassenverkehr (AGSVG)

vom 12. June 2025
(Stand am 01.11.2025)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • eingesehen Artikel 42 Absatz 1 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen Artikel 39 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996 ( GORBG);
  • eingesehen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) und seine Ausführungsbestimmungen;
  • eingesehen das Bundesgesetz über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen vom 19. März 2010 (NSAG) und seine Ausführungsbestimmungen;
  • eingesehen das Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 (OBG) und seine Ausführungsbestimmungen;
  • auf Antrag des Staatsrates,

verordnet:

1 Geltungsbereich

Art. 1 Geltungsbereich

1 Das vorliegende Gesetz regelt die Anwendung des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) und des Ordnungsbussengesetzes (OBG) sowie deren Ausführungsbestimmungen.

2 Das Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge, das Reglement über den Tarif der Gebühren und Kosten im Bereich der Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr sowie das Strassengesetz und seine Ausführungsbestimmungen bleiben vorbehalten.

2 Zuständige kantonale Behörden

Art. 2 Staatsrat

1 Der Staatsrat erlässt auf dem Reglementsweg:

  1. a. die notwendigen Bestimmungen betreffend die Anwendung der vom Bundesrat in Vollzug des SVG erlassenen Verordnungen und Beschlüsse sowie unter Vorbehalt des vorliegenden Gesetzes jene, die sich aus dem SVG ergeben;
  2. b. die Bestimmungen betreffend vollständige Verbote oder zeitlich begrenzte Verkehrsbeschränkungen auf dem allgemeinen Durchgangsverkehr nicht geöffneten Kantonsstrassen und kantonalen Wegen; Fahrten im Dienste des Bundes bleiben jedoch gestattet (Art. 3 Abs. 1 bis 3 SVG);
  3. c. die Bestimmungen betreffend funktionelle Verkehrsbeschränkungen auf dem allgemeinen Durchgangsverkehr nicht geöffneten Kantonsstrassen und kantonalen Wegen (Art. 3 Abs. 4 SVG);
  4. d. die Bestimmungen betreffend den Bau und die Benutzung von Rennpisten, Versuchspisten und anderen ähnlichen Pisten für Motorfahrzeugführer;
  5. e. die Kosten und Gebühren, die von Personen zu entrichten sind, die in Vollzug des SVG oder des vorliegenden Gesetzes eine Amtshandlung veranlassen oder verlangen;
  6. f. die ergänzenden Vorschriften zur Bundesgesetzgebung, insbesondere im Sinne von Artikel 106 Absatz 3 SVG.

2 Der Staatsrat entscheidet:

  1. a. durch die zuständigen Dienststellen über vollständige Verbote oder zeitlich begrenzte Verkehrsbeschränkungen auf dem allgemeinen Durchgangsverkehr nicht geöffneten Kantonsstrassen sowie auf kantonalen Wegen;
  2. b. über die zu erhebenden Abgaben für die vermehrte Nutzung der Strassen durch Spezialtransporte;
  3. c. über die Ernennung des Beauftragten für Verkehrssicherheit innerhalb der für die Strasseninfrastruktur zuständigen Dienststelle (Art. 6a SVG);
  4. d. über die Ausführungsbestimmungen zum vorliegenden Gesetz.

3 Der Staatsrat kann den Verkehr in den im Bundesrecht vorgesehenen Fällen verbieten (Art. 3 Abs. 1 SVG).

4 Der Staatsrat gewährleistet die Koordination zwischen den im vorliegenden Gesetz für die Anwendung vorgesehenen Organen.

Art. 3 Für die Strassen zuständiges Departement

1 Das für die Strassen zuständige Departement ist die zuständige Behörde für die Abgabe besonderer Fahrbewilligungen für Fahrzeuge, die wegen ihrer Bauart oder ihrer Belastung nicht den Vorschriften über die Abmessungen und das Höchstgewicht entsprechen.

2 Diese besonderen Bewilligungen können an Auflagen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit geknüpft werden.

3 Es übernimmt sämtliche Aufgaben und Kompetenzen in Zusammenhang mit Strassen.

Art. 4 Für den Verkehr zuständige Polizei

1 Die Verkehrspolizei fällt in die Zuständigkeit der Polizisten der Kantonspolizei und der Gemeindepolizeien, unter Vorbehalt von Absatz 3. Ihre Aufgaben werden vom Bundesrecht bestimmt. Besondere Aufmerksamkeit ist der Prävention von Widerhandlungen zu schenken.

2 Die Untersuchungen von Unfällen im Strassenverkehr werden von der Kantonspolizei durchgeführt. Bei Bedarf sind die Gemeindepolizisten gehalten, diese zu unterstützen, den Umständen angepasste Massnahmen zu treffen und Bericht zu erstatten.

3 Die Kantonspolizei kann den Gemeindepolizeien mittels Vereinbarung die Befugnis übertragen, folgende Widerhandlungen auf ihrem Gemeindegebiet zu verfolgen:

  1. a. Übertretungen des SVG;
  2. b. nachstehende SVG-Widerhandlungen:

4 Die Geschwindigkeits- und Lärmkontrollen können sowohl von der Kantonspolizei als auch von den Gemeindepolizeien durchgeführt werden, sofern diese über ausgebildetes Personal und homologiertes Material verfügen und gemäss den Vorgaben der Kantonspolizei handeln.

5 Die Hälfte der vom Kanton aufgrund einer Anzeige durch die Gemeindepolizei eingezogenen Bussen wird an die betreffende Gemeinde überwiesen.

Art. 5 Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt (DSUS)

1 Die DSUS ist zuständig für die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr. Sie nimmt alle Aufgaben und Kompetenzen wahr, die ihr durch die Ausführungsbestimmungen des vorliegenden Gesetzes zugewiesen werden.

2 In dieser Rolle übernimmt sie insbesondere folgende Aufgaben:

  1. a. Abgabe und Entzug der Führerausweise und der Lernfahrausweise;
  2. b. Abgabe und Entzug der Fahrzeugausweise und der Kontrollschilder;
  3. c. Verbot des Gebrauchs eines ausländischen oder internationalen Führerausweises;
  4. d. Verbot, ein Fahrrad oder ein ähnliches Fahrzeug zu fahren sowie ein Tierfuhrwerk zu führen;
  5. e. Abgabe und Entzug der Fahrlehrerausweise;
  6. f. Prüfung und Nachprüfungen der Fahrzeuge;
  7. g. Bestimmung von anerkannten Dritten für die Organisation von Verkehrsunterricht für fehlbare Lenker (Art. 40 Verkehrszulassungsverordnung, VZV).

3 Sie ist ausserdem dafür zuständig, folgende Massnahmen zu verhängen:

  1. a. Verwarnungen im Bereich des Strassenverkehrs;
  2. b. Verpflichtung, an Verkehrsunterricht teilzunehmen;
  3. c. Verweigerung des Führer- oder Lernfahrausweises;
  4. d. Verbot, ein Fahrrad oder ein Tierfuhrwerk zu führen;
  5. e. Verbot, einen ausländischen oder internationalen Führerausweis zu verwenden;
  6. f. das Verbot, mit Motorfahrrädern, fahrzeugähnlichen Geräten oder auch Fahrzeugen, für die kein Führerausweis erforderlich ist, zu fahren;
  7. g. alle anderen Administrativmassnahmen, die sich aus der eidgenössischen oder kantonalen Gesetzgebung über den Strassenverkehr ergeben.
Art. 6 Kantonale Kommission für Strassensignalisation (KKSS)

1 Der Staatsrat ernennt eine KKSS mit dem Auftrag:

  1. a. die Signalisation und Markierung auf öffentlichen kantonalen Strassen und Wegen, nach Massgabe des Bundesrechts und nach Anhörung der betroffenen Gemeinde, zu genehmigen (Art. 3 Abs. 4 SVG);
  2. b. die vom Gemeinderat beschlossene Signalisation und Markierung auf öffentlichen Gemeindestrassen und -wegen im Rahmen des Bundesrechts zu genehmigen.

2 Der Staatsrat hält Folgendes in einem Reglement fest:

  1. a. die Organisation der KKSS, ihre Funktionsweise und ihre Kompetenzen;
  2. b. die Vorschriften über die Strassensignalisation und über Strassenreklamen im Bereich von Strassen.

3 Die Befugnis zur Regelung des Verkehrs in besonderen Fällen betrifft nur Verkehrsprobleme auf öffentlichen Strassen, und zwar aus Sicht der vom SVG angestrebten Ziele, nicht aber in Bezug auf den Bau, den Unterhalt und die Benutzung der Strassen.

4 Die KKSS entscheidet unter Einhaltung der Hierarchie des Strassennetzes und des Unterhalts der für den allgemeinen Verkehr vorgesehenen Strassen.

5 Die KKSS ist befugt:

  1. a. die vollständige oder teilweise Stilllegung einer Baustelle auf einer öffentlichen Strasse zu verfügen, wenn diese die Verkehrssicherheit aufgrund der Signalisation gefährdet, wenn die Baustelle ohne entsprechende Bewilligung oder in Abweichung der Bewilligung der Kommission eingerichtet wurde;
  2. b. die Anpassung der Baustellensignalisation an die Vorschriften zu verlangen;
  3. c. die Wiederaufnahme der ganz oder teilweise stillgelegten Baustelle mitzuteilen, sobald ihre Signalisation den Sicherheitsanforderungen entspricht.

6 Das Sekretariat der KKSS ist dem für Mobilität zuständigen Departement angegliedert.

3 Zuständige Gemeindebehörden

Art. 7 Urversammlung oder Generalrat

Die Urversammlung oder gegebenenfalls der Generalrat kann auf dem Reglementsweg und unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Staatsrat Folgendes beschliessen:

  1. a. die Bestimmungen betreffend vollständige Fahrverbote oder zeitlich begrenzte Beschränkungen des Verkehrs auf Gemeindestrassen und -wegen (Art. 3 Abs. 2 SVG);
  2. b. die Bestimmungen betreffend funktionelle Beschränkungen des Verkehrs auf Gemeindestrassen und -wegen (Art. 3 Abs. 4 SVG);
  3. c. die Bestimmungen betreffend den Motorfahrzeugverkehr auf öffentlichem Grund der Gemeinde ausserhalb der öffentlichen Strassen, unter Vorbehalt der kantonalen Gesetzgebung;
  4. d. die Kosten und Gebühren, die von Personen zu entrichten sind, die in Vollzug des SVG oder des vorliegenden Gesetzes eine kommunale Amtshandlung veranlassen oder verlangen.
Art. 8 Gemeinderat

1 Der Gemeinderat beschliesst in konkreten Fällen und unter Vorbehalt der Genehmigung durch die KKSS:

  1. a. vollständige Verbote oder zeitlich begrenzte Beschränkungen des Verkehrs auf den Gemeindestrassen und -wegen (Art. 3 Abs. 2 und 3 SVG);
  2. b. funktionelle Beschränkungen des Verkehrs auf Gemeindestrassen und -wegen (Art. 3 Abs. 4 SVG);
  3. c. Massnahmen betreffend die übrigen Fahrzeugkategorien und die übrigen Benützer der Gemeindestrassen und -wege (Art. 3 Abs. 5 SVG). Die Beschwerde an den Staatsrat bleibt vorbehalten.

2 Der Gemeinderat ist zuständig für die Erteilung von Bewilligungen:

  1. a. betreffend die Stationierung von Motorfahrzeugen ohne Kontrollschilder auf öffentlichen Parkplätzen und Strassen;
  2. b. an Halter, die ihr Motorfahrzeug regelmässig über Nacht an derselben Stelle eines Parkplatzes oder einer öffentlichen Strasse parkieren. Er kann darauf verzichten, eine solche Bewilligung zu verlangen;
  3. c. für die Verwendung von Lautsprechern an Motorfahrzeugen in Sonderfällen innerorts.

4 Administrativmassnahmen

Art. 9 Zuständige Behörden

1 Die DSUS ist dafür zuständig, Administrativmassnahmen auszusprechen. Diese können gemäss der im Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) vorgesehenen Form und Frist mit Beschwerde beim Staatsrat angefochten werden.

2 Der Staatsrat kann dem Chef der DSUS und den Mitgliedern der Sektion Administrativ- und Strafmassnahmen sowie dem Chef der Sektion Rechtsangelegenheiten der Staatskanzlei und ihren mit der Untersuchung beauftragten Stellvertretern die Berechtigung zuerkennen, Zeugenaussagen im Sinne von Artikel 309 des Strafgesetzbuches (StGB) entgegenzunehmen; Artikel 28 VVRG bleibt vorbehalten.

3 Die Administrativmassnahmen-Entscheide werden vom Chef der DSUS, vom Chef der Sektion Administrativ- und Strafmassnahmen oder, in Abwesenheit der beiden, deren Adjunkten unterzeichnet.

5 Strafmassnahmen

Art. 10 Ordnungsbussen

1 Die uniformierten Kantonspolizisten und Gemeindepolizisten sind für die Zustellung und den Einzug der Ordnungsbussen gemäss Bundesrecht in Sachen Strassenverkehr zuständig. In Anwendung des Bundesgesetzes über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrasse (NSAG) sind nur die uniformierten Kantonspolizisten befugt, diese Bussen auszustellen und einzuziehen.

2 Der Ertrag dieser Ordnungsbussen geht an die zuständigen Polizeikorps.

3 Bei Nichtbezahlung der Ordnungsbusse innert 30 Tagen nach deren Zustellung wird gemäss Strafverfahren bei Übertretungen im Sinne der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) ein Strafbefehl erlassen, und zwar von folgenden Verwaltungsbehörden:

  1. a. der DSUS im Falle einer Verzeigung durch die Kantonspolizei;
  2. b. dem zuständigen Polizeigericht im Falle einer Verzeigung durch die Gemeindepolizei.

4 Die Einsprache gegen den Strafbefehl wird gemäss den besonderen Bestimmungen der StPO behandelt.

Art. 11 Für die Verfolgung und Aburteilung von Widerhandlungen zuständige Strafbehörden und das entsprechende Verfahren

1 Die Staatsanwaltschaft beziehungsweise der Jugendrichter ist zuständig für die Verfolgung und Aburteilung von Widerhandlungen, die mit Gefängnis oder kumulativ mit Haft und Busse bestraft werden (Art. 90 Abs. 2 SVG).

2 Die DSUS ist zuständig für Widerhandlungen, die mit Busse bestraft werden (Art. 90 Abs. 1 SVG), mit Ausnahme der Ordnungsbussen (OBG), die in die Zuständigkeit der Kantonspolizei und der Gemeindepolizeien fallen.

3 Bei Zweifeln über die Schwere einer Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 SVG) wird das Dossier dem zentralen Amt der Staatsanwaltschaft übermittelt, das über die Kompetenz entscheidet.

4 Die Strafmassnahmen für Verstösse gegen die Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr und die Rechtsmittel unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen der StPO.

5 Der Staatsrat kann dem Chef der DSUS und den Mitgliedern der Sektion Administrativ- und Strafmassnahmen sowie dem Chef der Sektion Rechtsangelegenheiten der Staatskanzlei und ihren mit der Untersuchung beauftragten Stellvertretern die Berechtigung zuerkennen, Zeugenaussagen im Sinne von Artikel 309 des Strafgesetzbuches entgegenzunehmen; Artikel 28 VVRG bleibt vorbehalten.

6 Die von der DSUS verhängten Strafmassnahmen-Entscheide werden vom Chef der DSUS, vom Chef der Sektion Administrativ- und Strafmassnahmen oder, in Abwesenheit der beiden, deren Adjunkten unterzeichnet.

Art. 12 Zuteilung der Kompetenz

Wenn mehrere Personen in einen Unfall verwickelt sind und verschiedene Strafbehörden für sie zuständig sind, so werden alle der für die schwerste Widerhandlung zuständigen Behörde unterstellt.

Art. 13 Beibehaltung der Zuständigkeit

Wenn die für die schwerste Widerhandlung zuständige Behörde ordnungsgemäss befasst wurde, so bleibt sie für die Beurteilung des Falles zuständig, selbst wenn sich die Widerhandlung nachträglich als weniger schwer herausstellen sollte und daher in die Zuständigkeit einer anderen Behörde fallen würde.

6 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 14 Sicherheiten

Die Polizeiorgane können von allen nicht in der Schweiz wohnhaften oder über keinen festen Wohnsitz verfügenden Personen zwecks Begleichung der Busse und Deckung der Kosten, die ihnen von der zuständigen Behörde auferlegt werden, Sicherheiten verlangen.

Art. 15 Auskunftspflicht

1 Der Halter eines Motorfahrzeuges oder eines Fahrrades ist verpflichtet, der Behörde die notwendigen Auskünfte zu erteilen, um den Täter einer mit seinem Fahrzeug begangenen Widerhandlung gegen das SVG ausfindig machen zu können.

2 Vorbehalten bleiben die in der Strafprozessordnung vorgesehenen Befreiungen von der Zeugnispflicht. Die einvernommene Person ist ausdrücklich auf diese Bestimmungen aufmerksam zu machen.

7 Strassensignalisation

Art. 16 Digitale Plattform

1 Der Kanton stellt eine kantonale digitale Plattform, SIROUT (nachstehend: Plattform), zur Verfügung, welche die Eingabe und die Verwaltung aller Gesuche für Strassensignalisationen und Markierungen im Bereich öffentlicher Strassen ermöglicht (insbesondere die Genehmigungsgesuche, Vormeinungen, Mahnungen, Ergänzungsaufforderungen, Eröffnungen), die im vorliegenden Gesetz und im Reglement der KKSS vorgesehen sind.

2 Über die Zugangsberechtigungen der Verwaltungsbehörden, die sich zu den auf der Plattform eingereichten Dossiers äussern müssen, entscheidet die zuständige Behörde.

3 Abgesehen von Ausnahmen gemäss vorliegendem Gesetz gilt die Validierung der auf der Plattform eingereichten Dokumente als eigenhändige Unterschrift. Die Plattform stellt für jede Mitteilung und jedes Dokument sicher, dass der Inhalt nicht verändert wird (Authentizität) und dass die Hinterlegung der digitalen Daten einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet werden kann (Zeitstempel).

4 Um die Validierung vorzunehmen, ist eine verifizierte digitale Identität erforderlich.

5 Der Staatsrat erlässt ein Reglement für Zugang und Benutzung der kantonalen digitalen Plattform SIROUT (nachstehend: ReSI).

6 Die von den Verwaltungsbehörden zur Validierung von Dokumenten auf der Plattform verwendeten Systeme müssen den im ReSI hinsichtlich Technik und Sicherheit festgesetzten Anforderungen entsprechen.

7 Die Datenschutzbestimmungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.

Art. 17 Einleitung und Ablauf des Verfahrens

1 Verfahren für Strassensignalisationen und Markierungen im Bereich öffentlicher Strassen werden im digitalen Format eingeleitet und geführt.

2 Der Gesuchsteller muss jederzeit damit rechnen, dass ihm auf der Plattform eine Mitteilung zugestellt wird. Eine Mitteilung kann einen Link enthalten, den der Gesuchsteller abrufen muss. Die KKSS ist in keiner Weise für die Folgen verantwortlich, die sich aus einer unregelmässigen oder verspäteten Konsultation der Plattform und der dort kommunizierten Mitteilungen und Links ergeben. Dasselbe gilt, wenn die Plattform und die dort kommunizierten Mitteilungen und Links nicht konsultiert werden.

Art. 18 Kommunikation, Fristenberechnung und Zeitstempel

1 Jede digitale Kommunikation erfolgt durch die Hinterlegung einer Nachricht an den Gesuchsteller auf der Plattform. Der Abruf dieser Nachricht durch den Gesuchsteller gilt als Zustellzeitpunkt der Nachricht und der darin enthaltenen Links. Wird die Nachricht nicht abgerufen, so gelten sie und die darin enthaltenen Links spätestens 7 Tage nach ihrer Hinterlegung auf der Plattform als zugestellt und abgerufen.

2 Jede digitale Kommunikation sowie jeder Abruf der Nachricht auf der Plattform erhalten einen Zeitstempel, mit dem sich der genaue Zeitpunkt der Hinterlegung einer Nachricht an den Gesuchsteller sowie der Zeitpunkt des Abrufs einer Nachricht auf der Plattform bestimmen lassen.

3 Jede digitale Kommunikation eines Gesuchstellers erhält einen Zeitstempel, mit dem sich der genaue Zeitpunkt der Kommunikation bestimmen lässt.

4 Mit dem Zeitstempel kann insbesondere überprüft werden, ob die dem Gesuchsteller gesetzten Fristen eingehalten wurden.

5 Fehlt die erforderliche qualifizierte elektronische Signatur, so setzt die Behörde dem Gesuchsteller eine Frist, um diesen Mangel zu beheben. Wird die fehlende Signatur fristgerecht nachgereicht, gilt der Mangel als behoben. Andernfalls sind das Dokument, für das die qualifizierte elektronische Signatur erforderlich ist, sowie dessen allfällige Beilagen unzulässig.

Art. 19 Eröffnung der Entscheide

1 Die KKSS eröffnet ihre Entscheide über die Plattform.

2 Die Entscheide sind in Übereinstimmung mit der Bundesgesetzgebung über die elektronische Signatur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.

3 Die weiteren Modalitäten der Veröffentlichung der Entscheide der Behörde sind im Reglement der KKSS geregelt.

8 Ergänzende Bestimmungen

Art. 20 Motorlose Fahrzeuge

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes und seiner Vollzugsverordnungen, insbesondere die Strassenverkehrsregeln und die Strafmassnahmen, sind sinngemäss auf die motorlosen Fahrzeuge anwendbar, die auf den öffentlichen, für den Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern gesperrten Strassen verkehren.

Art. 21 Sportveranstaltungen

Die Durchführung von Auto-, Motorrad- und Fahrradrennen, Rallyes und anderen Sportveranstaltungen mit Autos, Motorrädern und Fahrrädern auf öffentlichen Strassen unterliegt einer Bewilligung, die von der Kantonspolizei im Einvernehmen mit dem für Mobilität zuständigen Departement erteilt wird. Die betroffenen Dienststellen und Gemeinden müssen konsultiert werden.

Art. 22 Beschlagnahme von Fahrzeugen

1 In den in Artikel 54 Absatz 1 SVG vorgesehenen Fällen ist die DSUS ermächtigt, Fahrzeuge, die einer technischen Kontrolle unterzogen werden müssen, zu beschlagnahmen.

2 In dringenden Fällen wird die Kompetenz an den Dienstoffizier der Kantonspolizei delegiert. Sein Entscheid muss formell von der DSUS bestätigt werden.

Art. 23 Abschleppen von Fahrzeugen

1 Die Organe der Kantons- und Gemeindepolizei können das Abschleppen jener Fahrzeuge anordnen, deren unerlaubte Stationierung eine Gefahr für die übrigen Strassenbenützer oder eine schwere Behinderung des Strassenverkehrs darstellt.

2 Sie verfahren genauso, wenn ihr Halter oder Führer nicht innert kurzer Frist erreicht werden kann oder sich weigert, den ihm erteilten Anordnungen nachzukommen. Soweit möglich, sollte dem Abschleppen die Androhung einer solchen Massnahme vorausgehen. Schliesslich bleiben in allen Fällen die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und des öffentlichen Interesses vorbehalten.

3 Die aus diesem Verfahren erwachsenen Kosten sind dem fehlbaren Führer oder Halter aufzuerlegen.

Art. 24 Fahrlehrer und Fahrschulen

1 Wer haupt- oder nebenberuflich als Fahrlehrer tätig sein will, bedarf einer von der DSUS abgegebenen Fahrlehrerbewilligung.

2 Die Anträge um eine Fahrlehrerbewilligung werden an die DSUS gerichtet, die prüft, ob der Kandidat die gesetzlichen Anforderungen erfüllt (Fahrlehrerverordnung, FV).

3 Die Tätigkeit der Fahrlehrer untersteht der Beaufsichtigung durch die DSUS, die ein Verzeichnis der Fahrschulen führt und Kontrollen vornimmt.

9 Schlussbestimmung

Art. 25 Vollzugsbestimmungen

Der Staatsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zum vorliegenden Gesetz.

T1 Übergangsbestimmung

Art. T1-1

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes hängigen Verfahren werden nach dem bisherigen Recht behandelt.