1 Der Kanton stellt eine kantonale digitale Plattform, SIROUT (nachstehend: Plattform), zur Verfügung, welche die Eingabe und die Verwaltung aller Gesuche für Strassensignalisationen und Markierungen im Bereich öffentlicher Strassen ermöglicht (insbesondere die Genehmigungsgesuche, Vormeinungen, Mahnungen, Ergänzungsaufforderungen, Eröffnungen), die im vorliegenden Gesetz und im Reglement der KKSS vorgesehen sind.
2 Über die Zugangsberechtigungen der Verwaltungsbehörden, die sich zu den auf der Plattform eingereichten Dossiers äussern müssen, entscheidet die zuständige Behörde.
3 Abgesehen von Ausnahmen gemäss vorliegendem Gesetz gilt die Validierung der auf der Plattform eingereichten Dokumente als eigenhändige Unterschrift. Die Plattform stellt für jede Mitteilung und jedes Dokument sicher, dass der Inhalt nicht verändert wird (Authentizität) und dass die Hinterlegung der digitalen Daten einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet werden kann (Zeitstempel).
4 Um die Validierung vorzunehmen, ist eine verifizierte digitale Identität erforderlich.
5 Der Staatsrat erlässt ein Reglement für Zugang und Benutzung der kantonalen digitalen Plattform SIROUT (nachstehend: ReSI).
6 Die von den Verwaltungsbehörden zur Validierung von Dokumenten auf der Plattform verwendeten Systeme müssen den im ReSI hinsichtlich Technik und Sicherheit festgesetzten Anforderungen entsprechen.
7 Die Datenschutzbestimmungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.