Das vorliegende Gesetz regelt die Anwendung des StromVG und der StromVV sowie die Schaffung einer kantonalen Gesellschaft zum Zweck des Betriebs des überregionalen elektrischen Verteilnetzes.
Kantonales Gesetz über die Stromversorgung (kStromVG)
Der Grosse Rat des Kantons Wallis
- eingesehen die Artikel 3, 89 und 91 Absatz 1 der Bundesverfassung;
- eingesehen das Bundesgesetz über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG);
- eingesehen die Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV);
- eingesehen die Artikel 32 Absatz 2, 42 Absatz 3 und 78 Absatz 3 der Kantonsverfassung;
- eingesehen den Artikel 40 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996;
- auf Vorschlag des Staatsrats,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
1 Das vorliegende Gesetz findet auf alle im Kanton tätigen Netzeigentümer und Netzbetreiber Anwendung.
2 Es gilt für die elektrischen Verteilnetze, die mit 50Hz Wechselstrom betrieben werden.
1 Der Kanton arbeitet für die Umsetzung des vorliegenden Gesetzes mit den Gemeinden sowie den Netzeigentümern und Netzbetreibern zusammen.
2 Er koordiniert seine Energiepolitik mit jener des Bundes und arbeitet, sofern sich dies als notwendig erweist, mit den Nachbarkantonen zusammen.
3 Die Netzbetreiber planen unter Berücksichtigung der eidgenössischen und kantonalen Energiepolitik den Ausbau ihrer Netze in Zusammenarbeit mit den betroffenen Gemeindebehörden. Sie arbeiten eng untereinander zusammen.
1 Die direkten oder indirekten finanziellen Beteiligungen der öffentlichen Walliser Gemeinwesen an Stromversorgungsunternehmen müssen, im Falle der Veräusserung, prioritär an die öffentlichen Walliser Gemeinwesen oder an juristische Personen, deren Kapital mehrheitlich von einer oder von mehreren öffentlichen Walliser Gemeinwesen gehalten wird, angeboten werden. Vorbehalten bleiben die vor dem 1. November 2014 bestehenden vertraglichen Verpflichtungen.
2 Dasselbe gilt, wenn ein Netzeigentümer beabsichtigt, seine Infrastruktur des elektrischen Verteilnetzes ganz oder teilweise zu veräussern.
1 Auf Ersuchen der für die Energie zuständigen Dienststelle geben die Gemeinden sowie die Netzeigentümer und Netzbetreiber dieser unentgeltlich alle für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes notwendigen Auskünfte und stellen die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.
2 Die mit dem Vollzug des vorliegenden Gesetzes beauftragten Personen unterstehen dem Amtsgeheimnis.
2 Netzgebiete
1 Der Staatsrat bezeichnet die Netzgebiete und teilt sie den Netzbetreibern unter Berücksichtigung der Eigentumsverhältnisse sowie der vertraglichen Verhältnisse betreffend den Betrieb der Elektrizitätsnetze zu.
2 Die Netzeigentümer, die Netzbetreiber sowie die betroffenen Gemeinden werden vorgängig angehört.
3 Wenn der Eigentümer nicht selbst sein Netz betreibt, hat er alle Massnahmen des Netzbetreibers zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit und der Erfüllung von Leistungsaufträgen im Sinne von Absatz 4 zu dulden.
4 Die Zuteilung eines Netzgebietes erfolgt in der Form eines Verwaltungsentscheids und kann mit einem Leistungsauftrag verbunden werden.
1 Die für die Energie zuständige Dienststelle erstellt einen öffentlichen Kataster der Netzgebiete, der es erlaubt, die Betreiber zu bestimmen, denen ein Netzgebiet zugeteilt wurde.
2 Der Netzbetreiber und der Netzeigentümer teilen dieser Dienststelle jede Änderung der Eigentums- oder Betriebsverhältnisse mit. Im Falle des Wechsels eines Netzbetreibers eröffnet der Staatsrat einen neuen Zuteilungsentscheid. Er teilt das Netzgebiet dem neuen Netzbetreiber zu, sofern die Sicherheit der Versorgung garantiert bleibt.
3 Anschlussgarantie
In ihrem Netzgebiet sind die Netzbetreiber verpflichtet, alle Endverbraucher innerhalb der Bauzone, die ganzjährig bewohnten Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone sowie alle Elektrizitätserzeuger anzuschliessen.
Wenn es besondere Umstände rechtfertigen, kann der Staatsrat auf Ersuchen einen Netzbetreiber verpflichten, einen ausserhalb seines Netzgebietes liegenden Endverbraucher an sein Netz anzuschliessen.
1 Ausserhalb der Bauzone sind die Netzbetreiber verpflichtet, innerhalb ihres Netzgebietes Endverbraucher, die kein Anschlussrecht nach Bundesrecht haben, an ihr Elektrizitätsnetz anzuschliessen, wenn:
- a. eine Lösung für eine Eigenversorgung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist;
- b. ein Anschluss für den Netzbetreiber technisch machbar und wirtschaftlich tragbar ist; und
- c. wenn für den Anschluss des Endverbrauchers ein öffentliches Interesse besteht.
2 Die Anschlusskosten und die allfälligen Kosten einer damit verbundenen Netzverstärkung sind vom Endverbraucher zu tragen.
4 Tarife
Die Netzbetreiber beziehungsweise allein der Gemeinderat, falls eine Gemeinde Netzbetreiberin ist, sind zuständig für die Festsetzung und Anpassung der Tarife für die Netznutzung gegenüber allen Verbrauchern und der Tarife für die Energielieferung gegenüber den Endverbrauchern mit Grundversorgung.
1 Der Staatsrat ist ermächtigt, alle Massnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, unverhältnismässige Unterschiede der Netznutzungstarife auf kantonalem Gebiet anzugleichen.
2 Zu diesem Zweck und um über eine transparente Vergleichsbasis zu verfügen, müssen die Netzbetreiber jährlich in geeigneter Form alle von der für die Energie zuständigen Dienststelle angeforderten tarifbezogenen Informationen übermitteln.
5 Kantonale Netzgesellschaft für das überregionale elektrische Verteilnetz
1 Der Staatsrat ergreift alle notwendigen Massnahmen für die Einrichtung einer kantonalen Netzgesellschaft zum Zweck des Betriebs des überregionalen elektrischen Verteilnetzes der Ebenen 2 und 3 auf dem Gebiet des Kantons Wallis; diese hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz im Wallis.
2 Das Kapital der kantonalen Gesellschaft und die daraus resultierenden Stimmrechte sind mit einer Mehrheit von 2/3, direkt oder indirekt, im Besitz des Kantons und der Gemeinden.
3 Der Kanton und die Gemeinden verfügen über ein Vorkaufsrecht an den Aktien der kantonalen Gesellschaft. Deren Statuten regeln die Einzelheiten.
4 Die kantonale Gesellschaft kann Netze von Dritten erwerben. Dazu kann sie eigene Aktien ausgeben.
5 Die kantonale Gesellschaft darf weder Tätigkeiten in den Bereichen Elektrizitätserzeugung oder -handel ausüben noch Beteiligungen an Unternehmen besitzen, die in diesen Bereichen tätig sind. Der Bezug und die Lieferung von Elektrizität aus betriebsnotwendigen Gründen, insbesondere zur Kompensation der Netzverluste, sind zulässig.
6 Die Statuten der kantonalen Gesellschaft müssen vom Staatsrat genehmigt werden.
7 Der Staatsrat beteiligt die betroffenen Stromversorgungsunternehmen an der Einrichtung der kantonalen Gesellschaft.
1 Als wesentliche Grundlage für die sicherer Versorgung des Kantons sorgt die kantonale Gesellschaft dauernd für einen diskriminierungsfreien, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb des Netzes, welches ihr gehört oder welches sie betreibt.
2 Für ihre Netze hat die kantonale Gesellschaft insbesondere folgende Aufgaben:
- a. sie betreibt und überwacht das überregionale elektrische Verteilnetz;
- b. sie hat die Verantwortung für die Planung und den Ausbau des überregionalen elektrischen Verteilnetzes auf dem Gebiet des Kantons Wallis;
- c. sie arbeitet mit den Nachbarkantonen für die Planung und den Ausbau der interkantonalen Netze zusammen;
- d. sie berechnet die Tarife für die Nutzung des überregionalen Verteilnetzes gemäss den geltenden Gesetzen und Verordnungen;
- e. bei Gefährdung des stabilen Netzbetriebs ordnet sie die notwendigen Massnahmen an. Sie regelt die Einzelheiten mit den Kraftwerksbetreibern, den Netzbetreibern und weiteren Beteiligten;
- f. sie arbeitet mit der nationalen Netzgesellschaft und den angeschlossenen Verteilnetzbetreibern und Kraftwerken zusammen und vertritt die Interessen des Kantons in den entsprechenden Gremien.
3 Die Eigentümer der Netzebenen 2 und 3 müssen der kantonalen Gesellschaft die für den Betrieb ihrer Netze notwendigen Informationen übermitteln.
6 Regionale und lokale Verteilung
Der Staatsrat trifft sämtliche Anreizmassnahmen zur Verringerung der Anzahl der Betreiber von regionalen und lokalen Verteilnetzen, nach Anhörung der Betreiber. Bei Bedarf kann der Staatsrat dem Grossen Rat Massnahmen zum Entscheid unterbreiten.
7 Widerruf, Rechtsweg und Strafbestimmungen
Wenn die Gewährleistung der Grundversorgung oder die Sicherstellung der Versorgung in einem Netzgebiet gefährdet ist, kann der Staatsrat nach Anhörung des Netzeigentümers und der betroffenen Gemeinden den Entscheid über die Zuteilung des Netzgebiets widerrufen und das Netzgebiet einem anderen Netzbetreiber zuteilen.
Der Staatsrat ist die kantonale Entscheidinstanz, um in Streitfällen betreffend die Anwendung des vorliegenden Gesetzes zu befinden.
Die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes getroffenen Entscheide unterliegen der Beschwerde entsprechend dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG).
1 Vorbehaltlich der Zuständigkeiten von Bundesbehörden wird durch das für die Energie zuständige Departement mit einer Busse bis zu 100'000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
- a. gegen einen Entscheid über die Zuteilung eines Netzgebietes;
- b. gegen eine Vollzugsbestimmung dieses Gesetzes, oder
- c. gengen Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife verstösst.
2 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe bis zu 20'000 Franken.
3 Die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege sind anwendbar.
8 Schlussbestimmungen
1 Der Staatsrat erlässt die zur Anwendung des vorliegenden Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
2 In den Ausführungsbestimmungen kann er insbesondere die Richtlinien der Branche und die Berufsnormen für verbindlich erklären.
Alle dem vorliegenden Gesetz widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben.
1 Nur die Artikel 4, 13, 14 und 15 unterliegen dem fakultativen Referendum.
2 Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes.