731.1

Gesetz über die Walliser Elektrizitätsgesellschaft (GWEG)

vom 15. December 2004
(Stand am 15.03.2017)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Artikel 31 Absatz 1, 42 Absatz 1, 54 und 58 der Kantonsverfassung;
  • auf Antrag des Staatsrates,

verordnet:

Art. 1 Rechtsform

Die Walliser Elektrizitätsgesellschaft AG (nachstehend: WEG) ist eine gemischtwirtschaftliche Aktiengesellschaft des Privatrechts im Sinne der Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts (Art. 762 Abs. 2 OR) und hat ihren Sitz in Sitten.

Art. 2 Ziele und Mittel

1 Die WEG hat zum Ziel, zur Verwertung der Wasserkraft der öffentlichen Gemeinwesen im Wallis beizutragen und die Elektrizitätsversorgung des Kantons mit Blick auf eine harmonische Entwicklung seiner Wirtschaft sicherzustellen.

2 Zur Erreichung dieser Ziele kann die WEG:

  1. a. Kraftwerke bauen oder sich daran beteiligen;
  2. b. das Wasserkraft-Potential des Rottens verwerten;
  3. c. mit anderen Rechtsträgern der Branche Partnerschaften eingehen und zusammenarbeiten, sofern diese Partnerschaft oder Zusammenarbeit im direkten oder indirekten Interesse der Walliser Wirtschaft steht;
  4. d. sich an der Schaffung und Bewirtschaftung eines Elektrizitäts-Transport-netzes beteiligen;
  5. e. die Organisation einer wirksamen Versorgungs- und Verteilstruktur der Elektrizität fördern;
  6. f. geeignete Dienstleistungen einführen und betreiben.
Art. 3 Aktionäre

Aktionäre der WEG können sein:

  1. a. der Staat Wallis;
  2. b. die Einwohner- und Burgergemeinden;
  3. c. die interkommunalen und kommunalen Elektrizitätsverteilunternehmen;
  4. d. weitere auf dem Elektrizitätssektor tätige Unternehmen.
Art. 4 Verwaltungsrat

Die Vertreter des Staates Wallis in den Organen der Gesellschaft werden vom Staatsrat bezeichnet und jene der anderen Aktionäre von der Generalversammlung der Gesellschaft.

Art. 5 Aufteilung des Aktienkapitals

1 Eine Mehrheit von mindestens 67 Prozent des Aktienkapitals muss direkt oder indirekt im Besitz der öffentlich-rechtlichen Körperschaften des Wallis sein.

2 Der Staat Wallis muss stets eine Beteiligung von mindestens 34 Prozent des Aktienkapitals halten.

Art. 6 * …
Art. 7 Statuten und qualifizierte Mehrheit

1 Die Gesellschaftsstatuten müssen vorsehen, dass namentlich die Beschlüsse über:

  1. a. die Abänderung der Statuten;
  2. b. die Erhöhung oder Herabsetzung des Aktienkapitals;
  3. c. die Fusion oder die Auflösung der Gesellschaft;
  4. d. die Tätigkeiten der Gesellschaft, welche grosse Nachteile für eine Region des Kantons bewirken können.

2 nur mit den Stimmen von mindestens zwei Dritteln des gesamten Aktienkapitals getroffen werden können.

Art. 8 Übergangsbestimmungen

Das Gesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 28. März 1990 wird geändert.

Art. 9 Schlussbestimmungen

1 Das vorliegende Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.

2 Der Staatsrat ist mit der Ausführung des vorliegenden Gesetzes beauftragt und setzt das Datum des Inkrafttretens fest.