1 Die Dimensionierung der Anlagen muss dem Stand der Technik entsprechen.
2 Wenn technische Anlagen ersetzt werden, muss jedes neue Gerät unter Berücksichtigung der zuvor gesammelten Betriebs- und Verbrauchsdaten dimensioniert werden.
3 Bei der Installation eines Wärme- oder Kälteerzeugers (Heizkessel, Kühlaggregat, Wärmepumpe, thermische Solaranlage, usw.) muss dieser mit Energiezählern ausgestattet sein, die eine Kontrolle der Gesamtenergieeffizienz (Nutzanteil, JAZ, usw.) ermöglichen und es dem Betreiber erlauben, eine Energiebuchhaltung auf der Grundlage einer periodischen Ablesung zu erstellen.
4 Bei der Installation einer Wasser-Wasser-Wärmepumpe mit einer thermischen Leistung von 100 kW oder mehr muss diese zusätzlich zu den in Absatz 3 vorgesehenen Ausrüstungen mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die es ermöglichen, die der Umwelt (Grundwasser, See, usw.) entzogene Energie zu quantifizieren. Der Wasserdurchfluss und die Temperatur des entnommenen Wassers sowie die Temperatur des abgeleiteten Wassers müssen gemessen werden.
5 Bei der Installation einer zentralen mechanischen Lüftungsanlage muss diese mit einem Elektrizitätszähler ausgestattet sein, die es dem Betreiber ermöglicht, eine Energiebuchhaltung auf der Grundlage einer periodischen Ablesung zu erstellen.
6 Bei den in den Absätzen 3, 4 und 5 vorgesehenen Energiezählern handelt es sich um nicht geeichte Zähler.
7 Die Anlagen müssen nach den Regeln der Technik in Betrieb genommen und eingestellt werden und mit einer anlagenspezifischen Betriebsdokumentation ausgestattet sein, die dem Bauherrn bei der Endabnahme übergeben wird.
8 Über die Anlage erfolgt eine Schlussabnahme. Bei einer Kontrolle kann die zuständige Behörde das zu diesem Zeitpunkt erstellte Protokoll verlangen.