1 Mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung soll das vorliegende Gesetz zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren, wirtschaftlichen, einheimischen und umweltverträglichen Energieversorgung beitragen.
2 Es bezweckt:
- a. die Förderung der Erzeugung und Verteilung von Energie durch die Optimierung der Rahmenbedingungen;
- b. die Gewährleistung einer sparsamen und effizienten Energienutzung;
- c. die verstärkte Nutzung erneuerbarer, insbesondere einheimischer Energiequellen sowie von Abwärme bei der Erzeugung von Elektrizität, Wärme oder anderen Sekundärenergieträgern;
- d. die Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Energien und der damit verbundenen CO2-Emissionen;
- e. die Förderung des Baus, des Betriebs, der Renovation und Instandhaltung von Gebäuden und Anlagen, deren Energieverbrauch und -verluste so gering wie möglich ausfallen;
- f. die Förderung technologischer Innovationen, mit denen die in Artikel 2 genannten Ziele erreicht werden können.