1 Der Rechtsdienst für Wirtschaftsangelegenheiten ist dafür zuständig:
- a. die Auftraggeber zu informieren und sie in allgemeinen Rechtsfragen zu beraten;
- b. die öffentlichen Beschaffungsverfahren im Sinne von Artikel 20 kGIVöB zu kontrollieren;
- c. die Statistik der Beschaffungen, die in den Staatsvertragsbereich fallen, wie auch die Statistik der Vergaben der kantonalen Verwaltung zu erstellen;
- d. die Informationen im Sinne von Artikel 45 Absatz 3 IVöB zu sammeln und weiterzuleiten.
2 Der Rechtsdienst für Wirtschaftsangelegenheiten kann Verzeichnisse, die in Artikel 10 kGIVöB vorgesehen sind, nach einzelnen Teilnahmebedingungen führen.
3 Die Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse ist dafür zuständig:
- a. die Auftraggeber zu informieren und sie in Bezug auf Fragen betreffend die Arbeitsbedingungen und Löhne sowie in Bezug auf die Arbeitsschutzbestimmungen zu beraten;
- b. auf Antrag der Auftraggeber die Einhaltung der Bestimmungen über Arbeitsbedingungen und Löhne sowie der Arbeitssschutzbestimmungen in den Bereichen, die durch einen Normalarbeitsvertrag geregelt sind oder in denen es keine Gesamtarbeitsverträge gibt, zu prüfen. In anderen Sektoren, in denen es Gesamtarbeitsverträge gibt, wird die Einhaltung der Arbeitsbedingungen von den paritätischen Berufskommissionen kontrolliert.
4 Die Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse kann die in Artikel 10 kGIVöB vorgesehenen Verzeichnisse der Teilnahmebedingungen berufsübergreifend, sektoriell oder auf einen Beruf beschränkt führen. Er kann auch die in Artikel 13 kGIVöB vorgesehenen Verzeichnisse mit Eignungsnachweis führen.