Der Kanton Wallis tritt der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (IVöB) bei.
Gesetz über den Beitritt des Kantons Wallis zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (kGIVöB)
Der Grosse Rat des Kantons Wallis
- eingesehen die Artikel 31, 32, 38 Absatz 2, 42 und 54 der Kantonsverfassung;
- eingesehen Artikel 41 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996 (GORBG);
- auf Antrag des Staatsrates,
verordnet:
1 Beitritt und besondere Bestimmungen
Der interkantonalen Vereinbarung nicht unterstellt sind:
- a. die Walliser Kantonalbank, und
- b. die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen des Kantons und der Gemeinden für Beschaffungen, die ihr Finanzvermögen betreffen.
1 Die öffentliche Ausschreibung der Beschaffungen, die in den Staatsvertragsbereich fallen, hat auf Deutsch und Französisch zu erfolgen.
2 Die öffentliche Ausschreibung der Beschaffungen, die nicht in den Staatsvertragsbereich fallen, und die Einladung müssen mindestens in der Amtssprache am Ort der Leistungserbringung verfasst sein.
Bei Bauaufträgen des Bauhaupt- und Baunebengewerbes, die nicht in den Staatsvertragsbereich fallen, entspricht der Auftragswert dem Wert der Gesamtheit der Leistungen, die im Baukostenplan (BKP) bis 3 Ziffern enthalten sind, mit Ausnahme der in der Verordnung festgelegten Fälle.
1 Die Regeln des offenen Verfahrens finden sinngemäss auf das Einladungsverfahren Anwendung.
2 Die Einladung zur Einreichung eines Angebots enthält in analoger Weise die Angaben gemäss Artikel 35 IVöB.
1 Holt der Auftraggeber in einem freihändigen Verfahren gleichzeitig oder nacheinander Vergleichsangebote ein, sollte er sich nicht an mehr als drei Anbieter wenden.
2 Rabattrunden sind verboten.
1 Hinsichtlich des Baus, der Renovation oder des Umbaus eines Gebäudes oder einer Kunstbaute sowie im Bereich der Raum- oder Stadtplanung erstellt jeder in Artikel 4 Absatz 1 IVöB genannte Auftraggeber eine Vorstudie, sobald der Gesamtwert des Beschaffungsgegenstands 10 Millionen Franken übersteigt.
2 Diese Vorstudie soll zeigen, ob ein Wettbewerb oder parallele Studienaufträge organisiert werden müssen. Die Organisation der Vorstudie fällt in die alleinige Zuständigkeit des Auftraggebers. Die Beurteilung durch den Auftraggeber im Anschluss an die Vorstudie ist kein beschwerdefähiger Entscheid. Der Inhalt der Vorstudie wird in einer Verordnung festgelegt.
3 Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, im Anschluss an die Vorstudie einen Wettbewerb oder parallele Studienaufträge zu organisieren, selbst wenn er für den genannten Bau, die Renovation oder den Umbau eines Gebäudes kantonale Subventionen erhält.
1 Der Auftraggeber vergibt einen öffentlichen Auftrag nur an einen Anbieter, der belegt, dass er und die im Angebot bekannt gegebenen Subunternehmer die Teilnahmebedingungen einhalten.
2 Mit der Angebotseinreichung müssen der Anbieter und die im Angebot bekannt gegebenen Subunternehmer mittels eines vom Kanton erstellten amtlichen Dokuments erklären, dass sie die Teilnahmebedingungen erfüllen. Der bürokratische Aufwand soll für den Anbieter so klein wie möglich gehalten werden.
3 Vor dem Zuschlag hat der Anbieter, der den Zuschlag voraussichtlich erhält, dem Auftraggeber für sich selbst und für die im Angebot bekannt gegebenen Subunternehmer sämtliche Bestätigungen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Teilnahmebedingungen notwendig sind, zukommen zu lassen. Ein Anbieter, der nicht alle Teilnahmebedingungen erfüllt, ist vom Beschaffungsverfahren auszuschliessen.
4 Der Staatsrat kann auf dem Verordnungsweg Ausnahmen von der Verpflichtung zur Hinterlegung von Bestätigungen festlegen, insbesondere wenn die Einhaltung der Teilnahmebedingungen mit anderen Mitteln aufgezeigt werden kann oder wenn es kein Organ oder keine Behörde gibt, um diese Bestätigungen auszustellen. Falls kein Organ oder keine Behörde die Einhaltung einer Teilnahmebedingung bestätigen kann, haben der Anbieter und die im Angebot bekannt gegebenen Subunternehmer eine Selbstdeklaration einzureichen.
5 Die Einhaltung der Gesamtarbeitsverträge wird von den eingesetzten paritätischen Berufskommissionen bestätigt. Diese können ihre Aufgaben an öffentliche oder private Organe delegieren.
6 Für Dienstleistungs- und Lieferaufträge von geringer Bedeutung, die im freihändigen Verfahren gemäss Artikel 21 Absatz 1 IVöB vergeben werden, kann der Auftraggeber auf die Einreichung der Dokumente, die für die Kontrolle der Einhaltung der Teilnahmebedingungen notwendig sind, verzichten. Er kann für diese Beschaffungen auch auf die Einreichung des amtlichen Dokuments verzichten. Der Staatsrat definiert auf dem Verordnungsweg den Begriff der Beschaffungen von geringer Bedeutung.
7 Das Protokoll der Angebotsöffnung wird den Anbietern, den vom Staatsrat bezeichneten kantonalen Dienststellen sowie den zuständigen paritätischen Berufskommissionen und, auf Anfrage, den Berufsverbänden unmittelbar nach der Angebotsöffnung zugestellt.
1 Die Anbieter und die im Angebot bekannt gegebenen Subunternehmer müssen belegen, dass sie die Gesamtheit der für verbindlich erklärten Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge, die normativen Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge oder die Bestimmungen der Normalarbeitsverträge einhalten, die für sie am Ort ihres Sitzes oder ihrer Niederlassung gelten. Fehlen solche, haben sie jene zu beachten, die am Ort der Leistungserbringung gelten.
2 Fehlen Bestimmungen gemäss Absatz 1, haben die Anbieter und die im Angebot bekannt gegebenen Subunternehmer die am Ausführungsort üblichen Löhne einzuhalten.
3 Der Auftraggeber achtet in jedem Fall darauf, dass das Angebot des Anbieters, der den Zuschlag voraussichtlich erhält, im Verhältnis zu den Lohnbedingungen am Ort der Leistungserbringung kein Lohndumping darstellt.
4 Artikel 2 Absatz 1 des Entsendegesetzes bleibt vorbehalten.
1 Der Kanton kann in Zusammenarbeit mit den paritätischen Berufskommissionen und weiteren betroffenen Institutionen und Organisationen Verzeichnisse erstellen, die der Kontrolle der Einhaltung der Teilnahmebedingungen dienen. Diese Verzeichnisse können berufsübergreifend sein, eine Branche abdecken oder sich auf einen Beruf beschränken. Sie können auch nur die eine oder andere der Teilnahmebedingungen betreffen.
2 Mit einem Kontrollverfahren soll gewährleistet werden, dass die in diese Verzeichnisse aufgenommenen Unternehmen und Leistungserbringer die Teilnahmebedingungen einhalten.
3 Diese Verzeichnisse gelten für alle Auftraggeber des Kantons.
4 Der Staatsrat kann die Aufnahme in ein Verzeichnis gemäss Artikel 26 Absatz 2 IVöB für Aufträge, die im Einladungsverfahren oder im freihändigen Verfahren gemäss Artikel 21 Absatz 1 IVöB vergeben werden, zwingend vorschreiben, ausser für Dienstleistungs- und Lieferaufträge von geringer Bedeutung gemäss Artikel 8 Absatz 6 des vorliegenden Gesetzes.
1 Der Auftraggeber kann in der öffentlichen Ausschreibung oder der Einladung die Vergabe von Unteraufträgen begrenzen oder ausschliessen.
2 Beabsichtigt ein Anbieter, einen oder mehrere Subunternehmer beizuziehen, hat er bei der Angebotseinreichung die Art und den Umfang der Leistungen, die er an einen Subunternehmer weiterzugeben plant, sowie den Namen und den Sitz oder die Niederlassung aller Subunternehmer, die möglicherweise zur Realisierung der Leistungen beigezogen werden, bekannt zu geben.
3 Erfüllt einer der im Angebot bekannt gegebenen Subunternehmer die Teilnahmebedingungen oder die vom Auftraggeber festgelegten Eignungskriterien nicht, wird der Anbieter vom öffentlichen Beschaffungsverfahren ausgeschlossen.
4 Der Auftragnehmer muss dem Auftraggeber mitteilen, welcher oder welche der in seinem Angebot bekannt gegebenen Subunternehmer an der Leistungserbringung mitwirken. Die Mitteilung muss schriftlich erfolgen und bevor mit der Erbringung der an einen Subunternehmer weitergegebenen Leistungen begonnen wird.
5 Der Beizug von Sub-Subunternehmern ist verboten. Ausnahmsweise kann der Auftraggeber in der öffentlichen Ausschreibung oder der Einladung den Beizug eines Sub-Subunternehmers erlauben, sofern sich dies aus technischen oder organisatorischen Gründen rechtfertigen lässt, namentlich für Vergaben an General- oder Totalunternehmer. In diesem Falle ist nur eine zusätzliche Subunternehmerebene zulässig.
6 Arbeiten, die von Subunternehmern ausgeführt werden, die bei der Angebotseinreichung nicht bekannt gegeben wurden, können gestützt auf Artikel 15a Absatz 2 Buchstabe d des kantonalen Ausführungsgesetzes zum Entsendegesetz und zum Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit Gegenstand eines Einstellungsentscheids des Auftraggebers sein.
7 Der Auftraggeber kann den Anteil des Beizugs von Subunternehmern als Zuschlagskriterium berücksichtigen.
1 Der Auftraggeber kann den Beizug von Temporärarbeitskräften in der öffentlichen Ausschreibung begrenzen. Im Falle einer Begrenzung darf diese nicht weniger als 30 Prozent des gesamten für die Erbringung der Leistung eingesetzten Personalbestands des Anbieters respektive seiner allfälligen Subunternehmer ausmachen.
2 Zum Zeitpunkt der Angebotseinreichung bestehende sogenannte "Payrolling-Anstellungen" sind von der Begrenzung der Temporärarbeitskräfte nicht betroffen.
3 Hat der Auftraggeber den Beizug von Temporärarbeitskräften begrenzt, muss der Anbieter bei der Angebotseinreichung aufzeigen, dass er selbst und alle im Angebot bekannt gegebenen Subunternehmer in der Lage sein werden, diese Anforderung zu beachten. Im Falle der Nichtbeachtung dieser Anforderung ist der Anbieter auszuschliessen.
4 Der Auftraggeber gibt in den Ausschreibungsdokumenten die Konventionalstrafen, die dem Auftragnehmer im Falle der Nichtbeachtung voraussichtlich entstehen werden, bekannt.
5 Die Beachtung der in Absatz 1 festgelegten Anforderungen kann vom Auftraggeber oder von der kantonalen Beschäftigungsinspektion kontrolliert werden. Falls die kantonale Beschäftigungsinspektion einen Verstoss gegen die Anforderungen von Absatz 1 feststellt, bringt sie diese Feststellung dem Auftraggeber zur Kenntnis.
6 Im Falle eines Verstosses gegen die in Absatz 1 festgelegten Anforderungen kann der Auftraggeber die vorgesehenen Konventionalstrafen einfordern. Ein Widerruf des Vergabeentscheids bleibt vorbehalten.
7 Der Auftraggeber kann den Anteil des Beizugs von Temporärarbeitskräften als Zuschlagskriterium berücksichtigen.
1 Der Kanton kann in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden Verzeichnisse von Unternehmen und Leistungserbringern gemäss Artikel 28 IVöB erstellen und nachführen.
2 Um in diese Verzeichnisse aufgenommen zu werden, haben die Unternehmen und Leistungserbringer insbesondere die auf dem Verordnungsweg festgelegten Anforderungen in Bezug auf die berufliche Ausbildung zu erfüllen.
3 Diese Verzeichnisse gelten für alle Auftraggeber des Kantons.
1 Der Auftraggeber kann einen Anbieter vom öffentlichen Beschaffungsverfahren ausschliessen, wenn sein Angebot in Bezug auf ein oder mehrere Zuschlagskriterien, welche die Evaluation der Qualität ermöglichen, nicht eine Minimalnote erreicht. Die zu erreichende Minimalnote muss ausdrücklich in der öffentlichen Ausschreibung beziehungsweise der Einladung oder in den Ausschreibungsdokumenten erwähnt werden.
2 Wenn der Auftraggeber die Zwei-Couvert-Methode wählt, hat er zwingend eine zu erreichende Minimalnote gemäss Absatz 1 vorzusehen.
1 Der Auftraggeber berücksichtigt bei seinen öffentlichen Beschaffungen die nachhaltige Entwicklung.
2 Er formuliert zu diesem Zweck technische Anforderungen, Eignungskriterien oder Zuschlagskriterien.
3 Der Kanton stellt ein Tool zur Berechnung der CO2-Bilanz der Baustelle sowie der Material-, Maschinen- und Personentransporte zur Realisierung des Beschaffungsgegenstands zur Verfügung, mit dem Angebote nach ihren Auswirkungen auf das Klima unterschieden werden können.
4 Diese Anforderungen und Kriterien dürfen nicht diskriminierend sein oder den Marktzugang behindern.
5 Aus Gründen der Vorbildfunktion präzisiert der Staatsrat in einer Weisung, wie Umweltaspekte in den öffentlichen Beschaffungsverfahren der Kantonsverwaltung berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck enthält sie präzise, gewichtbare, überprüfbare und unbürokratische Kriterien, insbesondere hinsichtlich der Verwendung von Kreislaufmaterialien, der Energieeffizienz und der Treibhausgasemissionen.
1 In einem offenen Verfahren, selektiven Verfahren, Einladungsverfahren und freihändigen Verfahren gemäss Artikel 21 Absatz 2 IVöB wird der Vergabeentscheid den Anbietern individuell zugestellt. Er ist gleichzeitig den vom Staatsrat bezeichneten kantonalen Dienststellen zuzustellen.
2 Alle Vergabeentscheide gemäss Absatz 1 müssen spätestens 30 Tage nach dem Zuschlag veröffentlicht werden.
1 Für Beschaffungen, die nicht in den Staatsvertragsbereich fallen, darf die Frist für die Einreichung der Teilnahmeanträge im selektiven Verfahren nicht weniger als 20 Tage ab Veröffentlichung der öffentlichen Ausschreibung betragen.
2 Zusätzlich zu der in Artikel 46 Absatz 4 IVöB vorgesehenen Ausnahme für weitgehend standardisierte Leistungen kann der Auftraggeber die Frist für die Angebotseinreichung bis auf 10 Tage verkürzen:
- a. im Falle von nachgewiesener Dringlichkeit;
- b. wenn er wiederkehrend benötigte Leistungen beschafft und bei einer früheren öffentlichen Ausschreibung oder bei einer früheren Einladung auf die Fristverkürzung hingewiesen hat.
Alle Entscheide gemäss Artikel 53 Absatz 1 IVöB, die im Rahmen eines öffentlichen Beschaffungsverfahrens getroffen werden, mit Ausnahme der Verfahren gemäss Artikel 21 Absatz 1 IVöB, können unabhängig vom Auftragswert mit Beschwerde an das Kantonsgericht angefochten werden.
2 Aufsicht
1 Der Staatsrat ist die Aufsichtsbehörde über die Anwendung der Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen.
2 Er ist zuständig für den Erlass von Weisungen gemäss Artikel 45 Absatz 4 IVöB.
1 Jeder Auftraggeber führt eine Selbstkontrolle seiner öffentlichen Beschaffungsverfahren entsprechend den Anordnungen des Staatsrats durch.
2 Das staatliche Kontrollorgan führt Kontrollen der öffentlichen Beschaffungsverfahren durch. Es ist frei in der Durchführung seiner Untersuchungen. Es kann namentlich Untersuchungen wie auch Anhörungen durchführen und vom kontrollierten Auftraggeber alle nützlichen Belege und Auskünfte einfordern. Nötigenfalls kann es Experten beiziehen.
3 Der kontrollierte Auftraggeber ist verpflichtet, mit dem staatlichen Kontrollorgan zusammenzuarbeiten.
4 Das staatliche Kontrollorgan veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen.
3 Schlussbestimmungen
1 Der Staatsrat erlässt auf dem Verordnungsweg alle im Hinblick auf die Ausführung der IVöB und des vorliegenden Beitrittsgesetzes notwendigen Bestimmungen.
2 Insbesondere regelt er:
- a. den Inhalt der öffentlichen Ausschreibung beziehungsweise der Einladung für Wettbewerbe und parallele Studienaufträge, die Bestimmung des Wertes der Wettbewerbe und parallelen Studienaufträge, die Modalitäten betreffend die Organisation und den Ablauf dieser Verfahren sowie den Inhalt und die Veröffentlichung des Entscheids des Preisgerichts beziehungsweise des Expertenkollegiums;
- b. die Aufnahmebedingungen, das Aufnahmeverfahren sowie das Verfahren der Kontrolle der Unternehmen und Leistungserbringer, die in den Verzeichnissen gemäss den Artikeln 10 und 13 aufgenommen sind;
- c. mögliche weitere Anforderungen in Bezug auf den Inhalt des Protokolls der Angebotsöffnung;
- d. mögliche weitere Anforderungen in Bezug auf den Inhalt und die Zustellung der Vergabeentscheide;
- e. die Modalitäten in Bezug auf die Veröffentlichung der Entscheide;
- f. die Modalitäten der Selbstkontrolle und der Kontrolle der öffentlichen Beschaffungsverfahren.
3 Er bezeichnet die zuständigen Behörden, nämlich:
- a. die Dienststellen, welche die Auftraggeber beraten und informieren;
- b. die für die Kontrollen der öffentlichen Beschaffungsverfahren zuständige Dienststelle;
- c. die Dienststelle, die zuständig ist für die Erstellung der in Artikel 50 IVöB vorgesehenen Statistik der öffentlichen Beschaffungen, die in den Staatsvertragsbereich fallen, sowie der Statistik der Vergaben der kantonalen Verwaltung;
- d. die für die Erstellung und die Nachführung der in den Artikeln 10 und 13 vorgesehenen Verzeichnisse zuständigen Dienststellen;
- e. die Dienststellen, denen das Protokoll der Angebotsöffnung und der Vergabeentscheid mitgeteilt werden müssen;
- f. die für die Entgegennahme und die Übermittlung der Informationen gemäss Artikel 45 Absatz 3 IVöB zuständige Dienststelle.
4 Der Staatsrat kann Empfehlungen zuhanden der Auftraggeber abgeben, insbesondere in Bezug auf die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung.
5 Der Staatsrat konsultiert vor jeder grundsätzlichen Änderung der Ausführungsbestimmungen die betroffenen Partner.